Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel des Organträgers keine grunderwerbsteuerliche Vereinigung der Anteile
Leitsatz (redaktionell)
- Durch den Wechsel des Organträgers einer zu 100% an grundbesitzhaltenden Gesellschaften beteiligten Organtochter werden die grunderwerbsteuerlichen Tatbestände der Vereinigung bzw. des Übergangs aller Anteile einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft nicht erfüllt, wenn der Organträger lediglich eine Mehrheitsbeteiligung (87,5%) an der Organtochter hält.
- Der Übergang aller Anteile kann auch nicht durch das Bestehen des organschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ersetzt werden.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3 Nrn. 1-4, Abs. 4 Nr. 2b
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
An der „L-AG” - „L"- waren die „L-Holding AG” - „H” zu 87,5 % und die „A-Bank” -"A"- zu 12,5 % beteiligt. Die „L” hielt 100 % der Anteile Grundstücke besitzender GmbHs, sie war finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in die „H” eingegliedert. Mit Vertrag vom 13.6.1996 wurde die „H” auf die Klägerin verschmolzen unter Fortbestand des Organschaftsverhältnisses zur „L”, die Klägerin wurde Organträgerin und beherrschendes Unternehmen.
Der Beklagte ( das Finanzamt - FA- ) sah in der Verschmelzung einen Organträgerwechsel und damit eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsübertragung und Vereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 b GrEStG bezüglich der die Grundstücke haltenden Enkelgesellschaften und erließ am 21.12.2000 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf den bei den Akten befindlichen Bescheid verwiesen.
Ihren Einspruch begründete die Klägerin damit, ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand sei nicht verwirklicht worden, sie könne auch nicht Steuerschuldnerin sein. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14.10.2002 unter Hinweis auf die vorgenannten Vorschriften als unbegründet zurück. Die Schuldnerschaft der Klägerin begründete sie mit § 13 Nr. 5 b GrEStG, die Inanspruchnahme der Klägerin als Organträgerin und beherrschendes Unternehmen sei ermessensgerecht.
Die Klägerin hat am 15.11.2002 Klage erhoben.
Sie trägt vor, durch die Verschmelzung der „H” auf die Klägerin sei keine Anteilsvereinigung verwirklicht worden. Da sich alle Anteile der Grundstücksgesellschaften sowohl vor wie auch nach der Verschmelzung in der Hand der „L” befunden hätten, sei die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 GrEStG ausgeschlossen. Die Vorschrift setze nämlich voraus, dass sich alle Anteile, die sich vorher in der Hand von mindestens zwei Rechtsträgern befanden, in der Hand eines Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder von abhängigen Unternehmen vereinigten.
Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG sei nicht verwirklicht.
Ein unmittelbarer Übergang aller Anteile auf den anderen liege nicht vor. Der Grundbesitz der Grundstücksgesellschaften sei der „L” zuzurechnen, da diese alle Anteile an diesen Gesellschaften gehalten habe. Infolge der Verschmelzung seien aber nicht alle Anteile an der „L” auf die Klägerin übergegangen, sondern nur 87,5 %, so dass kein unmittelbarer Übergang aller Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG stattgefunden habe.
Ebenfalls sei ein unmittelbarer Übergang aller Anteile wegen Bestehens eines Organschaftsverhältnisses zu verneinen ( § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG).
Ob die zwischengeschaltete Gesellschaft abhängiges Unternehmen i.S.v. § 1 Abs. 4 Nr. 2 b GrEStG sei, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Sie könne auch nicht Steuerschuldnerin sein. Steuerschuldner seien nur diejenigen Unternehmen des Organkreises, die zusammen - als gemeinsame Hand - alle Anteile an der Gesellschaft mit Grundbesitz erworben hätten, damit nicht die Klägerin, die keine Anteile an den Grundstücksgesellschaften erworben habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 21.12.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2002 aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Es trägt vor, bei einer Anteilsvereinigung in einer Kette sei stets auf das oberste Glied der Beteiligungskette abzustellen. Die nach wie vor auch noch auf der Ebene der „L-AG” vorhandene 100 %ige Beteiligung schließe nicht die nachfolgende Zuordnung der Anteile an den Enkelgesellschaften auf die Klägerin aus.
Nicht erforderlich sei, dass alle Anteile an der Tochtergesellschaft übergegangen seien, sondern nur Anteile in Höhe von 87,5 %. Es komme allein auf die Anteile der Grundstücke haltenden Enkelgesellschaften an, die hier zu 100 % einem neuen Organkreis zugerechnet würden. Die Fremdanteile ständen dem nicht entgegen, da das Abhängigkeitsverhältnis nach § 1 Abs. 4 Nr. 2b GrEStG hier den Erwerb aller Anteile ersetze. Es werde...