Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger stellt Filme her. Im Streit ist zum einen, ob von dem Kläger hergestellte Filme zu seinem Anlage- oder zu seinem Umlaufvermögen gehören. Daran knüpft die Frage an, ob die Aufwendungen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen und die Filme auch nicht dem Betriebsvermögen zugerechnet werden können. Zum anderen begehrt die Klägerin, Zahlungen für die Finanzierung des Films „A.” als Verbindlichkeiten zu behandeln.
Aufgrund einer Reihe einzelner Verträge mit dem ZDF stellte der Kläger in den Streitjahren mehrere Filme her:
„B.” und „C.”, „D.” (jeweils 1978), „E.” (1979), „F.” I. (1980), „G.” und „H.” (1981) sowie „I.” (1982).
Der Kläger verpflichtete sich durch Produktionsverträge mit dem ZDF zur Herstellung der bereits angeführten Filme. Diese Verträge beziehen sich auf die „Allgemeinen Bedingungen zum Produktionsvertrag (F)” des ZDF.
Nach den Allgemeinen Bedingungen hatte der Kläger dem ZDF sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vorhabens bei ihm entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechten zu übertragen. Insbesondere war der Produzent danach gehalten, folgende ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechte zu erwerben und auf das ZDF zu übertragen:
- das Recht, die Produktion durch Rundfunk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
- das Recht, die Produktion ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu archivieren,
- das Recht die Produktionen aufzuführen sowie ganz oder teilweise beliebig oft unter Verwendung von Bild- und/oder Tonträgern und/oder durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, insbesondere in Lichtspieltheatern, auf Messen, Ausstellungen, Festivals und Wettbewerben, zu Prüf-, Lehr-, Anschaffungs- und Forschungszwecken usw.,
- das Recht, die Produktion unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte ganz oder teilweise zu bearbeiten und umzugestalten.
Die im Einzelvertrag formularmäßig vorgesehene Möglichkeit, die Rechteübertragung abweichend von § 1 der Allgemeinen Bedingungen zu regeln, wurde im Einzelvertrag durch den Vermerk „entfällt” jeweils ausgeschlossen. In § 3 der Allgemeinen Bedingungen war außerdem geregelt, daß das Eigentum an den gesamten Aufzeichnungsmaterial (Bild und Ton), das von dem Produzent für die Durchführung der Produktion verwendet werde, auf das ZDF übergehen sollte.
Ferner schloß er Verträge mit einer Reihe anderer Auftraggeber, u.a. dem … Rundfunk, dem … Rundfunk und mit der …film … GmbH über den bereits genannten Film „A.” im Jahre 1979.
Für diesen Film erhielt der Kläger einen Kredit, der einschließlich Zinsen aus den Verwertungserlösen des Films der ersten fünf Jahre nach Uraufführung nur zurückzuzahlen ist, soweit die Verwertungserlöse über 60.000,00 DM hinausgehen.
Der Beklagte änderte nach einer Außenprüfung beim Kläger die Steuerfestsetzungen und die Feststellungen für die Streitjahre, weil er die ZDF-Filme als Umlaufvermögen des Klägers ansah, die Herstellungskosten aktivierte und diese Filme seinem Betriebsvermögen zurechnete. Außerdem wurde die Verpflichtung aus dem Filmdarlehen als nicht passivierungsfähig angesehen.
Die Änderungsbescheide datieren bei der Vermögensteuer vom 22. August 1985, bei den Einheitswerten vom 29. Mai 1985 und bei der Einkommen- sowie Gewerbesteuer vom 10. Juni 1985. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte durch Entscheidungen vom 10. Januar als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben mit der Begründung, die Filme seien als immaterielles Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen des Klägers zuzurechnen, wenn die den wirtschaftlichen Wert des Films darstellenden Rechte nicht vollständig und endgültig an den jeweiligen Vertragspartner übertragen würden, so daß auch nach Überlassung gewisser Rechte noch Rechtspositionen mit wirtschaftlichen Wert zur länger andauernden Verwertung im Betriebe des Klägers verblieben. Was die Filmproduktionen mit dem ZDF anbelange, verfüge der Kläger trotz der umfänglichen Rechtsabtretung weiterhin nach den §§ 2, 94 Urheberrechtsgesetz –UrhG– über das Urheberrecht mit seinen Schutzrechten, zum anderen fänden im Hinblick auf § 31 Abs. 4 und 5 UrhG Nutzungsrechtseinräumungen nur insofern statt, als die Nutzungsrechte ausdrücklich bezeichnet oder beschrieben würden, weshalb eine Einräumung an noch unbekannten Nutzungsarten jedenfalls unwirksam sei, so daß dem Kläger Verwertungsrechte verblieben seien. Dazu gehörten u.a. die Verwertung als Videogramm, die Verbreitung von Fernsehfilmen als Kinofilm, die Verwertung von Auslandsrechten, soweit nicht ausnahmsweise eingeräumt, die Aufführung und/oder Sendung in bei Vertragsschluß nicht gegeben oder nicht bekannten Nutzungsarten, das Recht der Vergütung aus privaten Mitschnitten sowie die Vergütung f...