Entscheidungsstichwort (Thema)
Sinngemäße Berücksichtigung eines im Billigkeitswege ermöglichten Rechnungsabgrenzungspostens
Leitsatz (redaktionell)
- Die sinngemäße Berücksichtigung eines Rechnungsabgrenzungspostens bei einem Einnahme-Überschussrechner entsprechend der Billigkeitsregelung des BMF vom 28. 11. 1996 IV B 2-S 2144 c-44/96 für Zuwendungen an Unterstützungskassen, die die nach § 4d Abs. 1 EStG abzugsfähigen Beträge übersteigen und auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen werden sollen, ist weder von den zeitlichen Grenzen, die ein bilanzierender Steuerpflichtiger bei der Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens beachten muss, noch von der Änderbarkeit der Steuerfestsetzungen der Abflussjahre abhängig.
- Dieses Recht muss der Steuerpflichtige innerhalb eines angemessenen Prüfungszeitraums ab dem Zeitpunkt ausüben, in dem er Gewissheit über Grund und Höhe des Betriebsausgabenabzugs in den Abflussjahren hat. Ausreichend ist jedenfalls ein Tätigwerden bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine diese hinreichende Gewissheit begründende Gerichtsentscheidung ergangen ist.
Normenkette
AO § 163; EStG § 4 Abs. 3, § 4d
Streitjahr(e)
1996
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Vorjahren geleistete Zuwendungen an Unterstützungskassen i. S. von § 4d des Einkommensteuergesetzes –EStG- in bestimmter Höhe in das Streitjahr vorgetragen und dort steuermindernd berücksichtigt werden können.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger ist als niedergelassener Arzt selbstständig tätig und beschäftigt – neben weiteren Arbeitnehmern – die Klägerin als Aushilfskraft in seiner Praxis.
In seinen Einnahme-Überschussrechnungen für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 erfasste der Kläger auch Zahlungen an die Versorgungskasse (V) als Betriebsausgaben (1991 58.014 DM, 1992 80.000 DM betr. Klägerin und 24.014 DM betr. übrige Arbeitnehmer, 1993 28.067 DM). Die Zahlungen beruhten darauf, dass der Kläger seinen Arbeitnehmern einschließlich der Klägerin unter Einschaltung der V als Unterstützungskasse Versorgungszusagen erteilt hatte. Die V schloss wegen der Zusagen Rückdeckungsversicherungen ab und entrichtete für die fremden Arbeitnehmer des Klägers Versicherungsbeiträge von 58.012 DM im Jahr 1991, 26.040 DM im Jahr 1992 und 26.040 DM im Jahr 1993. Im Anschluss an die jeweiligen Zahlungen erhielt der Kläger von der V Darlehen in annähernd gleicher Höhe, darüber hinaus im Jahr 1992 – entsprechend seiner Zahlung an die V zugunsten der Klägerin - ein Darlehen von 80.000 DM. Zur Gewährung der Darlehen war die V deshalb in der Lage, weil sie sich ihrerseits von der Rückdeckungsversicherung verzinsliche Vorauszahlungen auf die künftigen Versicherungsleistungen hatte geben lassen (sog. Policendarlehen).
Nachdem der Beklagte im Anschluss an eine Außenprüfung den für die Zahlungen an die V geltend gemachten Betriebsausgabenabzug für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 versagt hatte, erhoben die Kläger hiergegen Klage (Az. 11 K 6401/04 E) und machten geltend, sämtliche Zahlungen an die V seien als Betriebsausgaben i.S. von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG zu berücksichtigen. Im Verlauf des Klageverfahrens forderte der Berichterstatter die Kläger mit Verfügung i.S. von § 79b Abs. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO- auf, bestimmte i. e. bezeichnete Nachweise zum Betriebsausgabeabzug nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG vorzulegen und, „falls der Abzug der Zuwendungen an die Versorgungskasse hilfsweise nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a oder b EStG begehrt” werde, „die Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und nachzuweisen”. Mit Urteil vom 24. Februar 2000 gab der 11. Senat der Klage hinsichtlich des Streitjahres 1991 statt und wies sie im Übrigen ab, weil insoweit die Voraussetzungen des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG nicht erfüllt seien. Für die Jahre 1992 und 1993 scheide ein Betriebsausgabenabzug auch nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b EStG aus, weil die Kläger trotz Aufforderung des Berichterstatters nach § 79b der Finanzgerichtsordnung –FGO- die Tatbestandsvoraussetzungen weder dargelegt noch nachgewiesen hätten.
Nachdem hiergegen beide Seiten Revision eingelegt hatten (Az. IV R 26/00), hob der BFH mit Urteil vom 28. Februar 2002 das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1991 auf und wies die Klage insgesamt ab. Die Voraussetzungen des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG lägen im gesamten Zeitraum 1991 bis 1993 nicht vor, weil die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens an den Kläger gedient hätten. Ein Betriebsausgabenabzug nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sei ebenfalls nicht möglich. Das FG habe hierzu ausgeführt, dass die Kläger trotz einer Aufforderung gemäß § 79b FGO die Voraussetzungen für eine Kapitaldotierung nicht nachgewiesen hätten. Dagegen hätten sich die Kläger mit der Revision nicht gewandt; auch jetzt trügen sie noch keine Tatsachen zur Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vor.
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