Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Eigenheimzulage in Schenkungsfällen
Leitsatz (redaktionell)
Bei Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung besteht kein Anspruch auf die Eigenheimzulage.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem am 27. September 1997 geborenen Kläger im Hinblick auf das mit notariellem Kaufvertrag vom 26. August 1998 erworbene bebaute Grundstück in der ... in ... Berlin ein Anspruch auf die Gewährung der Eigenheimzulage in Höhe von 2500 DM bzw. 1278 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 1998 zusteht.
Lt. notariellem Kaufvertrag vom 26. August 1998 erwarb der Kläger das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in der ... in ... Berlin. Der Kaufpreis für das streitbefangene Grundstück in Höhe von 265 000 DM war dem Kläger ausweislich der Schenkungsteuererklärung am ... von seinen Eltern geschenkt worden. Eine Schenkungsteuer wurde wegen des Steuerfreibetrages nicht festgesetzt.
Am ... ging beim Beklagten ein Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 1998 ein. Mit Bescheid vom ... lehnte der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage mit der Begründung ab, das Objekt sei unentgeltlich erworben worden.
Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
Darin führte er im Wesentlichen aus, daß nach § 2 Abs. 1 Eigenheimzulagegesetz - EigZulG - die Herstellung oder Anschaffung eines im Inland belegenen eigenen Hauses begünstigt sei. Danach müsse der Anspruchsberechtigte eine Wohnung hergestellt oder angeschafft und die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen haben. Der unentgeltliche Erwerb einer eigengenutzten Wohnung sei nicht begünstigt. Ein unentgeltlicher Erwerb liege auch bei einer sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Die von der Rechtsprechung im Schenkungsrecht entwickelten Grundsätze seien auch für das Einkommensteuerrecht und somit auch für die Eigenheimzulage anwendbar. Danach bestimme sich der Gegenstand nach dem, was der Bedachte endgültig erhalten habe. Könne der Beschenkte nicht über das ihm zugedachte Geld, sondern erst über das erworbene Grundstück verfügen, sei Gegenstand der Schenkung das Grundstück. Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf die Eigenheimzulage sei der Erwerber zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage nur berechtigt, wenn er einen Geldbetrag zur freien Verfügung geschenkt bekomme, und mit den geschenkten Mitteln eine eigengenutzte Wohnung anschaffe. Die Eigenheimzulage werde nur für eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen gewährt, die ihm in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden seien. Wolle der Schenker dem Beschenkten kein Geld, sondern ein bestimmtes Grundstück zuwenden und entrichte er deshalb den Kaufpreis für das Grundstück an den Verkäufer, sei der Beschenkte nicht mit Anschaffungskosten belastet und daher nicht zulageberechtigt. Darauf, wer lt. Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sei, komme es nicht entscheidend an. Im Streitfall hätten die Eltern des Klägers den Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises zeitgleich mit Abschluß des Kaufvertrages dem Beschenkten zugewendet. Der Kläger habe nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über das bezahlte Grundstück verfügen können. Es handele sich folglich um eine mittelbare Grundstücksschenkung und somit um einen unentgeltlichen Erwerb der eigengenutzten Wohnung.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, zu deren Begründung der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen Folgendes vorträgt:
Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger das Eigenheim auch aus eigenen Mitteln angeschafft.
Es treffe zwar zu, daß dem Kläger die Geldmittel zur Anschaffung des Eigenheims geschenkt worden seien. Dies sei jedoch für die Gewährung der Eigenheimzulage unerheblich, da die Herstellungs- oder Anschaffungskosten entsprechend dem einschlägigen Anwendungserlaß auch von dem Anspruchsberechtigten zu tragen seien, der Geld geschenkt erhalten und damit ein Objekt im Sinne des § 2 EigZulG angeschafft oder hergestellt habe (BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190).
Entgegen der Behauptung des Beklagten liege auch keine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Letzteres sei nach dem zitierten Verwaltungserlaß nur gegeben, wenn im voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede dahingehend getroffen sei, daß der Gegenstand der Schenkung ein ganz bestimmtes Grundstück und nicht etwa ein Geldbetrag sein solle.
Diese Behauptung des Beklagten beruhe indes auf einer Fiktion. Der Beklagte nehme an, die Eltern des Klägers hätten diesem zeitgleich mit Abschluß des Kaufvertrages am 26. August 1998 den Kaufpreis zugewendet. Er unterstelle, daß der Kaufpreis aus dem Vermögen der Eltern des Klägers finanziert worden sei. Insoweit handele es sich um eine reine Mutm...