vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Zahlungen als dauernde Last
Leitsatz (redaktionell)
- Wird ein bebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, das der Übernehmer sogleich weiterveräußert, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last) abziehbar.
- Das gilt auch dann, wenn der Verkaufserlös zur Finanzierung anderer Wirtschaftsgüter verwendet wird, weil dann aufgrund des steuerrechtlich selbständigen Anschaffungsvorgangs ein Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit einer weiterzuführenden Wirtschaftseinheit nicht mehr besteht.
- Legt der Übernehmer den Verkaufserlös in den Betrieb seines Ehegatten ein, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert oder ein Wirtschaftsgut erhalten zu haben, steht der Annahme einer unschädlichen Vermögensumschichtung überdies entgegen, dass es an einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit fehlt.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2002, 2003, 2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie werden in den Streitjahren (2002 – 2005) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.12.1998 (UR 1/98 des Notars C) übertrugen die Eltern der Klägerin ihre drei in Z-Stadt belegenen Grundstücke gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 240.322 DM und einer als dauernde Last vereinbarten Zahlungsverpflichtung in Höhe von 3.500 DM ab dem 1.1.1999 bzw. 3.000 DM ab dem 1.6.2001. Zur Sicherung der Zahlungsverpflichtung bestellte der Kläger auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken eine Grundschuld in Höhe von 360.000 DM.
Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 22.1.1999 (UR 1/99 des Notars D) veräußerte die Klägerin zwei Grundstücke zu einem Kaufpreis in Höhe von 504.680 DM. Den Verkaufserlös legte sie in das Betriebsvermögen des Klägers ein. Das dritte Grundstück veräußerte die Klägerin am 12.11.1999, der Verkaufserlös wurde ebenfalls in das Betriebsvermögendes Klägers eingelegt.
Im Herbst 2003 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Streitjahre 1999 bis 2001 statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Zahlungen seien nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) abzugsfähig. Im Zeitpunkt der Veräußerung der Grundstücke sei nicht mehr von einer unentgeltlichen Übertragung auszugehen. Die Klägerin habe eine ursprünglich existenzsichernde Wirtschaftseinheit aufgegeben. Der Wert des zunächst zurückbehaltenen Grundstücks betrage weniger als die Hälfte des Barwerts der dauernden Last, so dass insgesamt eine unentgeltliche Zuwendung nach § 12 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliege, die nicht zum Sonderausgabenabzug berechtige. Schließlich führe die Weiterveräußerung der Grundstücke auch zu einem Spekulationsgewinn gem. § 23 EStG. Die Anrechnung des elterlichen Vorbesitzes entfalle in dem Zeitpunkt, in dem man eine Entgeltlichkeit der Übertragung annehme.
Der Beklagte erließ entsprechende Änderungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001. Im Rechtsbehelfsverfahren schloss der Senat sich in seinem Urteil vom 06.06.2007 7 K 6716/04 E der Rechtsauffassung des Beklagten an. Die vom Senat zugelassene Revision verwarf der BFH als unzulässig.
Unter dem 17.12.2007 für 2002 und dem 21.7.2008 für 2003 bis 2005 erließ der Beklagte erneut Bescheide, in denen der Abzug als Sonderausgaben (dauernde Last) nicht zugelassen wurde. Wegen der Höhe und der Berechnung wird auf den bei den Akten befindlichen Betriebsprüfungsbericht vom 13.05.208 verwiesen. Die Einsprüche wies er mit Einspruchsentscheidungen vom 08.10.2008 als unbegründet zurück.
Die Kläger haben am 04.11.2008 Klage erhoben.
Sie tragen vor, es seien Sonderausgaben in Form einer dauernden Last nach § 10 EStG anzuerkennen. Der gesamte Kaufpreis sei entsprechend dem vorgefassten Plan aller Beteiligten in das Betriebsvermögen des Klägers eingelegt worden. Dadurch habe sich das Betriebsvermögen nachhaltig gesteigert. Sie, die Klägerin, partizipiere daran aufgrund ihrer familienrechtlichen Ansprüche. Der Betrieb stelle eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit dar. Der gesamte Vorgang sei als Umschichtung existenzsichernden Vermögens zu betrachten, womit nach wie vor eine unentgeltliche Übertragung vorliege. Der Große Senat habe in seiner Entscheidung vom 12.05.2003 (GrS 1/00, BStBl II 2004, 95) ausdrücklich offen gelassen, ob ein Sonderausgabenabzug möglich sei, wenn der Veräußerungserlös seinerseits in eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit investiert werde ( Surrogationsprinzip). Daher sei zu vermuten, der Große Senat neige dazu, in dieser Fallkonstellation dauernde Lasten anzunehmen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbesche...