rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendungsbereich des § 171 Abs. 14 AO. Verhältnis zu § 171 Abs. 9 AO im Falle einer Selbstanzeige. Zusammenhang zwischen Steuerschuld und Erstattungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ist nicht auf Fälle der Zahlung von Steuern auf Steuerbescheide, die durch Bekanntgabefehler nicht wirksam geworden sind, beschränkt, sondern die Ablaufhemmung kommt in allen Fällen zur Anwendung, in denen ein Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern besteht.
2. § 171 Abs. 14 AO wird im Falle einer Selbstanzeige nicht durch § 171 Abs. 9 AO als speziellere Regelung verdrängt. Denn § 171 Abs. 9 AO verdrängt grundsätzlich nicht andere Hemmungstatbestände, deren Voraussetzungen vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist verwirklicht wurden.
3. Bei der Prüfung, ob eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO vorliegt, weil ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO wegen einer Zahlung ohne rechtlichen Grund noch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen ist, ist nicht auf das materielle Recht, sondern auf die Bescheidlage abzustellen.
4. § 171 Abs. 14 AO kommt auch dann zur Anwendung, wenn bei Abgabe einer Selbstanzeige eine freiwillige Zahlung geleistet wird, um einen materiell bereits entstandenen Steueranspruch bereits vor Erlass der Änderungsbescheide zu erfüllen.
5. Ein Zusammenhang im Sinne von § 171 Abs. 14 AO besteht bereits dann, wenn der Erstattungsanspruch und der Steueranspruch denselben Besteuerungszeitraum und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen.
Normenkette
AO § 171 Abs. 9, 14, § 37 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist eingetreten ist.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Einkommensteuererklärungen wurden für 2002 am 18. Juli 2003 und für 2003 am 11. Mai 2004 abgegeben.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 (Bl. 89 – 98 GA) gaben die Kläger Berichtigungserklärungen für die Jahre 2002 bis 2011 ab. Sie teilten mit, zwischen den Jahren 1965 und 1998 versteuertes Vermögen auf Konten in der Schweiz gebracht zu haben.
Mit diesem Vermögen hätten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften und Renteneinkünfte erzielt, die sie in ihren Steuererklärungen nicht angegeben hätten. Sie schätzten die Einkünfte aus diesen Konten für die Streitjahre wie folgt:
|
2002 |
2003 |
Kapitalerträge (§§ 20, 22 EStG) ohne Halbeinkünfteverfahren in EUR |
xx |
Xx |
Spekulationsgeschäfte (§ 23 EStG) ohne Halbeinkünfteverfahren in EUR |
xx |
xx |
Ferner seien Einnahmen aus der … GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Kläger gemeinsam mit Herrn A gewesen sei, direkt auf das gemeinsame Depot des Klägers und des Herrn A geflossen. Auf den Kläger entfielen daher verdeckte Gewinnausschüttungen für 2002 in Höhe von xx EUR und für 2003 in Höhe von xx EUR.
Im Juli 2013 leisteten die Kläger eine Zahlung von xx EUR für die zu erwartenden Steuernachforderungen.
Mit Schreiben vom 3. September 2013 (Bl. 101 – 105 GA) reichten die Kläger Ermittlungen der nicht deklarierten Einnahmen nach, denen Erträgnisaufstellungen und Kontoauszüge beigefügt waren. Sie fügten Anlagen KAP, AUS und SO für die Jahre 2002 bis 2005 bei, in die sie ausschließlich die Einkünfte aus der Kapitalanlage aus ihrer Nacherklärung eintrugen (Bl. 107 – 128 GA).
Am 4. November 2013 wurde ein Strafverfahren gegen den Kläger für die Jahre 2007 bis 2011 eingeleitet.
Mit Schreiben vom 13. November 2013 (Bl. 17f. GA) der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle des Finanzamts … wurde den Klägern mitgeteilt, dass ihr Schreiben vom 7. Juni 2013 als Selbstanzeige im Sinne von § 371 Abs. 1 AO gewertet werde und am 4. November 2013 für die Jahre 2007 bis 2011 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Für die Jahre 2000 bis 2006 sei zwar Strafverfolgungsverjährung eingetreten, jedoch noch Einkommensteuer nachzufordern. Es werde gebeten, für die vorgenannten Jahre die Einkünfte, soweit noch nicht geschehen, zu belegen und aufzugliedern und Feststellungserklärungen einzureichen. Weiterhin heißt es in dem Schreiben:
„An Unterlagen bitte ich einzureichen, soweit noch nicht erfolgt:
1) ===
2) Kopien der Kontoeröffnungsunterlagen
3) Kopien sämtlicher Bevollmächtigungen
4) ===
5) Vermögensübersichten/Depotaufstellungen per 31.12. eines jeden Jahres
6) Erträgnisaufstellungen und deutsche Steuerbescheinigungen, insbesondere für das Konto … bei der …
7) ===
8) Vollständigkeitserklärung der Bank über die zugesandten Unterlagen.”
Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 (Bl. 129 f. GA) übersandten die Kläger der Steuerfahndungsstelle einen Teil der geforderten Unterlagen.
Mit Schreiben vom 16. April 2015 (Bl. 140 f. GA) teilte die Steuerfahndungsstelle den Klägern mit, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen und erteilten Auskünfte abgeschlossen worden sei. Die von den Kläger...