Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein rückwirkender Teilwertansatz trotz Fehlen einer Ergänzungsbilanz, wenn beim Einbringenden die Versteuerung der stillen Reserven gesichert ist
Leitsatz (redaktionell)
Bringt eine GmbH ein einzelnes Wirtschaftsgut zu Buchwerten in eine KG ein, an deren Vermögen und Gewinn bzw. Verlust sie allein beteiligt ist, und veräußert die KG das Grundstück innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG, so ist auch dann nicht rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt der Teilwert anzusetzen (sondern es bleibt bei der Buchwertfortführung), wenn bei der KG keine Ergänzungsbilanz erstellt wurde. § 6 Abs. 5 S. 4 EStG ist seinem Normzweck entsprechend extensiv auszulegen, wenn durch die unverändert bestehende 100 %-ige Beteiligung des Einbringenden am Vermögen und am Gewinn/Verlust der aufnehmenden Personengesellschaft die Zuordnung der beim Einbringenden zuvor entstandenen stillen Reserven sichergestellt ist.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 5 Sätze 3-4
Nachgehend
Tenor
1. Der Körperschaftsteueränderungsbescheid für 2001 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, die … aus einer formwechselnden Umwandlung der früheren … hervorgegangen ist. Sie war und ist in einen …konzern eingebunden. Im Streitjahr war sie gewerbesteuerliche Organgesellschaft im Organkreis der ….
Die Klägerin besaß unter anderem …grundstücke, die sie zum 31. Dezember 2001 im Wege der Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschafterrechten in … jeweils gesonderte, neu gegründete Tochtergesellschaften (Grundstücks-Kommanditgesellschaften) einbrachte. Vorliegend ist die Einbringung des …grundstücks in … in die … KG (KG) mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 streitig. Komplementärin dieser KG ist die weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust beteiligte … Verwaltungs-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin war. Die Klägerin war einzige Kommanditistin der KG.
Die Klägerin wies das betreffende Grundstück in … zuletzt mit einem Buchwert in Höhe von 28.932.097 DM aus (vgl. Jahresabschluss-Prüfungsbericht, Bil, dort Anlage 8 S. 4). Dieser Buchwert stellte auch den Einbringungswert in der KG dar (Bil, dort Anlage 8 S. 6), mit dem die KG das betreffende Grundstück in ihrer Eröffnungsbilanz ansetzte (Rbh, Bl. 119). Eine Ergänzungsbilanz wurde nicht erstellt. Die Klägerin behandelte die Einbringung in ihrem zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung 2001 am … 2003 eingereichten Jahresabschluss 2001 als nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG steuerneutral (Buchwertfortführung). Der Beklagte folgte dem in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO ergangen Körperschaftsteuerbescheid vom … 2003.
Nachdem im Rahmen einer Groß- und Konzernbetriebsprüfung bekannt wurde, dass die KG das Grundstück in … mit Vertrag vom … mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 an einen fremden Dritten zum Kaufpreis von … EUR veräußert hatte, setzte der Beklagte unter Anwendung der Sperrfristklausel des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG rückwirkend für die Einbringung den Teilwert des Grundstücks i.H.v. 40.520.000 DM an und erließ am … 2009 gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer, in dem er die Bemessungsgrundlage um die aufgedeckten „stillen Reserven” i.H.v. 11.587.904 DM (40.520.000 DM – 28.932.097 DM) erhöhte (Bl. 26 ff.).
Die hiergegen am 2. Oktober 2009 beim Finanzgericht des Saarlandes erhobene Sprungklage wurde nach zurückweisendem Beschluss vom 11. Januar 2010 (1 K 1480/09) als Einspruch behandelt, welchen der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2010 (Bl. 3 ff.) als unbegründet zurückwies.
Am 18. Juni 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2), den geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom … 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2010 aufzuheben.
Der Änderungsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte habe § 6 Abs. 5 S. 4 EStG zu Unrecht angewandt. Es sei zwar zutreffend, dass die Veräußerung des Grundbesitzes in … an einen fremden Dritten mit Notarvertrag vom … 2005 mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 innerhalb der dreijährigen Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG erfolgt sei. Gleichwohl dürfe die durch die Buchwertfortführung eingetretene Steuerneutralität des Einbringungsvorgangs nicht dadurch entfallen, dass rückwirkend anstelle des Buchwertes der Teilwert des Grundstücks angesetzt würde. Denn es greife eine Ausnahme ein.
Der Gesetzeswortlaut sehe eine solche Ausnahme zum Teilwertansatz zwar ausdrücklich nur für den Fall vor, dass eine Ergänzungsbilanz erstellt wurde. Bei ei...