rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Investitionszulage für eine aus selbständigen geringwertigen Einzelelementen bestehende Büroküche und für einen als Personenaufzug zu beurteilenden Fahrstuhl im Servicebereich eines Hotels
Leitsatz (redaktionell)
1. Übersteigen die jeweiligen Anschaffungskosten für einzelne Küchenmöbel einer sog. Büroküche, die nicht miteinander verbunden und auch unabhängig voneinander nutzungsfähig sind, nicht den Betrag von 800 DM, sind sie als geringwertige Wirtschaftsgüter nicht investitionszulagenfähig.
2. Ein ausschließlich vom Servicepersonal eines Hotels zu benutzender, im Wirtschaftstrakt eines Hotels befindlicher Fahrstuhl, der der Bauart nach ein Personenaufzug ist und über keine Vorrichtungen zur Aufnahme und Beförderung von sperrigen Gegenständen verfügt, ist kein als Betriebsvorrichtung zu beurteilender, nach § 2 Satz 1 InvZulG 1996 zulagenfähiger Lastenaufzug.
Normenkette
InvZulG 1996 § 2 S. 2 Nr. 1, S. 1
Gründe
Die Hotel X... GbR, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, beantragte für das Kalenderjahr 1996 Investitionszulage in Höhe von 80.733,53 DM.
Nach einer Inaugenscheinnahme stellte der Prüfer, wie sich aus seinem schriftlichen Bericht ergibt, fest, dass zwar im Jahre 1995 geleistete und für dieses Kalenderjahr seinerzeit geltend gemachte Anzahlungen auf Anschaffungskosten im Streitjahr 1996 zu berücksichtigen seien, jedoch nicht verschiedene Wirtschaftsgüter, soweit sie Gebäudebestandteile oder geringwertige Wirtschaftsgüter darstellten. Der Beklagte folgte dem und gewährte mit Bescheid vom 03.03.1998 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung eine – wegen der einbezogenen Anzahlungen höhere – Investitionszulage in Höhe von 86.225,00 DM.
Den hinsichtlich der nicht berücksichtigten Wirtschaftsgüter eingelegten Einspruch wies der Beklagte wegen fehlender Begründung zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, welche die Klägerin nach Setzung einer Ausschlussfrist durch das Gericht bis 30.11.1998 durch am 04.12.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Sie behauptet, der betreffende Schriftsatz vom 30.11.1998 habe an diesem Tag nicht an das Gericht gefaxt werden können.
Ferner trägt die Klägerin vor, die Bemessungsgrundlage für die Position 25 („Y...” – Tresen) setze sich wie folgt zusammen:
1. Tischlerei und Innenausbau Michael A... |
63.845,00 DM |
2. Objektausstattung und -beratung B... GmbH |
30.000,00 DM |
|
93.845,00 DM |
darauf geleistete Anzahlungen 1995./. |
38.307,00 DM |
Bemessungsgrundlage im IZ-Antrag 1996 |
55.538,00 DM. |
Die Bemessungsgrundlage für 1996 sei um 38.307,00 DM zu erhöhen, da der Beklagte die Anzahlungen aus dem Antrag 1995 für dieses Jahr nicht berücksichtigt habe. Weiterhin sei aufgrund einer Verhandlung mit der Tischlerei A... deren Leistung wie folgt aufgeschlüsselt worden:
Tresen ca. |
40.000,00 DM = 57,55 % |
Podest ca. |
17.500,00 DM = 25,18 % |
Verblendung ca. |
10.000,00 DM = 14,39 % |
Fenster ca. |
2.000,00 DM = 2,88 % |
ca. |
69.500,00 DM = 100 %. |
Aufgrund eines Nachlasses sei dann ein Pauschalpreis von 63.845,00 DM vereinbart worden, der sich unter Berücksichtigung der eben genannten Prozentsätze wie folgt aufgliedere:
Tresen |
36.742,80 DM = 57,55 % |
Podest |
16.076,17 DM = 25,18 % |
Verblendung |
9.187,30 DM = 14,39 % |
Fenster |
1.838,73 DM = 2,88 % |
|
63.845,00 DM = 100 %. |
Zwar seien die Elemente Podest, Verblendung und Fenster als wesentliche Gebäudebestandteile nicht zulagebegünstigt, so dass die Bemessungsgrundlage um 27.102,20 DM zu mindern sei. Die in dem Bericht erwähnten 30.000,00 DM beträfen aber nicht den Innenarchitekten, sondern den Objektausstatter B... GmbH. Es handele sich dabei um eine Rechnung in Höhe von insgesamt 60.000,00 DM für zwei Tresenanlagen, von der 30.000,00 DM auf den „Y...” -Tresen fielen. Diese Summe betreffe nur den Tresen, so dass der gesamte Betrag in Höhe von 30.000,00 DM als Bemessungsgrundlage anzusetzen sei.
Soweit es um die Position 51 (Büroküche) gehe, handele es sich um einen Schubkastenschrank mit vier Schüben, um ein Regalteil mit einem Hängeregistraturschub, einer Arbeitsplatte abgewinkelt (L-förmig) sowie einem Bord mit Lichtleiste und Kabelauslässen. Diese Teile seien bei der Montage zusammengefügt und miteinander verbunden worden. Sie bildeten eine Einheit und könnten als Gesamtheit genutzt werden. Es handele sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter, da die Teile nicht einzeln nutzungsfähig seien. Ferner beziehe sich die Position 109 auf ein zum Vorspülen des Geschirrs bestimmtes Stahlwaschbecken, das eine Betriebsvorrichtung darstelle. Weiterhin müsse die Position 186 anerkannt werden, weil die davon erfassten 94 Walk-in-Garderobenschränke bewegliche Wirtschaftsgüter darstellten. Es handele sich nicht um Einbauschränke, weil sie nicht derart mit dem Baukörper verbunden seien, dass sie mit ihm eine Einheit bildeten. Außerdem könnten die Schränke jeder Zeit von ihrem Standort entfernt und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden. Schließlich liege der Position 207 ein Lastenaufzug zugrunde, der entgegen de...