rechtskräftig
Tenor
1.) Der Steuerbescheid vom 15. Oktober 1992 und die Einspruchsentscheidung vom 30. November 1998 – beide gerichtet an den Kläger zu 2 – werden aufgehoben.
2.) Die Klage des Klägers zu 1 auf Aufhebung des Steuerbescheides vom 15. Oktober 1992 und der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 1993 wird abgewiesen.
3.) Die Kosten werden den Beteiligten wie folgt auferlegt:
- Bis zum Erlaß des Verbindungsbeschlusses vom 16. Juni 1999 trägt das HZA die Kosten des Verfahrens 298367 K 2, während der Kläger zu 1 die Kosten seines Klageverfahrens trägt.
- Für die Zeit nach der Verbindung beider Verfahren tragen das HZA und der Kläger zu 1 die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt das HZA, während der Kläger zu 1 seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
4.) Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem HZA wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen ihre Inanspruchnahme als weitere Zollschuldner nach § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG durch, das beklagte HZA.
Am 22. Juni 1990 zeigte ein Angestellter der damaligen Firma F. GmbH (F.) bei der Polizei an, daß 125 Stück Rechner aus ihren Lagerräumen im Hafen gestohlen worden seien. Während am 18. Mai 1990 die Partie mit den Rechnern komplett gewesen sei, sei am 18. Juni 1990 der Fehlbestand von 25 Kartons je 5 Stück Inhalt festgestellt worden. Am 25. Juni 1990 gab der Niederlassungsleiter der Firma O. gegenüber der Kripo an, ihm sei mitgeteilt worden, daß Schreibmaschinen der Marke O. weit unter Preis in Bremen angeboten würden. Die Fa. W. (W.) und eine andere Firma könnten die Maschinen für DM 220,– besorgen. Normal würde der Händlereinkaufspreis einer Maschine dieses Typs um die DM 300,– liegen. Auf seine Bitte habe ein Angestellter einer Spedition eine solche Maschine für DM 220,– erworben. Aufgrund der Herstellungsnummer sei festgestellt worden, daß sich diese Maschine noch im Lager F. hätte befinden müssen. Wie die Verkaufsfirma W. in den Besitz der Maschine gekommen sei, könne sich die Fa. O. nicht erklären.
Anschließend ermittelte die Kripo, daß die Fa. W. die zum Preis von DM 220,– angebotenen Schreibmaschinen und Rechner der Marke O. vom Kläger zu 1 erworben hatte. Die Kripo stellte die noch bei der Fa. W. befindlichen Rechner und Schreibmaschinen sicher. Vier vom Kläger unter seinen Firmenanschrift („Partie-Havarie-Waren-Lagerung-Ausstellung-Verkauf”) der Fa. W. erteilte Rechnungen lauten:
28. März 1990
Büro-Bedarf-Rechenmaschinen
19. April 1990
Büro-Bedarf-Rechenmaschinen
60 Stück DM 105,– 2 Stück a DM 150,– |
29. Mai 1990
Büro-Bedarf-Schreib-Rechen-Maschinen
125 Stück a DM 90,– 12 Stück a DM 150,– |
19. Juni
Büro-Bedarf-Schreibmaschinen
Erstmals am 26. Juni 1990 befragte die Kripo den Kläger zu 1 nach Namen und Adresse seines Lieferanten. Hierzu war der Kläger zu 1 nicht bereit. Er gab nach dem polizeilichen Protokoll an, daß er die Geräte aus dem Hafen habe. Sie seien ihm angeliefert worden. Von diesem Mann habe er schon öfters Geräte gekauft. Über die Bücher würde so etwas nicht laufen. Das ginge mit den Lieferanten alles per Handschlag. Er sei weiterhin nicht bereit, den Namen seines Lieferanten zu nennen. Er wolle erst einmal mit seinem Lieferanten sprechen. Die Polizei stellte fest, daß es sich bei dem Lager des Klägers zu 1 um ein großes Bauernhaus mit Dachboden handelte. Dort wurden große Mengen an Korbwaren und andere Gegenstände aus Fernost gelagert. Der Kläger zu 1 erklärte nach dem Polizeiprotokoll, daß er die Waren aus dem Hafen habe, es handele sich um Havarieware.
Am 9. und 16. Juli 1990 lieferte die Fa. W. bei der Kripo insgesamt 64 Rechner und 23 Schreibmaschinen ab, die ihr vom Kläger zu 1 geliefert worden waren und die sie z.T. von den Käufern wiederbeschafft hatte. Die Geräte wurden von der Kripo an die Fa. F. zurückgegeben. Auf Grund der Beweisaufnahme steht fest, daß die Fa. W. nur die erste Rechnung beglichen hatte und der Kläger zu 1 den Rechnungsbetrag zuzüglich Aufwendungen der Fa. W. in Höhe von DM 3.300,– an die Fa. W. später (zurück-)gezahlt hat.
Am 16.07.1990 übergab die T. die die Maschinen bei der Fa. F. im Hafen eingelagert hatte, der Kripo eine Aufstellung über festgestellte Fehlmengen, die bei Auslagerung der entsprechenden Partie und bei den Lagerinventuren am 18.05. und 11.07.1990 von ihr festgestellt worden waren. Es handelt sich um insgesamt 332 Maschinen, deren Fehlen zwischen dem 12.04.1990 und dem 11.07.1990 festgestellt worden war.
Am 19. Juli 1991 wurden aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers zu 1 von der Zollfahndung durchsucht. Hierbei erklärte der Kläger zu 1, der Name des Verkäufers sei ihm bekannt. Bevor er diesen offenbare, wolle er si...