Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel nach der geänderten BFH-Rechtsprechung zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahme-Überschuss-Rechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein ab dem Zeitpunkt seines Erwerbs zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung gehörendes Grundstück ist bei der Prüfung, ob durch Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden ist, nicht als Zählobjekt zu berücksichtigen.
2. Ein derartiges Grundstück bleibt bei einer bloßen vorübergehenden Betriebsunterbrechung Bestandteil des betrieblichen Organismus und geht nicht in das Umlaufvermögen eines im Falle seiner Einbeziehung als Zählobjekt anzunehmenden gewerblichen Grundstückshandels über.
3. Als bloße Unterbrechung mit dem Ziel einer Fortführung kann auch die beabsichtigte Überlassung des Grundstücks an eine zweite, personell in gleicher Weise verflochtene Betriebsgesellschaft angesehen werden, wenn die personelle und sachliche Verflechtung zu der ersten Betriebsgesellschaft wegen Insolvenz oder aus anderen Gründen geendet hat; in diesem Fall lebt die Betriebsaufspaltung mit dessen erneuter Überlassung an die Nachfolgebetriebsgesellschaft wieder auf.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3
Streitjahr(e)
1990, 1991, 1992, 1993, 1994
Nachgehend
Tatbestand
Die Sache befindet sich im II. Rechtszug.
Streitig ist, ob der Kläger mit dem Erwerb und Verkauf von vier – teilweise nach Erwerb selbst - bebauten Grundstücken einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Grundstücke A, B 2 und B 1 grundsätzlich als Zählobjekt im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels in Betracht kommen. Streitig ist dagegen die Zuordnung des im Jahre 1995 veräußerten Grundstücks I.
Eine bei dem Kläger durchgeführte Betriebsprüfung stellte u.a. fest, dass der Kläger das Grundstück I mit notariellem Vertrag vom 24. 07. 1991 als unbebautes Grundstück erworben und in den Jahren 1991 bis 1993 mit einem Bürogebäude, Lagerhallen und Parkplätzen bebaut hatte. Bis zum 31. 12. 1993 betrugen die Herstellungskosten einschließlich der Anschaffungskosten für den Grund und Boden 6.433.901,29 DM. In seiner Buchführung behandelte der Kläger das Grundstück ab Anschaffung in vollem Umfang als Betriebsvermögen, wobei er die Einkünfte durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelte. Hierzu trug er vor, geplant zu haben, das Objekt insgesamt an die M-GmbH, an der er zu 100 v.H. beteiligt gewesen ist, mit dem Ziel, eine Betriebsaufspaltung zu begründen, zu vermieten. Nach Fertigstellung habe sich herausgestellt, dass die M-GmbH nur einen Teil der inzwischen errichteten Gebäude benötigte; deswegen habe er die übrigen Gebäude und Gebäudeteile an fremde Unternehmen vermietet. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten stellte die M-GmbH im Jahre 1994 ihre werbende Tätigkeit ein und meldete ihr Gewerbe zum 26. Mai 1994 ab. In der Folgezeit vermietete der Kläger die bisher von der M-GmbH genutzten Gebäude zum Teil an andere von ihm ebenfalls beherrschte Kapitalgesellschaften, zum Teil an fremde Unternehmen. Am 21. September 1994 gab der Kläger über das gesamte Grundstück I ein notariell beurkundetes Kaufangebot ab, welches der Adressat am 23. März 1995 - ebenfalls mit notarieller Urkunde – annahm, so dass zu diesem Zeitpunkt die Veräußerung des Grundstücks bewirkt war. Mit Beschluss vom 13. April 1995 eröffnete das zuständige Amtsgericht über das Vermögen der M-GmbH das Konkursverfahren, nachdem bereits im November 1994 ein entsprechender Antrag gestellt worden war.
Aufgrund dieser und weiterer Feststellungen ging die Betriebsprüfung davon aus, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren insgesamt vier Grundstücke erworben und in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Erwerb wieder veräußert hatte, so dass er einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe; demgemäss seien sowohl die bisherigen Mieteinkünfte als auch die Gewinne aus der Veräußerung der Objekte als gewerbliche Einkünfte zu erfassen (Tz 13 des Betriebsprüfungsberichts vom 3. 07. 1996). Hierbei sei das Grundstück I mit in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen, weil die Betriebsaufspaltung bereits mit der Abmeldung des Gewerbes der M-GmbH am 26. Mai 1994 beendet gewesen sei und dem Kläger insoweit auch kein Verpächterwahlrecht zugestanden habe.
Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erfasste sowohl bei der Einkommensteuer 1990 als auch bei der Gewerbsteuer für 1990 bis 1993 die Vermietungseinnahmen als gewerbliche Einkünfte, machte die in Anspruch genommenen Afa-Beträge rückgängig und setzte für das Streitjahr aus der Veräußerung des Objekts A einen - der Höhe nach unstreitigen – Veräußerungsgewinn von 244.146 DM an.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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