Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nur bei Verwendung eines inländischen Zugfahrzeugs anwendbar. Kfz-Steuer
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 KraftStG ist, dass der Anhänger ausschließlich hinter inländischen Kraftfahrzeugen mitgeführt wird, für die eine inländische Finanzbehörde eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer erhoben hat.
Normenkette
KraftStG 1979 § 10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, für den Sattelanhänger der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat in Höhe von 516,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte hatte der Klägerin antragsgemäß die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStG – bewilligt, da das Fahrzeug nur hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden sollte, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer entrichtet worden ist.
Dem Beklagten wurde bekannt, daß der Anhänger am 26. Juli 1989 hinter einem niederländischen Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … geführt wurde. Er setzte deshalb die Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat fest.
Die Klägerin begründete ihren Einspruch nicht, er blieb erfolglos.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, aufgrund des Gegenseitigkeitsabkommens mit dem Königreich der Niederlande sei das ausländische Zugfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn es nur vorübergehend in den Geltungsbereich des KraftStG gelange; beabsichtigt sei hiermit die Vermeidung einer Doppelbesteuerung; die im Ausland geschaffenen Steuertatbestände würden somit auch im Inland anerkannt; dies müsse auch für den Anhängerzuschlag gelten; da der Halter des ausländischen Motorfahrzeugs in den Niederlanden … die … Berechtigung … erworben habe, Kraftfahrzeuganhänger zu führen, ohne daß hierfür eine besondere Steuer entrichtet werden müsse, müsse dies aufgrund des Gegenseitigkeitabkommens auch für den Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten; eine andere Rechtsauffassung würde zu einer Doppelbesteuerung führen, nämlich beim Zugfahrzeug und, wie hier geschehen, durch den angefochtenen Steuerbescheid; unwesentlich sei in diesem Zusammenhang, ob ein Anhängerzuschlag entrichtet werde wie im Inland oder eine erweiterte Steuer wie in den Niederlanden.
Zusätzlich betont die Klägerin, durch den angefochtenen Steuerbescheid werde sie in ihrer Wettbewerbsfähigkeit benachteiligt; dies sei mit den Normen des EG-Vertrages (Art. 95 EG-Vertrag) und dem Ziel des Europäischen Binnenmarktes nicht vereinbar; auch der ausländische Mieter des Fahrzeugs werde benachteiligt, da er in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuganhänger oder Auflieger – im Gegensatz zu etwa in Frankreich oder in den Niederlanden zugelassenen – nur zusätzlich belastet mit deutscher Kraftfahrzeugsteuer verwenden könne.
Schließlich schließt sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheides aus dem Wortlaut; da § 10 Abs. 1 davon spreche, daß eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird, während in Abs. 2 steht die um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer, so sei daraus zu schließen, daß die Nichterhebungsregelung für alle Anhänger gelten solle, die hinter Motorfahrzeugen geführt werden, für die eine um irgendeinen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet worden ist.
In der mündlichen Verhandlung erbat sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Erklärungsfrist auf einen ihm erst kurz zuvor zugegangenen Schriftsatz des Beklagten, in dem dieser betont hatte, unter Anhängerzuschlag i.S.v. § 10 KraftStG verstehe er stets nur den Anhängerzuschlag nach dieser Vorschrift, nicht jedoch auch im Ausland erhobene Zuschläge oder Steuererweiterungen, sowie auf die Darlegung des Gerichts, daß die Rechtsauffassung des Beklagten den deutschen Halter eines Anhängers nicht dem EG-Recht zuwider begünstige, sondern ihn vielmehr benachteilige.
Die Klägerin beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Beklagten vom 17. Oktober 1089 zu der Steuernummer sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1990 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligten beantragen im Falle ihres Unterliegens, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beantragt, ferner, ihm nachzulassen, binnen zweier Wochen zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 12. Mai 1992 sowie zur Frage des Art. 95 EWG-Vertrag Stellung zu nehmen.
Der Terminsvertreter des Beklagten beantragt, den letztgestellten Antrag zurückzuweisen.
Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen war, da für das niederländische Zugfahrzeug kein Anhängerzuschlag gemäß § 10 KraftStG entrichtet worden ist.
Die Klägerin hat durch einen nach der mündlichen Verhandlung am 15. J...