Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten einer Zweitwohnung an einem weiteren Beschäftigungsort nicht als Werbungskosten abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
Kosten für den Unterhalt einer Zweitwohnung an einem weiteren Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen gehören zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist seit Dezember 1990 wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Berliner Bundestagsabgeordneten und bezog im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 79.079,00 DM, der von der Bundestagsverwaltung bezahlt wurde. Er hatte jeweils in Berlin und Bonn eine eigene Wohnung. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten in Höhe von insgesamt 26.830,00 DM geltend, unter anderem Mietaufwendungen für die Wohnung in Bonn, Fehlbelegungsabgabe, Strom und Telefon in Höhe von 12.678,24 DM. Der Beklagte erkannte diesen Aufwand nicht als abzugsfähig an. Im Rahmen des gegen den Steuerbescheid angestrengten Einspruchsverfahrens erkannte der Beklagte 50 % der Telefonkosten (240,00 DM) an und wies den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2000 im Übrigen als unbegründet zurück.
In seiner Klage trägt der Kläger vor: Seine regelmäßigen Arbeitsstätten seien in Bonn, Bundestag, in Berlin, Wahlkreisbüro des Abgeordneten und in Berlin, Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung gewesen. Bei seinen jeweils ein- bis zweiwöchigen, durchgehenden Aufenthalten in Bonn, insgesamt 139 Tage einschließlich Wochenenden, hätte eine Hotelunterkunft zu erheblich höheren Kosten geführt. Doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz -EStG- sei nicht gegeben, da er seine Wohnungen ausschließlich an Beschäftigungsorten unterhalte. Eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung durch private Gründe sei nicht gegeben, da sein Aufenthalt in Bonn zwingend notwendig gewesen sei. Zwar handele es sich nicht um Dienstreiseaufwendungen im Sinne des Abschnitts 37 Abs. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien -LStR-, aber um Aufwendungen im Sinne des Abschnitts 37 Abs. 1 LStR. Es gelte § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom 23. März 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2000 die Einkommensteuer 1996 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 12.200,00 DM festzusetzen,
hilfsweise,
die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
da nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung ein Werbungskostenabzug ausscheide.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Steuer- und Streitakten verwiesen.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten des Beklagten zu Steuernummer ... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 23. März 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2000 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-), da der Beklagte den geltend gemachten Werbungskostenabzug zu Recht versagt hat.
Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, d. h., es gehören hierzu diejenigen Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (Schmidt/Drenseck, EStG, 20. Aufl., § 9 Rz. 7 mit weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung), wenn ein objektiver Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit (hier der Arbeit als Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten) besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieser einkommensteuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Der objektive Zusammenhang ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit stehen. Werden die Aufwendungen teilweise auch für Zwecke der privaten Lebensführung getätigt, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Zwar war der Kläger auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Bonn, die sich während der Sitzungsperioden des Bundestages immer über mehrere Tage hingezogen hat, gezwungen, sich für diese regelmäßig wiederkehrenden Zeiten eine Unterkunft zu besorgen. Insofern besteht ein objektiver Zusammenhang zwischen der Wohnungsmiete einerseits und der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordn...