rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Haftung bei Anfechtbarkeit der Steuerzahlung durch Insolvenzverwalter. Aussetzung der Vollziehung bezüglich Haftung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Haftungsschuldner haftet nicht, wenn eine nach den steuerrechtlichen Vorschriften gebotene Steuerzahlung gleichzeitig eine nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 130 ff. InsO anfechtbare Handlung darstellt.
Normenkette
AO 1977 §§ 69, 191 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
1. Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 4. Mai 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2004 wird in Höhe von x.xxx,xx EUR bis einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 64 v.H.; im Übrigen trägt sie der Antragsteller.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines ihm gegenüber erlassenen Haftungsbescheids.
Der Antragsteller ist seit März 1999 alleiniger Geschäftsführer der R-GmbH mit Sitz in D, an der er auch als Gesellschafter beteiligt ist. Aufgrund des Antrags vom 25. März 2004 hat das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 1. August 2004 59 IN 100/04 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Wegen der Umsatzsteuerschulden der GmbH, die auf das Jahr 2002 und die Voranmeldungszeiträume März bis November 2003 sowie das Jahr 2004 entfielen, nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit dem Haftungsbescheid vom 4. Mai 2004 in Höhe von insgesamt xx.xxx,xx EUR in Anspruch. Hiergegen legte der Antragsteller am 12. Mai 2004 Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2004 setzte der Antragsgegner die Haftungssumme auf xx.xxx,xx EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Am 9. November 2004 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, die unter dem Geschäftszeichen 2 K 384/04 geführt wird.
Gleichzeitig mit seinem Einspruch hat der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids beantragt. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 9. Juni 2004 ab, nachdem der Antragsteller seinen Einspruch bis dahin nicht begründet hatte.
Am 9. November 2004 stellte der Antragsteller den vorliegenden gerichtlichen Antrag.
Zu dessen Begründung führt er im Wesentlichen aus, er hafte nicht für die Steuerschulden der GmbH, da er den Antragsgegner nicht im Verhältnis zu anderen Gläubigern der Gesellschaft benachteiligt habe. Es hätten gar keine liquiden Mittel zur Befriedigung irgendwelcher Forderungen zur Verfügung gestanden, da der Antragsgegner selbst sämtliche eingehenden Beträge durch Forderungspfändungen eingezogen habe. Hinzu komme die verzweifelte Lage des Antragstellers, nachdem sein Vater im November 2003 seine – des Antragstellers – Ehefrau erschossen und damit auch das kurz vor der Geburt stehende Kind umgebracht habe. Daher sei es ihm noch nicht möglich gewesen, genauere Angaben zur Ermittlung der Haftungsquote zu machen.
Er beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 4. Mai 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2004 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag als unbegründet abzuweisen.
Er verweist zur Begründung seines Antrags auf seine Einspruchsentscheidung, in der er ausgeführt hatte, dass die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 69 AO vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der nach § 69 Abs. 4 FGO zulässige Antrag ist teilweise begründet. Die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ist insoweit auszusetzen, als die Haftungssumme auch die Umsatzsteuer für Oktober 2003, November 2003, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 sowie den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2003 in Höhe von insgesamt x.xxx,xx EUR umfasst.
Die Aussetzung der Vollziehung soll nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides dann, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage bewirken. Dabei brauchen die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, das heißt, der Erfolg des Steuerpflichtigen br...