rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung nach § 233a AO auch bei Festsetzung einer Steuererstattung gem. § 11 Abs. 2 AStG a.F.
Leitsatz (redaktionell)
Der Erstattungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 AStG a.F. (Ausschüttungsüberhang bei Hinzurechnungsbesteuerung) ist auch dann als festgesetzte Steuer zugunsten des Steuerpflichtigen zu verzinsen, wenn seine Festsetzung außerhalb der turnusmäßigen Körperschaftsteuerveranlagung durch besonderen Bescheid erfolgt.
Normenkette
AStG §§ 10, 11 Abs. 2; AO § 37 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 1, § 233a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2a, 3 S. 1
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Steuererstattungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 Außensteuergesetz (in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 20.12.2001, Bundesgesetzblatt - BGBl. - I 2001, 3858 - im Folgenden: AStG) der Verzinsung gemäß § 233a Abgabenordnung - AO - unterliegt.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung des Jahres 1997 deklarierte die Klägerin einen Betrag „Erstattung KSt nach § 11 II AStG” in Höhe von 33.512 DM, der aus sog. Ausschüttungsüberschüssen zu den ausländischen Beteiligungen „E”, „I” und „J” herrührte. Im Körperschaftsteuerbescheid 1997 ist zu den „anrechenbaren Steuern” ein Betrag von 33.512 DM vermerkt, der tatsächlich aber bei der Summenbildung („verbleibende Beträge”) nicht abgezogen wurde. Der Beklagte erließ insoweit vielmehr unter dem 03.07.2000 einen Bescheid über eine Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 AStG, mit dem er eine Steuererstattung von 33.512 DM festsetzte. Der Antrag der Klägerin, einen Zinsbescheid gemäß § 233a AO mit Blick auf die Erstattung der Körperschaftsteuer zu erlassen, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 06.09.2000 ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 01.03.2002).
Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin insbesondere geltend, dass sich die Festsetzung des Erstattungsbetrages auf einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis beziehe und letztlich als Steuerbescheid anzusehen sei. Eine Beschränkung der Verzinsung lasse sich dem Gesetz für diesen Fall nicht entnehmen. Es sei sinnwidrig, dass die Klägerin je nach Fallsituation sowohl für Körperschaftsteuer auf Hinzurechnungsbeträge als auch für Körperschaftsteuer auf steuerpflichtige Ausschüttungen einer ausländischen Zwischengesellschaft Nachzahlungszinsen entrichten müsse, während sie nach der Ansicht des Beklagten von einem Zinsausgleich für die verspätete Festsetzung einer Körperschaftsteuererstattung nach § 11 AStG ausgeschlossen sei. Auch sei nicht einzusehen, dass es bei einer Änderung des sog. Ausschüttungsüberschusses und damit bei einer Änderung der Festsetzung zur Steuererstattung zu einer Verzinsung kommen könne (da dann unzweifelhaft ein „Unterschiedsbetrag” vorliege), nicht aber bei der erstmaligen Festsetzung des Erstattungsbetrages.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, zur Körperschaftsteuererstattung 1997 nach § 11 AStG einen Zinsbescheid nach § 233a AO über Erstattungszinsen in Höhe von 2.513 DM zu erlassen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Eine Steuerfestsetzung im Sinne des § 233a Abs. 1, 3 AO liege nicht vor. Denn die Erstattung erfolge nicht im Wege einer Änderung der Steuerfestsetzung, sondern im Rahmen eines besonderen Erstattungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Ablehnung des Beklagten, einen Zinsbescheid mit einer Zinsfestsetzung in der beantragten Höhe zu erlassen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Festsetzung des Steuererstattungsbetrages gemäß § 11 Abs. 2 AStG ist entgegen der Ansicht des Beklagten vom sachlichen Anwendungsbereich des § 233a AO erfasst. Denn diese Festsetzung ist nach dem Gegenstand des Erstattungsverfahrens als Festsetzung einer Ertragsteuer (im Streitfall: einer Körperschaftsteuer) im Sinne des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen. Gegenstand des Erstattungsverfahrens ist eine Ertragsteuer, die in früheren Jahren nach Maßgabe der besonderen Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7ff. AStG, insb. § 10 AStG) bei dem Steuerpflichtigen schon erhoben worden ist. In dem Kalenderjahr, in dem ein sog. Ausschüttungsüberhang im Sinne des § 11 Abs. 2 AStG entsteht, ist mit Blick auf die frühere Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage durch den Ansatz des Hinzurechnungsbetrages eine doppelte Steuerbelastung durch Erstattung der früher erhobenen Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag auszuschließen (siehe nur Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Becker, Außensteuerrecht, § 11 AStG Anm. 107). Letztlich wird im Rahmen des Erstattungsverfahrens eine Ertragsteuer erstattet, die früher auf der Grundlage einer Ausschüttungsfiktion als Steuertatbestand (Hinzurechnungsbetrag, § 10 AStG) gegen den Steuerschuldner, der infolge des späteren Ausschüttungsüberhangs z...