Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1992
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 09.09.1999; Aktenzeichen III R 26/97) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 11.543 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für das Kalenderjahr 1992 einen wirksamen Antrag auf Investitionszulage gestellt hat.
Am 28. September 1993 ging beim Beklagten ein Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 für die Klägerin als Anspruchsberechtigte ein. Es wurde Investitionszulage für 3 Kraftfahrzeuge beantragt. Ausgehend von einer Summe der Anschaffungskosten in Höhe von 92.302,98 DM errechnete sich die Klägerin bei einem Zulagesatz von 8 v.H. einen Investitionszulagenanspruch in Höhe von 7.384,24 DM. Der Antrag ist von dem Prozeßbevollmächtigten mit dem Zusatz „i. A.” unter dem Datum vom 27. September 1993 unterschrieben.
Am 30. September 1993 ging beim Beklagten per Telefax eine Ergänzung zum Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 ein, in dem die Klägerin Investitionszulage bezüglich 5 weiterer Wirtschaftsgüter begehrte. Bei einer Summe der Anschaffungskosten in Höhe von 51.975,73 DM errechnete sich die Klägerin eine zusätzliche Zulage in Höhe von 4.158,02 DM. Auch dieser auf den 28. September 1993 datierte Antrag ist von dem Prozeßbevollmächtigten mit dem Zusatz „i. A.” unterschrieben. Mit Schreiben vom 19. Januar 1994 wies der Beklagte den Prozeßbevollmächtigten daraufhin, daß der Antrag auf Investitionszulage innerhalb der Antragsfrist vom gesetzlichen Vertreter des Anspruchsberechtigten zu unterschreiben sei. Da diese Voraussetzungen im Falle des Antrages der Klägerin nicht gegeben seien und auch keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich seien, beabsichtige der Beklagte, den Antrag als unwirksam abzulehnen. Nach Aktenlage erfolgte auf dieses Schreiben keine Antwort. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 22. Juni 1994, den er an den Prozeßbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigten für die Klägerin übersandte, die Gewährung von Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 ab. In der Begründung des Bescheides wurde auf die mit Schreiben vom 19. Januar 1994 mitgeteilten Gesichtspunkte abgestellt.
Dagegen legten der Prozeßbevollmächtigte am 22. Juli 1994 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, daß der Antrag auf Gewährung der Investitionszulage von ihm als Bevollmächtigten unterschrieben worden und innerhalb der Antragsfrist beim Beklagten eingegangen sei. Nach dem BMF-Schreiben zum Investitionszulagengesetz bestünden keine Bedenken, wenn der Antrag auch nach Ablauf der Antragsfrist um die eigenhändige Unterschrift des Anspruchsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters ergänzt werde. Gegebenenfalls beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Dem Einspruchsschreiben war eine von der Klägerin ausgestellte Vollmacht beigefügt, die unter dem Datum vom 20. Juli 1994 vom Geschäftsführer Schubert unterschrieben war. Außerdem war dem Einspruchsschreiben eine Kopie des Ergänzungsantrages vom 28. September 1993 beigefügt. Diese Kopie war unter dem Datum vom 20. Juni 1994 mit einem Stempel der Klägerin sowie der Unterschrift des Geschäftsführers … versehen worden.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Prozeßbevollmächtigte mit Schreiben vom 25. August 1994 (laut Eingangsstempel am 15. September 1994 beim FA eingegangen) wie folgt: Die Klägerin werde seit Gründung von ihm steuerlich betreut. Da sich sein Büro nicht in der Nähe des Betriebes der Klägerin befinde, seien anfänglich, bedingt durch die Entfernung zwischen seinem Büro und dem Firmensitz der Klägerin, erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten vorhanden gewesen. Wegen anfänglicher üblicher organisatorischer und kaufmännischer Schwierigkeiten in der Gründungsphase sei zunächst ein erheblicher Zeitaufwand für die Einweisung in diese Bereiche erforderlich gewesen. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, den Antrag selbst zu stellen bzw. ihm die erforderlichen Belege für die Bearbeitung des Antrages zusammenzustellen. Diese habe man teilweise erneut beschaffen müssen. Dadurch bedingt sei leider eine erhebliche Verzögerung eingetreten. Wegen der Kürze der Zeit sei es nur noch möglich gewesen, den Antrag von ihm als Bevollmächtigten der Klägerin unterschreiben zu lassen und zur Fristwahrung direkt an den Beklagten zu senden.
Außerdem bat er zu berücksichtigen, daß sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage ansonsten gegeben seien. Die Firma habe in erheblichen Umfang zur Förderung der Betriebe beigetragen und die Investitionszulage bei der Anschaffung der Wirtschaftsgüter einkalkuliert. Die Ablehnung des Antrages wegen eines Formfehlers würde für die Klägerin eine erhebliche Härte bedeuten und sie in arge Bedrängnis bringen. Ferner bat er um Berücksichtigung, daß die Klägerin bisher keinen Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage gestellt habe und daß sich bei dieser Maßnahme u...