Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwer durch Verwendung unzutreffender Steuernummer. Unzulässigkeit einer Klage auf Aufteilung des laufenden Gewerbeverlusts auf die beteiligten Mitunternehmer bereits im Verlustentstehungsjahr
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine vom Finanzamt in einem Steuerbescheid verwendete Steuernummer ist kein Bestandteil des Regelungsgehalts dieses Bescheides. Aus der Verwendung einer unzutreffenden oder im Einzelfall unzweckmäßigen Steuernummer ergibt sich daher keine Beschwer des Inhaltsadressaten.
2. Eine auf die Aufteilung des laufenden Gewerbeverlusts einer Personengesellschaft bereits im Verlustentstehungsjahr gerichtete Klage ist mangels Beschwer unzulässig, denn die Zuordnung der Fehlbeträge zu den einzelnen Mitunternehmern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel erfolgt verfahrenstechnisch erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem tatsächlich ein Gewinn erzielt und ein Verlustabzug berücksichtigt wird.
Normenkette
AO § 157 Abs. 2, § 350; FGO § 40 Abs. 2; GewStG 2002 § 10a S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, wie bescheidtechnisch zu gewährleisten ist, dass der Klägerin der bis zum 31.12.2001 aufgelaufene Verlustvortrag zur Gewerbesteuer in Höhe von 70 324 EUR angesichts der Erweiterung des Unternehmens in eine GmbH & atypisch Still ab dem 1. Januar 2002 für die Folgejahre erhalten bleibt.
Die Klägerin, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH (Geschäftsführer: M. F…), betrieb ab April 1997 in B… eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Tanzveranstaltungen. Ab dem 1. Januar 2002 wurde die Schank- und Speisewirtschaft von einer GmbH & atypisch Still betrieben, bestehend aus der Klägerin als GmbH sowie Frau Dr. F… aus B… als atypisch stiller Gesellschafterin. Der Gewinnverteilungsschlüssel zwischen den beiden Gesellschaftern betrug 25,42 v. H. (Klägerin) zu 74,58 v. H. (Frau Dr. F…).
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 stellte das für die Besteuerung der Klägerin ursprünglich zuständige Finanzamt A… in B… den vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin auf den 31.12. 2001 auf 70 324 EUR fest.
Im Streitjahr 2002 erlitt die GmbH & atypisch Still unstreitig einen laufenden Gewerbeverlust (Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen) in Höhe von 33 528 EUR.
Mit Bescheid vom 23. März 2006 stellte der für die Besteuerung der GmbH & atypisch Still zuständige Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin auf den 31.12.2002 auf 33 528 EUR fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO 1977).
Unter dem 10. April 2006 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderten Feststellungsbescheid betr. den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2002, mit dem der vortragsfähige Gewerbeverlust nunmehr auf 0 EUR festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Gegen den letztgenannten Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2001 70 324 EUR betrage, und beantragte eine Berichtigung des angefochtenen Bescheids.
Unter dem 17. Mai 2006 erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderten Feststellungsbescheid gegenüber der Klägerin „als Inhaberin des Handelsgewerbes der GmbH & atypisch Still”, in dem er den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12. 2002 auf 103 852 EUR feststellte. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Festgestellter Gewerbeverlust auf den 31.12.2001: |
70 324 EUR |
Gewerbeverlust aus 2002: |
33 528 EUR. |
Mit Einspruchsentscheidung vom 24. August 2006 verwarf der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, dass die im Bescheid vom
10. April 2006 unter „Erläuterung” getroffene Aussage über die Höhe des bisher festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes keinen Verwaltungsakt darstelle.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie – nicht zuletzt im Hinblick auf eine eventuelle spätere Auflösung der GmbH & atypisch Still – einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf habe, dass der in der Vergangenheit aufgelaufene Gewerbeverlust auch in Zukunft unter ihrer bisherigen Steuernummer allein ihr zugeordnet werde. Deshalb seien die Feststellungsbescheide vom 10. April und vom
17. Mai 2006 rechtswidrig, in denen ihr Gewerbeverlust aus den Jahren bis einschließlich 2001 mit dem bei der GmbH & atypisch Still neu entstandenen Gewerbeverlust vermengt werde. Außerdem sei der Bescheid vom 17. Mai 2006 zu Unrecht an die GmbH & atypisch Still adressiert, der der Verlustvortrag aus dem Jahr 2001 gar nicht zustehe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002 unter Änderung der Bescheide vom 10. April 2006 und 17. Mai 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2006 dahingehend durchzuführen, dass die F...