Entscheidungsstichwort (Thema)
Außergewöhnliche Belastung: Behinderungsbedingter Umbau eines neu erworbenen Gebäudes
Leitsatz (redaktionell)
Herstellungskosten für den behinderungsgerechten Umbau eines neu erworbenen Gebäudes, der angesichts der Relation zwischen Anschaffungskosten und Herstellungskosten einem Neubau gleichkommt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2
Streitjahr(e)
2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie haben drei Kinder. Die 1989 geborene C, die leibliche Tochter der Klägerin und Stieftochter des Klägers, ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 100 %).
Die Kläger erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 19. 12. 2005 das bebaute Grundstück Z-Straße für 30.000 EUR (Baujahr ca. 1900, Grdst. 1.295 qm groß). Das Gebäude wurde nach Erwerb für 193.800 EUR modernisiert. Es wurden u.a. folgende Baumaßnahmen durchgeführt:
Erneuerung der elektrischen Versorgung
Erneuerung der Wasserleitungen
Austausch der Fenster und Türen
Erneuerung des Fußbodens
Einbau einer Fußbodenheizung
Einbau zwei neuer Badezimmer mit bodengleichen Duschen
Neues Dach
Isolierung der Außenmauern.
Die Tochter nutzt eine abgetrennte Wohnfläche von 79 qm mit Schlafzimmer, Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Bad und Küchenzeile.
Mit sozialmedizinischem Gutachten vom 30. 8. 2006 bestätigte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, dass die Neuinstallation einer bodengleichen Dusche und die Schaffung eines barrierefreien Umfeldes die Selbständigkeit der Tochter weiter fördern und den Pflegeaufwand reduzieren würde. Die Krankenkasse bezuschusste die Baumaßnahme Badezimmer mit 2.557 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2006 machten die Kläger agB von 29.580 EUR geltend, die zu 29.390 EUR auf die Baumaßnahme für den von der Tochter genutzten Wohnraum entfielen. Der Beklagte erkannte im Bescheid vom 4. 10. 2007 diese Aufwendungen nicht an. In der Einkommensteuererklärung 2007 erklärten die Kläger außergewöhnliche Belastungen von 4.225 EUR, wovon 2.355 EUR mit dem der Tochter überlassenen Wohnraum zusammenhängen (anteilige Schuldzinsen und anteilige laufende Hauskosten). Diesen Betrag erkannte der Beklagte im Bescheid vom 22. 9. 2008 nicht an.
Gegen die Bescheide legten die Kläger Einsprüche ein. Für 2006 machten sie weitere Kosten für den Wohnbereich der Tochter (2.234 EUR anteilige laufende Kosten und Aufwendungen für eine Ausgangstür) geltend.
Der Beklagte führte am 12. 11. 2008 eine Ortsbesichtigung durch. Zu dem Zeitpunkt lebte die Großmutter mit im Wohnbereich der Tochter.
Der Beklagte wies die Einsprüche am 29. 1. 2009 als unbegründet zurück. Er führte aus, die Modernisierung eines Hauses erfolge nicht zwangsläufig. Durch die Baumaßnahme habe sich der Wert des gesamten Gebäudes erhöht. Die laufenden Kosten für den Wohnbereich der Tochter seien mit Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor:
Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der Einliegerwohnung für die Tochter C seien zwangsläufig entstanden. Die Räumlichkeiten dienten ausschließlich der Tochter zu Wohnzwecken. Da die Tochter sich im Rollstuhl fortbewege, seien ebenerdige Fußböden errichtet worden. Der Eingangsbereich sei neu gestaltet. Die Durchgangsbreite der Türen sei rollstuhlgerecht vergrößert worden. Hierzu habe ein neuer Sturz gelegt werden müssen. Die Fenster seien tiefer gesetzt, um vom Rollstuhl aus den Blick nach draußen zu ermöglichen. Es sei ein bodentiefes Fenster ausgeschnitten worden, um ebenerdig zur Terrasse zu gelangen. Im Bad sei ein unterfahrbares tief angebrachtes Waschbecken, eine verlängerte Einhebelmischarmatur sowie ein zusätzliches Heizelement für eine konstante Raumtemperatur von 26 Grad und eine kurzfristige Erhöhung auf 32 Grad und eine bodengleiche Dusche angebracht worden. Die Maßnahmen dienten auch dazu, der Tochter eine Heimunterbringung zu ersparen. Richtig sei, dass seit 2008 die Mutter der Klägerin mit im Wohnbereich der Enkelin wohne. Dies sei in den Vorjahren nicht absehbar gewesen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 unter Berücksichtigung
außergewöhnlicher Belastungen von 29.390 EUR für 2006 und 2.355 EUR für
2007 (vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung) zu ändern,
hilfsweise Revisionszulassung.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er wiederholt die Ausführungen aus der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
Die Aufwendungen für den Umbau des Hauses der Kläger sind nicht anteilig – in der von den Klägern geltend gemachten Höhe – als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG aufgrund der Behinderung der Tochter bzw. Stieftochter abzugsfähig. Nach der ständigen Rechtsprechung des III. Senats des Bundesfinanzhofes kommt ein Abzug vorl...