rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals. KStG zum 31.12.1996
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1996 vom 20.12.1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.12.1997 werden aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Das Amtsgericht Cottbus eröffnete am 16.10.1996 über das Vermögen der X. Ingenieurbüro X. GmbH, 03… L…, das Gesamtvollstreckungsverfahren und bestellte Herrn Rechtsanwalt Rolf-Dieter A… zum Verwalter.
Der Beklagte erließ mit Datum vom 20.12.1996, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs.1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zum 31.12.1996. Der Bescheid war gerichtet an Herrn A… „als Verwalter”. Unter der Rubrik „Bezeichnung der Steuerpflichtigen” enthielt der Bescheid den Hinweis auf die Ingenieurbau X. GmbH (X.). In dem anschließenden Einspruchsverfahren führte der Kläger aus, dass nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens Bescheide gegen einen Verwalter für den Zeitraum vor Eröffnung des Verfahrens nicht mehr zulässig seien, vielmehr dürften nur noch Berechnungen erstellt werden. Unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 24.07. 1991, BStBl. I 1991, 764, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dabei war die Einspruchsentscheidung an Herrn Rechtsanwalt A… „als Verwalter im GVV über das Vermögen” gerichtet; als Einspruchsführer war Herr A… als Verwalter im GVV der Ingenieurbau X. GmbH aufgeführt.
Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Sowohl der Bescheid vom 20.12.1996 als auch die Einspruchsentscheidung erwiesen sich als rechtswidrig. Beide Bescheide richteten sich an den falschen Adressaten. Denn die Bescheide seien an ihn, den Rechtsanwalt A…, persönlich gerichtet, nachdem er lediglich abstrakt „als Verwalter” beziehungsweise „als Verwalter im GVV über das Vermögen” bezeichnet worden sei. Insoweit komme auch keine Auslegung dahingehend in Betracht, dass der Beklagte ihn, den Kläger, in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Ingenieurbau X. GmbH und nicht persönlich als Adressat habe ansprechen wollen.
Im Übrigen erweise sich die gesonderte Feststellung in Form der Einspruchsentscheidung deswegen als rechtswidrig, weil der Beklagte Steuern, die zur Tabelle anzumelden wären, nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht mehr habe festsetzen dürfen. Dieses Festsetzungsverbot gelte auch für Steuerbescheide, in denen ausschließlich Besteuerungsgrundlagen ermittelt und festgestellt würden. Denn der Bescheid gemäß § 47 Abs. 1 KStG entfalte die jedem Verwaltungsakt innewohnende Bindungswirkung und diene zum Beispiel auch als Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs.1 KStG zum 31.12.1996 vom 20.12.1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.12.1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung des Beklagten erweist sich der Feststellungsbescheid als rechtmäßig. Die Bekanntgabe sei in zulässiger Weise erfolgt. Sowohl aus dem Feststellungsbescheid als auch aus der Einspruchsentscheidung sei erkennbar, dass Herr Rechtsanwalt Dr. A… in seiner Eigenschaft als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Ingenieurbau X. GmbH als Bekanntgabeadressat kenntlich gemacht worden sei.
Gleichermaßen erweise sich der Inhalt des Feststellungsbescheides als rechtmäßig. Gemäß § 47 Abs.1 KStG bilde der Feststellungsbescheid nur in Ausschüttungsfällen einen Grundlagenbescheid für einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Herstellung der Ausschüttungsbelastung zu berücksichtigen sei. Hiernach dürfe ein Feststellungsbescheid auch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erlassen werden, denn er entfalte keine Folgewirkung für eine (gegebenfalls) anzumeldende Steuerforderung.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 20.12.1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.12.1997 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte die beanstandeten Bescheide in rechtmäßiger Weise bekanntgegeben. Die Bescheide konnten nicht mehr an die GmbH als der eigentlichen Steuerschuldnerin bekanntgegeben werden. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch das zuständige Amtsgericht war vielmehr der Kläger derjenige, an den die Steuerbescheide grundsätzlich bekanntzugeben waren (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 15.03.1994 – XI R 45/93, BStBl II 1994, 600, 602). Dies ist in letztlich nicht zu beanstandender Weise geschehen. Zwar wäre ei...