Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer Kindergeldrückforderung nach Anrechnung des Kindergelds auf Sozialleistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Es besteht keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf SGB II-Leistungen angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergelds kommt.
2. Ein Erlass ist regelmäßig zu versagen, soweit der Kindergeldberechtigte die ungerechtfertigte Weitergewährung und damit letztlich die Überzahlung des Kindergelds durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG selbst herbeigeführt hat.
3. Im Billigkeitsverfahren ist grundsätzlich das Verhalten des Kindergeldberechtigten bzw. Abzweigungsempfängers, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse zu würdigen und abzuwägen.
4. Der Senat sieht keine Grundlage für Erwägungen, der Gesetzgeber habe Probleme in dem vermeintlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Kindergeldberechtigten, der Familienkasse und dem Sozialleistungsträger nicht gesehen bzw. jedenfalls, auch entgegen der gesetzlich geregelten Pflichten und Rechte der Beteiligten, zugunsten des Kindergeldberechtigten lösen wollen.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2, §§ 227, 5; EStG §§ 68, 32 Abs. 4 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Erlass einer Kindergeldrückforderung, betreffend den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich Juli 2014 (Streitzeitraum).
Die Klägerin ist die Mutter des am 9. März 1994 geborenen Kindes B.. Nach Abschluss ihrer schulischen Laufbahn begann B. eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Vom 24. November 2011 bis 15. Mai 2012 unterbrach sie die Ausbildung. Am 13. März 2012 brachte B. ihren Sohn C. zur Welt und begab sich bis Mai 2012 in den Mutterschutz. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2012 wurde der Ausbildungsvertrag B. aufgehoben (Kindergeldakte, Bl. 95 R). Bis zum 12. Mai 2013 nahm B. Elternzeit in Anspruch und lebte mit ihrem Sohn bis August 2013 bei der Klägerin. Ab September 2013 zog B. in eine eigene Wohnung. In der Zeit von September 2013 bis Juni 2014 war B. erneut schwanger. Am 10. Juni 2014 wurde ihr Sohn D. geboren. Danach begab sich B. bis August 2014 in Mutterschutz und danach bis zum 9. Juni 2015 in Elternzeit.
Im Mai 2012 hatte die Klägerin u. a. für ihr Kind B. Kindergeld beantragt (Kindergeldakte, Bl. 63) und dabei unter der Ziffer 4 des Antragsvordrucks angegeben, dass sich B. in der Zeit vom 15. August 2011 bis 14. August 2014 in Schul- oder Berufsausbildung befinde bzw. befinden werde. Unter der Ziffer 5 des Antragsvordrucks – dort sind Eintragungen zu bei der Ziffer 4 genannten Kindern vorzunehmen, wenn diese außerhalb des Haushalts des Kindergeldantragstellers leben – fanden sich keine Eintragungen. Über dem von der Klägerin mit ihrer eigenhändigen Unterschrift ausgefüllten Unterschriftenfeld befindet sich in dem Antragsformular der folgende Text:
„Ich versichere, dass ich alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht habe. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung ist, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe. Das Merkblatt über Kindergeld habe ich bereits erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen.”
Aus den Merkblättern für Kindergeld 2012 und 2013 geht hervor, dass die Familienkasse unverzüglich zu benachrichtigen ist, wenn ein Kind den Haushalt des Kindergeldberechtigten verlässt, ein über 18 Jahre altes Kind seine Schul- oder Berufsausbildung wechselt, beendet oder unterbricht oder schwanger ist und die Mutterschutzfrist beginnt.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2012 setzte die Familienkasse Kindergeld ab April 2012 gegenüber der Klägerin für das Kind B. in der gesetzlichen Höhe fest.
Seit dem 1. September 2013 bezog B. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Streitzeitraum. Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens wurde für B. das Kindergeld berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2014 hob die Familienkasse gegenüber der Klägerin die Kindergeldfestsetzung für das Kind B. ab dem Monat August 2014 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf. Die Familienkasse begründete dies damit, dass nach den ihr vorliegenden Unterlagen das Kind B. im Monat Juli 2014 seine Berufsausbildung beenden werde. Zudem bat die Familienkasse die Klägerin, das Ende der Ausbildung nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 20. August 2014 informierte die Klägerin die Familienkasse zunächst darüber, dass ihre Tochter B. am 13. März 2012 sowie 10. Juni 2014 die Söhne C. und D. zur Welt gebracht und sich zwei Jahre in Elternzeit befunden habe. Zum Ende der Ausbildung der Tochter B. äußerte sich die Klägerin nicht.
Daher wandte sich die Familienkasse mit Schreiben vom 9. September 2014 e...