Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht eines Pensionssicherungsvereins: Erfüllung der Pensionsverpflichtungen als Gegenleistung – Werbungskostenüberschuss aufgrund verdeckter Zinsanteile der Rentenzahlungen – Geltung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG für fiktive Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Die Einkünfteerzielungsabsicht eines Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielenden Pensionssicherungsvereins entfällt nicht deshalb, weil er mit der Verpflichtung zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen des Treugebers aus den Erträgen des hierzu überlassenen Wertpapiervermögens zugleich eine Gegenleistungsverpflichtung in Gestalt der in den Rentenzahlungen enthaltenen verdeckten Zinsanteile übernommen hätte und diese Zinsanteile als – vor Anwendung des Abzugsverbots des § 20 Abs. 9 EStG –die Einnahmen übersteigende Werbungskosten zu qualifizieren wären.
- Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gilt auch für fiktive Werbungskosten.
Normenkette
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 1, 5; EStG §§ 9, 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7, Abs. 9 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Aus dem Tatbestand
Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers aus Dividenden und sonstigen Kapitalforderungen in Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in den Streitjahren 2009 und 2010 steuerfrei waren, weil der Kläger keine Einkünfteerzielungsabsicht hatte.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein.
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Zweck des Klägers ist gemäß § 2 Nr. 1 seiner Satzung, das ihm zu treuen Händen übertragene Treuhandvermögen der Z AG und…ihrer... Konzerngesellschaften zu halten und zu verwalten. Treuhandvermögen ist der Teil des Vermögens der Unternehmen, der jeweils zur Sicherung der Pensionsverpflichtungen der Unternehmen gegenüber ihren versorgungsberechtigten Personen, insbesondere Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen aus Pensionszusagen dient und dem Verein zu diesem Zweck übertragen wurde sowie alle Surrogate dieses Vermögens. Der Kläger verfolgt gemäß § 2 Nr. 2 der Vereinssatzung keine Erwerbsinteressen. Er wird unentgeltlich tätig.
...
Gemäß einem Treuhandvertrag zwischen der T AG (Treugeberin) und dem Kläger (Treuhänder) vom…wurde unter anderem folgendes vereinbart:
§ 1 Vermögensübertragung, Zweckbindung
Die Treugeberin kann dem Treuhänder nach Wahl der Treugeberin und in von ihr bestimmtem Umfang Vermögensgegenstände übertragen zum Zwecke der Verwaltung und Anlage in eigenem Namen, aber treuhänderisch für die Treugeberin und nach deren Weisungen. Das Treuhandvermögen dient ausschließlich dem Zweck der Erfüllung von Pensionsverpflichtungen der Treugeberin ...und zum Zwecke der Sicherung der Pensionsansprüche der Versorgungsberechtigten. ...
§ 4 Aufwendungen des Treuhänders
Die Treugeberin ist verpflichtet, dem Treuhänder alle Aufwendungen und Kosten zu erstatten, welche ihm im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen.
§ 5 Zahlungen an Versorgungsberechtigte, echter Vertrag zu Gunsten Dritter, Sicherungstreuhand
1. Zahlungen an Versorgungsberechtigte leistet die Treugeberin grundsätzlich direkt. ...
2. Die Versorgungsberechtigten haben, vorbehaltlich S. 2, keine direkten Ansprüche auf Leistungen aus den Pensionszusagen gegenüber dem Treuhänder. Die jeweils betroffenen Versorgungsberechtigten erwerben hiermit unmittelbar das Recht, bei Eintritt eines Sicherungsfalls im Sinne des § 5 Abs. 3 vom Treuhänder Erfüllung der Pensionsverpflichtungen bis zur Höhe des rechnerisch verhältnismäßigen Anteils der Treugeberin bzw. Konzerngesellschaften an dem Treuhandvermögen im Rang ihrer Fälligkeit zu verlangen (echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB)....
...
3. Ein Sicherungsfall tritt ein, wenn....
c. über das Vermögen der Treugeberin oder einer Konzerngesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird („Sicherungsfall”)....
5. Treuhandvermögen kann auf Wunsch der Treugeberin auch an die Treugeberin zurückübertragen werden, soweit Pensionsansprüche erfüllt worden sind und der Marktwert des Treuhandvermögens die Gesamtsumme der Pensionsverpflichtung übersteigt.…Sofern und soweit gegen den Treuhänder Ansprüche gemäß § 5 Abs. 2 bestehen, verzichtet die Treugeberin auf diese Rückübertragungsansprüche, soweit das Treuhandvermögen benötigt wird, um die Zahlungen gemäß § 5 Abs. 2 zu leisten.
...
Nach Aufforderung durch den Beklagten reichte der Kläger eine Körperschaftsteuererklärung für 2009 ein, in der er entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von…Euro und ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von…Euro erklärt. Die Einkommensermittlung beruht auf Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt…Euro abzüglich einer Kürzung gem. §8b Abs. 1 KStG in Höhe von…Euro. Bezüglich der Hinzurechnungen gem. § 8b Abs. 5 KStG in Höhe von…Euro vertrat der Kläger die Auffassung, dass diese entfiele, da keine Betriebsausgaben vorlägen.
Durch Körperschaftsteuerbescheid für 2009 vom…wurde die Körperscha...