Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionen eines Versicherungsvertreters an einen Untervertreter als Betriebsausgaben. Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen
Leitsatz (redaktionell)
1. Provisionsabrechnungen eines Untervertreters über (angebliche) Vermittlungsleistungen, in denen jegliche Bezugnahme auf die Berechnungsgrundlagen (z. B. Bezeichnung der vermittelten Anträge bzw. Höhe der jeweiligen Versicherungssumme) fehlt, berechtigen den Versicherungsmakler nicht zum Betriebsausgabenabzug.
2. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für von ihm geltend gemachte steuermindernde Tatsachen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7; AO § 90
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Tatbestand
Der Kläger war in den Streitjahren als Versicherungsmakler selbständig tätig. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Höhe des vom Kläger in den Streitjahren erzielten Gewinns aus Gewerbebetrieb.
Für die Streitjahre erklärte der Kläger in seinen Gewerbesteuererklärungen einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von – 10.539,00 DM (1991) bzw. in Höhe von 19.798,00 DM (1992) bzw. in Höhe von 16.905,00 DM (1993). Bei der Ermittlung dieser Gewinne hatte der Kläger Provisionszahlungen an die Firmen B. und C. in Abzug gebracht, welche nach den Angaben des Klägers jeweils bar getätigt worden waren. Dabei handelte es sich um 46.237,00 DM für 1991, um 147.964,00 DM für 1992 sowie um 163.100,00 DM für 1993. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung lagen über diese Zahlungen zunächst keine Abrechnungen bzw. Quittungen vor. Anlässlich einer beim Kläger durchgeführten Durchsuchung der Büroräume durch Beamte der Steuerfahndung waren diese Belege ebenfalls nicht gefunden worden. Erst kurz vor Abschluss der Betriebsprüfung hatte der Kläger dem Prüfer entsprechende Provisionsrechnungen und Quittungen über Barzahlungen vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen und Quittungen wird auf die in der Arbeitsakte des Betriebsprüfers befindlichen entsprechenden Kopien ergänzend Bezug genommen.
Im Anschluss an die Betriebsprüfung stellte sich das Finanzamt (FA) auf den Standpunkt, dass der Kläger in den Streitjahren tatsächlich einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 87.313,00 DM (1991) bzw. in Höhe von 209.840,00 DM (1992) bzw. in Höhe von 210.350,00 DM (1993) erzielt habe. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen erließ das FA am 14. November 1995 entsprechende Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre.
Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der vom FA für die Streitjahre zugrunde gelegte Gewinn aus Gewerbebetrieb sei erheblich zu hoch. Das FA habe zu Unrecht Provisionszahlungen, welche er, der Kläger, an die Firmen B. und C. in den Streitjahren gezahlt habe, nicht berücksichtigt. Diesen Provisionszahlungen habe eine Tätigkeit der Firmen B. und C. als Untervertreter für ihn, den Kläger, zugrunde gelegen. Die Firma B. sei von einem gewissen S. vertreten worden. Auch habe das FA zu Unrecht an die Firma C. gezahlte Nutzungsgebühren nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen; diese Nutzungsgebühren habe er, der Kläger, an die Firma C. gezahlt, weil er, der Kläger, der Firma C. Software überlassen habe. Außerdem seien die Mietaufwendungen für die Büroräume des Maklerbüros sowie die Aufwendungen für Personal nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1991 bis 1993 vom 14. November 1995 sowie den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 02. Dezember 1996 dahingehend zu ändern, dass der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag jeweils auf 0 DM herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA steht auf dem Standpunkt, der Kläger habe bezüglich der von ihm geltend gemachten zusätzlichen Betriebsausgaben das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug nicht nachgewiesen. Insbesondere habe die Existenz der Firmen B. und C., an welche der Kläger nach seinem Vortrag Provisionszahlungen erbracht habe, nicht festgestellt werden können. Auch hätten die ehemaligen Mitarbeiter des Klägers ausgesagt, nichts von einer Geschäftsverbindung zu den Firmen B. und C. zu wissen. Auch die zusätzlichen Miet- und Personalaufwendungen habe der Kläger nicht belegen können.
In der Sache hat am 19. März 2008 ein Erörterungstermin stattgefunden; insoweit wird auf das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen. Mit Verfügung vom 20. August 2010 hat das Gericht dem Kläger unter Setzung einer Frist nach § 79 b Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, bis zum 22. Oktober 2010 die angeblichen Provisionszahlungen nachvollziehbar zu belegen, die ladungsfähige Anschrift des Herrn D. zu benennen und die zusätzlich geltend gemachten Personal- und Mietaufwendungen zu belegen. Der Kläger ist ...