Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsförderung für ein in einem Sondergebiet liegenden Gebäude, wenn die Genehmigung des dauernden Wohnens aufgrund einer Baugenehmigung vorliegt
Leitsatz (redaktionell)
Im Falle der Genehmigung des dauernden Wohnens aufgrund einer Baugenehmigung ist die Selbstnutzung eines Wohngebäudes auch dann nach § 10e EStG begünstigt, wenn es in einem als Sondergebiet (Ferienhausgebiet) ausgewiesenen Areal errichtet worden ist.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1 S. 2; BauNVO 1977 § 10 Abs. 1; BauNVO § 10 Abs. 4
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob den Klägern für ein im Jahre 1992 angeschafftes Einfamilienhaus eine Wohnungseigentumsförderung gem. § 10 e Einkommensteuergesetz -EStG- zu gewähren ist.
Am 30.9.1974 beschloß der Rat der Stadt „H-Stadt” den Bebauungsplan Nr. „01” für das dort als Ferienhausgebiet „X” bezeichnete Areal. Der Plan weist das Gebiet als Sondergebiet aus. Nach dem in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellten Plankonzept sollten folgende Möglichkeiten angeboten werden: Freizeitwohnen, Kurzzeitwohnen und Ferienwohnen.
Aufgrund einer Sammelbaugenehmigung der Stadt „H-Stadt” (Nr. „004"/78 vom 26.5.1978), auf die Bezug genommen wird, wurde in dem mit „Freizeitwohnen” ausgewiesenen Teil des Baugebietes unter anderem auch das von den Klägern später erworbene Haus errichtet. Im Jahre 1979 entstand Unsicherheit darüber, ob für die Wohnungen in dem Ferienhausgebiet „X” eine Steuervergünstigung nach den §§ 82 und 83 Abs. 2 II. WoBauG zu gewähren war. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen entschied mit Erlaß vom 24. 4.1979 (VI C 2-4.430-Ca 47), auf den Bezug genommen wird, daß Wohnungen, die in dem mit „Freizeitwohnen” ausgewiesenen Teil des Baugebietes lagen, als steuerbegünstigt anzuerkennen seien.
Mit Bekanntmachung vom 28.4.1988 trat ein von der Stadt „H-Stadt” geänderter Bebauungsplan für das Ferienhausgebiet „X” in Kraft. Darin wurde das Gebiet, in dem sich das von den Klägern später erworbene Gebäude befindet, als „Sondergebiet-Ferienhausgebiet (§ 10 Abs. 4 Baunutzungsverordnung)"ausgewiesen.
Im Jahre 1992 erwarben die Kläger das Haus. Nach Übergang von Nutzen und Lasten im Jahre 1993 bewohnten sie das Haus selbst. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 beantragten sie einen Abzugsbetrag gem. § 10 e Abs. 1 EStG i.H.v. 13.503 DM und einen Abzugsbetrag gem. § 10 e Abs. 6 EStG i.H.v. 571 DM. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996 beantragten sie jeweils die Berücksichtigung eines Abzugsbetrages gem. § 10 e Abs. 1 EStG i.H.v. 13.503 DM. Der Beklagte versagte in den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1993 bis 1996 die Förderung nach § 10 e -EStG- unter Hinweis auf die Lage der Wohnung in einem Ferienhausgebiet.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren tragen die Kläger zur Begründung ihrer Klage vor:
Aufgrund der Sammelbaugenehmigung sei ihnen das dauernde Wohnen in ihrem Haus gestattet. Im übrigen sei das Dauerwohnen auch deswegen erlaubt, weil nahezu alle Häuser im Ferienhausgebiet auf diese Art genutzt würden.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1996 (1993 vom 3.11.1994, 1994 vom 30.1.1996, 1995 vom 27.12.1996, 1996 vom 8.12.1997) und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen zu ändern und Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 und 6 EStG wie in den Steuererklärungen beantragt zu berücksichtigen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung trägt er vor:
Gefördert werden könnten nur Wohnungen, die dauernd bewohnt werden dürften. Das Gebiet „X” sei ein Sondergebiet, für das der Bebauungsplan lediglich Ferien- und Wochenendhausbebauung vorsehen. Wie der Präsident des Landtages aufgrund einer Petition der Landhausgemeinschaft „X” mitgeteilt habe, sei es aufgrund der planerischen Festsetzungen auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen unmöglich, das Sondergebiet im Bebauungsplan künftig als Wohngebiet auszuweisen. Gegenstand der Sammelbaugenehmigung seien Ferienhäuser gewesen, in denen dauerndes Wohnen nicht gestattet sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.11.2001 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet und sich damit einverstanden erklärt, daß der Berichterstatter an Stelle des Senats entscheidet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Zu Unrecht hat der Beklagte den Klägern die Steuervorteile gemäß § 10 e EStG verweigert. Die Wohnungseigentumsförderung ist zu gewähren, denn aufgrund der Sammelbaugenehmigung vom 26.5.1978, die auch für die Kläger als Rechtsnachfolger des Bauherrn gilt, ist das dauernde Wohnen in der erworbenen Immobilie gestattet.
Gemäß § ...