Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990 (Änderung eines Verlustrücktrages aus 1992)
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1990 vom. April 1994 wird die Einkommensteuer 1990 auf xxxx DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 6.410 DM festgesetzt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren war notwendig.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung des Verlustes eines Gesellschafterdarlehens an die GmbH nach § 17 EStG.
Der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammenveranlagte Kläger (Kl) gründete zusammen mit dem Kaufmann A und dem Kaufmann B mit einer Stammeinlage von je xxxxx DM, insgesamt also xxxxx DM, am … März 1989 die GmbH in X. Die GmbH handelte mit Surf-Artikeln.
Da die Geschäftsführung des B zu unbefriedigenden Betriebsergebnissen führte, kam es am ….8.1989 zu einem weiteren Vertrag, durch den B seinen Stammanteil je zur Hälfte auf den Kl und A übertrug. Die GmbH wurde von den beiden verbleibenden Gesellschaftern wesentlich gestrafft, so daß sie für 1989 noch mit einem positiven Ergebnis rechnete (vgl. Seite 23 des Berichts zum Jahresabschluß auf den 31.12.1989). Der Kl gewährte der GmbH im Laufe des Jahres 1989 Darlehen, die bis Dezember 1989 xxxxx DM erreichten (vgl. Seite 12 des o.a. Jahresabschlußberichts). Der Jahresabschluß 1989 wies einen Verlust in Höhe von xxxxxx DM aus. Im Jahre 1990 kam es wider Erwarten zu einem Verlust von xxxxx DM (vgl. Seite 28 des Jahresabschlußberichts für 1990). Der Kl gewährte der GmbH weitere Darlehen. Die gesamte Darlehensforderung erreichte nach dem Darlehensvertrag vom … 1.1991 die Summe von xxxxx DM.
Im Laufe des Jahres 1991 gewährte auch der Gesellschafter A der GmbH Darlehen, die zum 31.12.1991 insgesamt xxxxx DM erreichten (vgl. die Darlehensverträge vom ….1.1991 und vom ….12.1991). Der Jahresabschlußbericht für 1991 enthielt auf Seite 27 folgenden „Lagebericht”:
„Trotz des verbesserten Umsatzes war bedingt durch den geringeren Rohertrag bei einer Kosteneinsparung kein positives Ergebnis zu erzielen. Sollte sich für das Folgejahr keine Verbesserung abzeichnen, wird in 1992 der Geschäftsbetrieb eingestellt.”
Der Verlust betrug 1991 xxxxxx DM.
Am ….12.1991 gaben A und der Kl „in Anbetracht des § 64 GmbHG” (Konkursantragspflicht der Geschäftsführer bei Überschuldung) wegen des Kontokorrentkredites der GmbH bei der Bank X und den hierfür übernommenen persönlichen Bankbürgschaften zugunsten aller übrigen Gläubiger eine Rangrücktrittserklärung für ihre oben genannten Darlehen ab. Zum ….4.1992 stellte die GmbH ihren Geschäftsbetrieb ein; der Jahresabschlußbericht 1992 auf den … 4.1992 wies einen Verlust von xxxxx DM aus. Der Kl zahlte „wegen Geschäftsauflösung” am ….5.1992 nochmals xxxxx DM ein.
In der Einkommensteuererklärung für 1992 erklärte der Kl anläßlich der Auflösung der GmbH folgenden Verlust gem. § 17 EStG:
Gesellschaftskapital |
xxxxxx DM |
Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen |
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(nach Abzug von Rückzahlungen) |
xxxxxx DM |
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xxxxxx DM. |
Der Beklagte (Bekl) erkannte im Einkommensteuerbescheid für 1992 den Verlust bis auf den bereits 1989 hingegebenen Darlehensbetrag von xxxxxx DM an und setzte die Einkommensteuer auf xxxx DM fest. Den verbliebenen Verlust in Höhe von xxxxx DM trug der Bekl gem. § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG in das Jahr 1990 zurück und erließ einen entsprechenden geänderten Einkommensteuerbescheid. Für das Streitjahr 1992 erließ der Bekl auf den Antrag der Kl einen Bescheid zum 31.12.1992 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer und setzte darin den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1992 auf xxxx DM fest. Den streitigen Darlehensbetrag aus dem Jahre 1989 berücksichtigte der Bekl nicht. Da die GmbH bei der Hingabe dieses Darlehens noch in ausreichendem Maße mit Kapital ausgestattet gewesen sei, handele es sich nicht um ein kapitalersetzendes Darlehen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Werde der Darlehensverzicht – so der Bekl in der Einspruchsentscheidung – erst nach Eintritt der Krise der GmbH ausgesprochen, so habe dies keine Auswirkung auf die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile, weil die Forderung des Gesellschafters gegen die GmbH im Zeitpunkt des Verzichts bereits uneinbringlich sei und ihr gemeiner Wert damit null DM betrage. Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90 (BStBl II 1993, 333), wonach das Darlehen in einem solchen Fall mit seinem Nennwert als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen sei, folge die Finanzverwaltung nicht (Nichtanwendungserlaß des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 14. April 1994 IV B 2 – S 2244 – 29/94, BStBl I 1994, 257).
Mit der Klage begehren die Kl weiterhin die Berücksichtigung des Darlehens von xxxxx DM.
Sie beantragen sinngemäß,
einen weiteren Verlust nach § 17 Abs. 4 EStG von xxxxx DM anzuerkennen, auf das Jahr 1990 zurückzutragen und den Eink...