rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortdauer der Ablaufhemmung wegen Außenprüfung bei über 6-jähriger Prüfungspause. Behördeninterner Informationsaustausch zwischen Betriebsprüfer und Steuerfahnder als Prüfungshandlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Als Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sind alle Prüfungshandlungen zur Beurteilung der für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, nicht aber der Austausch von Rechtsauffassungen. Es muss sich um Ermittlungshandlungen des Außenprüfers handeln; Handlungen der Veranlagungsstelle genügen nicht.
2. Danach besteht eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3 AO auch dann fort, wenn der Außenprüfer über einen Zeitraum von sechs Jahren ohne Kenntnis des Steuerpflichtigen lediglich mit dem Steuerfahnder prüfungsrelevante Informationen austauscht. Dies genügt für die Annahme von Ermittlungshandlungen i. S. d. Vorschrift.
3. Für die Berechnung der in § 171 Abs. 4 S. 3 AO genannten Frist kommt es auf den Zeitpunkt der (letzten) Ermittlungshandlungen nur an, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat. Die Vorschrift beschränkt lediglich die Frist für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen. Eine Frist, innerhalb der eine Außenprüfung abzuschließen ist, wird nicht bestimmt (vgl. BFH v. 20.7.2005, X R 74/01).
Normenkette
AO § 171 Abs. 4 S. 3, § 169 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei Erlass der angegriffenen Änderungsbescheide nach einer Außenprüfung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Unternehmensgegenstand der Klägerin waren die Vermietung von bebauten Grundstücken und die Hotelverpachtung. Alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen war Herr B., der zugleich alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärin, der A. Grundstücksverwaltungsgesellschaft, war. Es ist streitig, ob in den Streitjahren ein Organschaftsverhältnis zur C. Hotelbetriebs-GmbH als Organgesellschaft bestand, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls Herr B. war und die das von der Klägerin gepachtete Hotel D. in … betrieb.
Die Klägerin reichte die Steuererklärungen zu folgenden Zeitpunkten beim Beklagten ein:
einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
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– 1989: |
26. März 1991 |
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– 1990: |
2. Juni 1992 |
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– 1991: |
7. Januar 1993 |
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– 1992: |
2. Mai 1994 |
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– 1993: |
2. Dezember 1994 |
Umsatzsteuer 1989: |
26. März 1991 |
Einheitswert auf den 1. Januar 1989: |
26. Juni 1990 |
Feststellung des Gewerbeverlustes auf den 31.Dezember 1993: 2. Dezember 1994.
Mit Bescheid vom … September 1995 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1989 bis 1993 an. Die Prüfungsanordnung umfasste die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung (einschließlich der Feststellung der verrechenbaren Verluste nach § 15a Einkommensteuergesetz – EStG –), die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Gewerbesteuer (einschließlich der gesonderten Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste, die Umsatzsteuer und Investitionszulage (nur 1991 und 1992). Der Prüfungsbeginn war für den … Oktober 1995 vorgesehen. Auf Antrag der Klägerin wurde der Prüfungsbeginn in das Jahr 1996 verschoben.
Zwischen dem … April und dem … Juni 1996 führte der Außenprüfer Prüfungsmaßnahmen mit kurzen Unterbrechungen in den Geschäftsräumen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch. Mit Schreiben vom … Juni 1996 und vom … Juni 1996 forderte der Außenprüfer die Klägerin auf, schriftliche Unterlagen zu verschiedenen Prüfungspunkten vorzulegen, u.a. zu der „Beteiligung u. Teilwertabschreibung E.” (im Folgenden als Vorgang E. bezeichnet). Dem lag die Feststellung des Außenprüfers zugrunde, dass die Klägerin im Jahr 1993 aufgrund einer Einbringung durch Herrn B. den Zugang einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – in Höhe von …000.000,– DM gebucht und im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 eine Teilwertabschreibung in Höhe von ….000.000,– DM auf diese Beteiligung vorgenommen hatte. Der Vorgang E. hatte ursprünglich auf Geschäftsbeziehungen zwischen Herrn B. und den Eheleuten F. beruht. Es ist zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits umstritten, ob es sich um eine Darlehensgewährung des Herrn B. an die Eheleute F. oder die Gründung einer GbR mit den Eheleuten F. gehandelt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf Tz. 13 des Abschlussberichts der Außenprüfung vom … April 2006.
Mit Schreiben vom … August 1996 nahm der Steuerberater der Klägerin zu den aufgeworfenen Fragen Stellung und legte einen Teil der angeforderten Unterlagen vor. Daraufhin erfolgte zunächst keine Reaktion des Beklagten.
In den Unterlagen des Außenprüfers befindet sich ein handschriftlicher Vermerk vom … August 1998 mit ...