Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss von Mietzahlungen der Betriebs-GmbH beim Besitzunternehmer als Alleingesellschafter. keine Zahlungsunfähigkeit vor Insolvenzantragstellung. vGA durch Mietvertrag im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. rückwirkender Forderungsverzicht des Besitzunternehmers. keine Teilwertabschreibung allein wegen Verlusten einer GmbH. keine Gewinnminderung durch noch nicht bezahlten „verlorenen Zuschuss”. fehlende Einlasskontrollen des Gerichtsgebäudes
Leitsatz (redaktionell)
1. Begründet der Alleingesellschafter durch die Vermietung eines Grundstücks an die GmbH eine Betriebsaufspaltung und wird der Gewinn des Besitzunternehmers durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, so ist beim Besitzunternehmer als beherrschendem Gesellschaftern der Zufluss der Mieteinnahmen nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Mietforderung anzunehmen, wenn der Mietanspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist, die GmbH als Schuldnerin zahlungsfähig ist und sich die Miete bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt hat. Hat der Alleingesellschafter die Auszahlung seiner Mietzinsansprüche verzögert, weil er die Liquidität der GmbH schonen wollte, ist insoweit jedoch eine klare und eindeutige Fälligkeitsabrede nicht getroffen worden, wird der Zufluss der Forderungen nicht dadurch vermieden, dass der Besitzunternehmer seine Interessen als Gläubiger der Mietzinsen hinter die Interessen der Gesellschaft zurücktreten hat lassen.
2. Eine GmbH ist trotz vorliegender Finanzierungsengpässe nicht erkennbar auf Dauer unvermögend, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu tilgen, und somit nicht zahlungsunfähig, wenn noch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist und die GmbH Verbindlichkeiten anderer Gläubiger durchgehend erfüllt.
3. Ein Mietvertrag zwischen Besitzunternehmer und Betriebs-GmbH führt nicht zu einer vGA, wenn die Mietzinsansprüche im Mietvertrag klar und eindeutig geregelt sind und die vereinbarte Miete nicht unangemessen ist; dass die Miete nicht regelmäßig bezahlt bzw. in eine Darlehensforderung umgewandelt worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.
4. Verzichtet der Besitzunternehmer (mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) rückwirkend auf Forderungen gegen die Betriebs-GmbH, kann dieser Verzicht gleichwohl frühestens im Jahr des Verzichts zu einem außerordentlichen (gewinnmindernden) Aufwand des Besitzunternehmers führen, nicht aber bereits in den Vorjahren.
5. Eine dauernde Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der Betriebs-GmbH unter die Anschaffungskosten ergibt sich nicht bereits daraus, dass hohe Verluste in der Betriebs-GmbH entstanden sind.
6. Ein vom Besitzunternehmen (mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) noch nicht an die Betriebs-GmbH gezahlter „verlorener Zuschuss” kann keine Gewinnminderung im Besitzunternehmen begründen.
7. Die Rüge fehlender Einlasskontrollen am Einlass des Gerichtsgebäudes kann eine Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils nicht begründen.
Normenkette
EStG 1997 § 15 Abs. 2, § 4 Abs. 3-4, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1-2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BGB § 177 Abs. 2; KStG § 397
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb. Dabei gibt es im Wesentlichen vier Streitpunkte: (1.) den Zufluss von Vermietungsentgelten der … Baugesellschaft R. GmbH (C.), (2.) die Bewertung von Forderungsverzichten des Klägers gegenüber der C., (3.) die Berücksichtigung eines „verlorenen Zuschusses” des Klägers an die C. sowie (4.) die Teilwertabschreibung der C.-Beteiligung des Klägers.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren bis zum 13. Oktober 2000 ein Einzelunternehmen für den Einbau genormter Baufertigteile. Für die Jahre 1998 und 1999 hat der Kläger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), für das Jahr 2000 nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Der Kläger war des Weiteren Alleingesellschafter der am 06. März 1996 gegründeten C. Deren alleiniger Geschäftsführer war bis zum 01. Februar 1999 der Vater des Klägers, D. B. In der Zeit vom 02. Februar 1999 bis zum 07. Mai 2002 waren der Kläger und sein Vater jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 01. Juni 1998 vermietete der Kläger der C., als deren Vertreter er den Vertrag unterzeichnete, Büroräume und Lager- bzw. Freiflächen in R. rückwirkend zum 01. September 1996 für einen monatlichen Mietzins von netto 2.795,24 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer i.H.v. 447,24 DM. Die Beteiligten gehen deshalb unstreitig von einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen und der C. als Betriebsgesellschaft aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den in den Akten befindlichen Mietvertrag Bezug genommen.
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