Entscheidungsstichwort (Thema)
Zoll. Tabaksteuer. Einfuhrumsatzsteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Spedition GmbH. Sie ließ am 23. Oktober 1991 beim beklagten HZA – Abfertigungsstelle B. – mit dort unter VAB … registrierter Versandanmeldung T 1 960 Kartons (= 9,6 Mio. Stück) zuvor aus der Schweiz in das Zollgebiet verbrachte Zigaretten der Marke „Marlboro” zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigen. Die Abfertigungsstelle sicherte die Nämlichkeit des Versandguts durch Zollverschluß (Raumverschluß RV– 1 –C …) und setzte den Ablauf der Frist für die erneute Gestellung bei der vorgesehenen Bestimmungszollstelle in Frankfurt/Oder auf den 30. Oktober 1991 fest. In Rubrik 50 des Formulars 0735 Einheitspapier ist die Klägerin als „Hauptverpflichteter” aufgeführt. Als Bestimmungsland ist in Rubrik 17 die UdSSR aufgeführt und als Empfänger in Rubrik 8 eine Firma … in Vilnus, Litauen.
Die Exemplare Nr. 4 und Nr. 5 des Versandscheins wurden am 26. Oktober 1991 dem HZA Frankfurt/Oder – Zollamt Autobahn – vorgelegt, von dem vom Gericht als Zeugen vernommenen Zollbeamten Z unter GB … registriert. Die ordnungsgemäße Gestellung und Ausfuhr der Waren wurde bescheinigt. Während das Exemplar Nr. 4 bei der Grenzzollstelle verblieb, wurde das Exemplar Nr. 5 nach der Abfertigung an die Zentralstelle Zollversand in Hamm weitergeleitet.
Aufgrund von Ermittlungen, die wegen Verdachts strafbarer Handlungen von der Kriminalpolizei und dem Zollfahndungsamt … geführt wurden, kam das beklagte HZA zu der Überzeugung, daß der mit den Zigaretten beladene Sattelaufleger das Bundesgebiet nicht am 26. Oktober 1991 verlassen habe, sondern am 25. Oktober 1991 ohne zollamtliche Mitwirkung von unbekannten Personen in W. nach Entfernung des Zollverschlusses entladen worden sei. Deshalb erließ es am 9. Juli 1992 gegen die Klägerin mit dieser Begründung einen Steuerbescheid, mit dem es Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt DM 2.239.804,80 gegen sie als Zollschuldnerin festsetzte.
Am 21. Juli 1992 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe ihre Gestellungspflicht erfüllt. Für eine etwaige Pflichtverletzung im gemeinschaftlichen Versandverfahren trage das beklagte HZA die Feststellungslast. Ihr sei nicht bekannt, ob die Zugmaschine mit dem polnischen Kennzeichen BDF … vor der Abfertigung an der Bestimmungszollstelle ausgewechselt worden sei. Sie habe auch keine Kenntnis davon, ob auf einem Grundstück in W. einen Sattelauflieger mit blauer Plane gestanden habe. Jedenfalls gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Sattelauflieger mit dem Sattelauflieger BGW … identisch sei. Es gebe 30 bis 40 solcher Sattelauflieger.
Auf entsprechende Nachfrage des beklagten HZA führte die Klägerin im Einspruchsverfahren weiter aus: Das Kennzeichen der für den Transport tatsächlich eingesetzten Zugmaschine sei der Klägerin unbekannt. Halter des Fahrzeugs sei der zwischenzeitlich verstorbene Herr N. gewesen. Die Reiseroute des Fahrzeugs sei ihr ebenfalls nicht bekannt. In allen anderen ihr bekannten Fällen sei der Weg von B. über Hamburg nach Berlin genommen worden, von dort werde regelmäßig der Berliner Autobahnring auf der Westseite benutzt und im Süden Berlins gehe es weiter nach Frankfurt an der Oder. Sie habe keinen Hinweis, daß für den fraglichen Transport ein anderer Weg benutzt worden sei. Ihr hätten am fraglichen Tag keine anderen Zugmaschinen und Sattelauflieger für den fraglichen Transport zur Verfügung gestanden. Selbst wenn der Auflieger im plombierten Zustand am 25. Oktober 1991 in W. gestanden haben sollte, sei es nicht ausgeschlossen, daß er 24 Stunden später in Frankfurt/Oder abgefertigt worden sei. Der Auflieger könne auch am 5. November 1991 im nicht-plombierten Zustand wieder in W. gestanden haben. Nichts spreche dagegen, daß das Fahrzeug nach seiner angeblichen Besichtigung im plombierten Zustand am 25. Oktober 1991 und der erneuten Besichtigung am 5. November 1991 ohne Plombe nach Frankfurt an der Oder oder nach Polen gefahren sei, um die Zigarettenladung abzuladen. Wenn nach der Abfertigung am 26. Oktober 1991 zügig in Polen abgeladen worden sei, habe kein Problem bestanden, bis zum 28. Oktober 1991 W. erneut zu erreichen. Der Kontakt zwischen der Klägerin und Herrn T. sei auf Empfehlung der Hausbank der Klägerin zustandegekommen. Im kaufmännischen Verkehr sei eine bessere Empfehlung kaum denkbar. Der eingesetzte Frachtführer, der am 21. Juni 1994 verstorbene U., sei der Bruder des T. gewesen, der vertrauenswürdig genug gewesen sei, den Kaufpreis entgegenzunehmen. Deshalb müsse er auch vertrauenswürdig genug gewesen sein, um seinen Bruder als Frachtführer zu empfehlen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 1994 setzte das HZA die festgesetzten Abgaben unter Änderung des angefochtenen Bescheides wie ...