Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen Gehaltsnachzahlung. Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden zurückgezahlten Arbeitslosengeld im Rahmen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach der Fünftelregelung. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine in einer Summe gezahlte, neben früheren Kalenderjahren auch das laufende Kalenderjahr betreffende einheitliche Gehaltsnachzahlung ist vollständig ermäßigt zu besteuern.
2. Beim Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften mit dem Progressionsvorbehalt unterliegenden negativen Einkünften sind bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes letztere nicht durch Fünf zu dividieren.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 S. 3, §§ 32b, 38a Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 1 S. 3
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 04. April 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2000 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 1999 auf DM 0,– festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war bis zum Jahre 1997 Angestellter im öffentlichen Dienst und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Wirkung zum 13. September 1997 kündigte der Arbeitgeber, das Land L…, dem Kläger. Der Kläger wehrte sich arbeitsrechtlich gegen die Kündigung, und es kam vor dem Landesarbeitsgericht L… am 01. Juli 1999 zu einem Vergleich zwischen dem Kläger und dem Land L…. Danach sollte das Arbeitsverhältnis erst zum 30. Juni 1999 als beendet gelten und der Kläger eine einmalige Abfindung in Höhe von DM 24.000,– erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs nimmt der Senat Bezug auf die Steuerakten. Weiterhin zahlte der Kläger im Streitjahr Arbeitslosengeld in Höhe von DM 19.256,– zurück.
Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 1999 erhielt der Kläger in diesem Jahr für den Zeitraum vom 13. September 1997, dem Tag der ursprünglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bis zum 30. Juni 1999 eine Lohnzahlung in Höhe von insgesamt DM 142.475,69; dieser Betrag setzte sich aus DM 100.096,78 für den Zeitraum vom 13. September 1997 bis zum 31. Dezember 1998 sowie DM 42.378,91 für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 30. Juni 1999 zusammen. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 beantragte der Kläger zunächst nicht die ermäßigte Besteuerung für die im Jahr 1999 bezogenen Einkünfte.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 04. April 2000 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf DM 49.715,– fest. Hierbei ging der Beklagte zunächst von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 150.474,– aus, die sich aus den genannten DM 142.475,– sowie dem steuerpflichtigen Teil der Abfindung in Höhe von 8.000,– zusammensetzten. Der zu versteuernde Abfindungsbetrag von DM 8.000,– ergab sich aus der dem Kläger zugeflossenen Abfindung in Höhe von DM 24.000,– abzüglich des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr gültigen Fassung – EStG – in Höhe von DM 16.000,–. Eine Tarifermäßigung berücksichtigte der Beklagte nicht.
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und beantragte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG. Dabei vertrat der Kläger die Auffassung, dass der gesamte Nachzahlungsbetrag in Höhe von DM 142.475,– sowie der Abfindungsbetrag in Höhe von DM 8.000,– der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG zu unterwerfen seien. Der Beklagte war hingegen der Auffassung, dass nur in Höhe von DM 108.096,– (um den Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG gekürzte Abfindung von DM 8.000,– zuzüglich des auf den Zeitraum vom 13. September 1997 bis 31.12.1998 entfallenden Arbeitslohns in Höhe von DM 100.096,–) außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG vorlägen. Hingegen sei der auf das Jahr 1999 entfallende Betrag von DM 42.378,91 als laufender Arbeitslohn des Veranlagungszeitraums 1999 zu behandeln. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 setzte der Beklagte dementsprechend die Einkommensteuer auf DM 45.772,– herab und versagte für die Einkünfte in Höhe von DM 42.378,91 weiterhin die Tarifermäßigung nach § 34 EStG.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2000 wies der Beklagte den fristgerecht eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte begründete dies damit, dass der Gesamtnachzahlungsbetrag aufzuteilen sei in einen laufenden Arbeitslohn für das Jahr 1999 in Höhe von DM 42.378,–, für den die Tarifermäßigung nach § 34 EStG nicht zu gewähren sei, und in einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von DM 108.096,–, der tarifbegünstigt sei. Dies ergebe sich aus der Lohnsteuerrichtlinie – LStR – R 115, nach der zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigem Bezug zu unterscheiden sei. Laufender Arbeitslohn sei anzunehmen, wenn Nachzahlungen ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume entfielen, die im Kalenderjahr der Zahlung endeten. Dies gelte für den Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 ...