rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hoheitliche Tätigkeit des Eigenbetriebs einer Gebietskörperschaft im Bereich des Straßenmeistereiwesens als nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne. Vorsteuerausschluss bei hoheitlichen Tätigkeiten sowie bei geringer unternehmerischer Nutzung des Liefergegenstands (≪ 10 %)
Leitsatz (redaktionell)
1. Beabsichtigt ein Unternehmer, einen (Liefer-)Gegenstand oder eine ihm erbrachte sonstige Leistung nicht ausschließlich zu Unternehmerzwecken zu verwenden, sind dafür, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen anzunehmen ist und er insofern in vollem Umfang, nur teilweise oder auch überhaupt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, drei (Einsatz-)Sphären auseinanderzuhalten: die unternehmerische, die private und die nichtwirtschaftliche.
2. Mit dem hoheitlichen Aufgabenfeld des Eigenbetriebs einer Gebietskörperschaft im Bereich des Straßenmeistereiwesens sind keine der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsvorgänge verbunden. Insofern handelt es sich um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne; diese zählen ohne Weiteres zur unternehmensfremden Nutzung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG.
3. Der Vorsteuerabzug auf bezogene Leistungen, die zu weniger als 10 % dem Unternehmen und im Übrigen den genannten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne dienen, ist ausgeschlossen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2008, um hinsichtlich der Anschaffung verschiedener Wirtschaftsgüter (vornehmlich Zubehörteile für Straßenmeistereikraftfahrzeuge) den ihm gestützt auf § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung – UStG 2008 – wegen eines nur unter 10 vom Hundert [v.H.] liegenden Nutzungsanteils dieser Betriebsmittel zu gewerblichen Unternehmenszwecken verwehrten Vorsteuerabzug – zuletzt noch – entsprechend dieser tatsächlichen unternehmerischen Verwendungsquote erreichen zu können.
Der Kläger ist ein im Bundesland C. belegener Landkreis. Er unterhält einen als „Kreisstraßenbetrieb” firmierenden Eigenbetrieb, zu dessen Aufgaben laut § 2 der entsprechenden Betriebssatzung – BS – unter anderem [u.a.] die Planung, der Bau und die Verwaltung der Kreisstraßen zählt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BS). Zur Vollauslastung vorhandener und weiterhin benötigter Kapazitäten ist der Eigenbetrieb darüber hinaus berechtigt, andere dem Kläger obliegende Aufgaben in dessen Auftrag durchzuführen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Leistungen für Dritte zu erbringen, soweit diese Aufgaben und Leistungen den Rahmen untergeordneter Nebengeschäfte nicht übersteigen (§ 2 Abs. 2 BS), wobei insofern insbesondere auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben angesprochen sein sollten, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammen hingen und dessen Aufgabenerfüllung förderlich waren (§ 2 Abs. 3 BS).
In den (Umsatzsteuer-)Voranmeldungszeiträumen April, September und Oktober 2008 schaffte der Kläger verschiedene sein Anlagevermögen bildende Gegenstände an. Der Anteil der Nutzung dieser Wirtschaftsgüter zu seinen unternehmerischen, nicht mit der Erfüllung seines hoheitlichen Aufgabenbereichs zusammen hängenden Zwecken lag stets unter 10 v.H. und betrug im Einzelnen im Streitjahr 2008 2,65 v.H. In (umsatz-)steuerlicher Beziehung brachte der Kläger eine dem unternehmerischen Verwendungsbruchteil dieser Betriebsmittel entsprechende unentgeltliche Wertabgabe in Ansatz. Uneingeschränkt dagegen machte er bezogen auf den Erwerbszeitpunkt aus den entsprechenden (Eingangs-)Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend.
Abweichend von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Klägers für die Monate April, September und Oktober 2008 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für diese Zeiträume mit Bescheiden alle vom 2. Februar 2009 in der Weise fest, dass er dem Kläger den Vorsteuerabzug betreffend die Anschaffung solcher Wirtschaftsgüter verwehrte, deren Verwendungsanteil zu nichthoheitlichen, sondern unternehmerischen Betriebszwecken unter 10 v.H. lag. Hiergegen erhob der Kläger umgehend Einspruch.
In seiner am 7. August 2009 eingereichten, berichtigten Umsatzsteuererklärung 2008 stellte der Kläger einer auf steuerpflichtige Umsätze und unentgeltliche Wertabgaben zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 94.792,56 EUR beziehungsweise [bzw.] zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 31.350,38 EUR, insgesamt in Höhe von 126.142,94 EUR entfallenden Steuer einen Vorsteuerabzug in Höhe von 135.047,09 EUR gegenüber, so dass er nach Abrechnung von ihm entrichteter Steuervorauszahlungen zu einer ihm in Höhe von 3.215,94 EUR gebührenden Umsatzsteuererstattung kam. Unter dem 11. Dezember 2009 stellte ihm der Beklagte in Aussicht, ihm betreffend die Anschaffung der nur mit einem Anteil von 2,65 v.H. zu u...