Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen den Grundstücksarten Einfamilienhaus und gemischtgenutztes Grundstück gem. § 32 Abs. 1 Nr. 4 RBewDV. Annahme eines gemischtgenutzten Grundstücks bei Ladengeschäft mit mehreren Schaufenstern, Werbetafel und gesondertem Eingang
Leitsatz (redaktionell)
Verfügt der in einem im Beitrittsgebiet belegenen Gebäude mit einer Wohnung betriebene Friseursalon über mehrere große Schaufenster, einen separaten Eingang sowie über eine auffällige Reklametafel vor dem Gebäude, beeinträchtigt die Mitbenutzung zu gewerblichen Zwecken schon nach dem äußerem Erscheinungsbild die Eigenart des Gebäudes als Einfamilienhaus wesentlich, so dass der Umfang des Geschäfts sowie die Art seiner inneren Gestaltung zweitrangig sind. Ist danach gemäß –dem hier nicht geltenden– § 75 Abs. 5 Satz 4 BewG von einem gemischtgenutzten Grundstück auszugehen, kann auch nach den insoweit strengeren Anforderungen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 RBewDV, der noch auf die Verkehrsauffassung abstellt, bei dem Gebäude nicht mehr von einem Einfamilienhaus ausgegangen werden.
Normenkette
RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1, 3-4; BewG § 75 Abs. 5 S. 4, § 129 Abs. 1-2, § 22 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.1999 und den 1.1.2001 eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für das Grundstück … in M. eine Art- bzw. Wertfortschreibung erfolgen darf.
Auf dem Grundstück wurde im Jahr 1933 ein Wohnhaus mit Ladenanteil sowie eine Garage und eine Waschküche errichtet. Auf den 01.01.1935 wurde daraufhin mit Bescheid vom 11. Januar 1936 ein Einheitswert von 5.400,00 RM und als Grundstücksart „Einfamilienhaus” festgestellt. Mit Wertfortschreibung auf den 01.01.1939 vom 3. Juni 1938 wurde der Einheitswert mit 13.400,00 RM und als Grundstücksart wiederum „Einfamilienhaus” festgestellt. Im Jahr 1956 erfolgten (nicht näher genannte) Maßnahmen, die zu einer Wertverbesserung des Grundstückes führten, in 1958 wurde das Hauptgebäude um einen Anbau erweitert. Eine Art- und/oder Wertfortschreibung auf die Folgestichtage wurde jeweils nicht durchgeführt.
Die gesamte Nutzfläche des Gebäudes beträgt 166 m² (hiervon ausgenommen sind Garage [ca. 14 m²] und Keller [ca. 97,44 m²]).
Im Jahr 1997 erwarb die Klägerin das besagte Grundstück.
Ein Teil des Erdgeschosses (ca. 40 m²) und der gesamte Anbau (ca. 25 m²) werden von ihr zu gewerblichen Zwecken an einen Friseursalon vermietet. Der Rest der Nutzfläche (ca. 126 m²) wird von den Gesellschaftern der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der als Friseursalon genutzte Teil verfügt über mehrere große Schaufenster zur … Straße und zur etwa rechtwinklig von dieser abgehenden Querstraße. Dort liegt auch der separate Eingang in den gewerblich genutzten Teil des Gebäudes. Vor dem gewerblich genutzten Anbau befindet sich eine große Reklametafel mit Hinweis auf den Friseursalon.
Im Rahmen der Prüfung der nach dem Erwerb durch die Klägerin notwendigen Zurechnungsfortschreibung kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der auf den Stichtag 01.01.1935 festgestellte Einheitswert hinsichtlich der Grundstücksart fehlerhaft sei. Bereits zu diesem Feststellungszeitpunkt habe es sich um ein Wohngebäude mit Laden gehandelt, das nicht als Einfamilienhaus hätte bewertet werden dürfen. Auch im Rahmen der folgenden bewertungsrechtlichen Maßnahmen (Wertfortschreibung auf den 01.01.1939, Zurechnungsfortschreibungen auf den 01.01.1982 bzw. 01.01.1985, Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.1991) sei fehlerhaft eine Art- bzw. Wertfortschreibung unterblieben.
Der Beklagte erließ deshalb zunächst im Februar 2001 einen Einheitswertbescheid hinsichtlich Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1998, den er jedoch hinsichtlich der Art- und Wertfortschreibung wieder aufhob. Sodann erließ der Beklagte am 6. August 2001 einen Einheitswertbescheid – Artfortschreibung auf den 01.01.1999, mit dem er als Grundstücksart „gemischtgenutztes Grundstück” feststellte. Den Einheitswert stellte er unverändert mit 13.400,00 DM fest. Gleichzeitig erließ er einen entsprechenden Grundsteuermessbescheid. Am 21. August 2001 schließlich erließ der Beklagte einen weiteren Einheitswertbescheid – Wertfortschreibung auf den 01.01.2001, mit dem nunmehr der Einheitswert des Grundstückes auf 23.900,00 DM festgestellt wurde. Ein entsprechender Grundsteuermessbescheid erging unter demselben Datum. Insgesamt ging der Beklagte hierbei – abgesehen von der Einstufung als „gemischtgenutztes Grundstück” – von den Flächenangaben der Klägerin in deren Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1998 vom 23. Juli 2000 aus.
Nachdem die Klägerin gegen o.g. Bescheide erfolglos Einspruch eingelegt hatte, erhob sie Klage, die sie wie folgt begründet:
Seit dem Zeitpunkt seiner Errichtung sei das Gebä...