Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderbarkeit des Feststellungsbescheids über den vortragsfähigen Gewerbeverlust trotz Feststellungsverjährung. Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990
Leitsatz (redaktionell)
Ist die Frist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes abgelaufen, kann der Bescheid gleichwohl geändert werden, wenn für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids Festsetzungverjährung für die Folgejahre, unabhängig davon, ob diese Folgejahre unmittelbar an das Jahr der Entstehung des Verlustes anknüpfen oder nicht, noch nicht für alle Feststellungsbeteiligte eingetreten ist.
Normenkette
AO 1977 § 181 Abs. 5 Sätze 1-2, Abs. 1 S. 1, § 169; GewStG § 10a S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten vom 13. September 1999 wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990 nach § 10 a Satz 2 GewStG in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2001. Streitig ist insbesondere, ob der angefochtene Bescheid des Beklagten nach Ablauf der für die gesonderte Feststellung gültigen Festsetzungsfrist noch ergehen durfte. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit der folgende Sachverhalt zugrunde:
Bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer für das Jahr 1991 folgte der Beklagte den Angaben der Klägerin in der Steuererklärung vom 15. Juli 1993 und berücksichtigte den von ihr erklärten vortragsfähigen Gewerbeverlust aus dem Veranlagungszeitraum 1990 in 1991 mit einem Betrag von 2.494.651,00 DM. Den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für das Jahr 1991 erließ der Beklagte am 6. Mai 1994 unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Des weiteren erteilte der Beklagte unter dem 6. Mai 1994 einen Bescheid über die gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10 a GewStG auf den 31. Dezember 1991, in dem er den vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1991 mit DM 2.462.544,00 feststellte. Der Verlust setzte sich wie folgt zusammen:
Vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31.12.1990: |
DM 2.494.651,00 |
Abzüglich positiver Gewerbeertrag 1991 |
./. DM 32.107,00 |
Gewerbeverlust: |
DM 2.462.544,00 |
Der Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1990 wurde nicht gesondert festgestellt.
Am 1. Dezember 1995 erließ der Beklagte eine Prüfungsanordnung für die Kalenderjahre 1991 bis 1994.
Nach der Betriebsprüfung folgte ein Änderungsbescheid vom 6. Juli 1999 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für das Jahr 1991.
Des weiteren erteilte der Beklagte aufgrund der Betriebsprüfung am 6. Juli 1999 einen Änderungsbescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1991 nach § 164 Abs. 2 AO, in welchem der neue vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10 a GewStG mit DM 1.339.891 festgestellt wurde. Der insoweit festgestellte Verlust ergab sich ausschließlich aus der Gewerbeertragsermittlung für das Wirtschaftsjahr 1991 und berücksichtigte auch nur den Gewerbeverlust aus 1991. Die Klägerin legte dagegen am 9. Juli 1999 Einspruch ein mit der Begründung, der Gewerbeverlust auf den 31. Dezember1990 in Höhe von DM 2.494.651 sei in dem Feststellungsbescheid vom 6. Juli 1999 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie führte sinngemäß weiter aus, die Prüfung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990 sei in der Prüfungsanordnung vom 1. Dezember 1995 für die Jahre 1991 bis 1994 nicht aufgeführt worden und werde im Prüfungsbericht auch nicht gesondert erwähnt. Er sei also nicht Gegenstand der Prüfung gewesen. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Der auf den 31. Dezember 1991 gesondert festgestellte Gewerbeverlust könne daher nur noch hinsichtlich des laufenden Gewerbeverlustes 1991 geändert werden, als Folge der Änderung des Gewerbesteuermessbescheides 1991 aufgrund der Betriebsprüfung.
Der Beklagte erteilte schließlich am 13. September 1999 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Den vortragsfähigen Gewerbeverlustes setzte er in diesem Bescheid auf DM 0 fest. In den Erläuterungen führte er aus:
„Der Feststellungsbescheid ist nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen. Nach § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung kann er daher nur solchen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war, hier Gewerbesteuerfestsetzungen 1992, 1993 u. 1994.”
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid vom 13. September 1999 unter dem 4. Oktober 1999 Einspruch ein, den sie mit Schreiben vom 24. März 2000 begründete. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung des Beklagten 22. Juni 2001als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte war der Auffassung, dass trotz unstreitigen Ablaufs der ...