Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalertragsteuer für Gewinne aus BgA: Einstellung in Gewinnrücklage bei Regiebetrieb, Verwendung für Zwecke des BgA oder der Trägerkörperschaft, Rechtmäßigkeit der weitergehenden Vorgaben des BMF-Schreibens vom 9.1.2015
Leitsatz (redaktionell)
- Der den Rücklagen zugeführte Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist auch im Falle eines Regiebetriebs gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage der Trägerkörperschaft nicht zu berücksichtigen, wenn der Gewinn nachvollziehbar für den BgA oder für die gemeinnützige Tätigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts verwandt werden soll.
- Für die weiteren hierfür in dem BMF-Schreiben vom 9.1.2015, BStBl I 2015, 111 Rz. 35, aufgestellten Voraussetzungen, dass die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden können bzw. die Durchführung bestimmter Vorhaben in einem angemessenen Zeitraum möglich ist, besteht keine Rechtsgrundlage.
Normenkette
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c, § 44 Abs. 6 S. 1
Streitjahr(e)
2005, 2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für die Streitjahren 2005 bis 2007 abgeltende Kapitalertragsteuer gegenüber dem Kläger für Gewinne aus dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) „A”, die der Kläger einer Rücklage zugeführt hat, festgesetzt hat.
Der Kläger ist eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als „A” und Berufsverband tätig ist.
Der Kläger stellte gemäß seinen Gewinnermittlungen den Jahresüberschuss für 2005 in Höhe von ........ €, den Jahresüberschuss für 2006 in Höhe von ....... €, den Jahresüberschuss für 2007 in Höhe von ......... € und den Jahresüberschuss für 2008 in Höhe von ........... € in eine Gewinnrücklage ein.
Beim Kläger fand für den Zeitraum 2005 bis 2007 eine Betriebsprüfung statt, die sich unter anderem auch auf die Kapitalertragsteuer bezog.
Diese Betriebsprüfung kam unter anderem zu folgenden Ergebnissen:
Beim Kläger handele es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Unter dem Begriff „Verband X” seien bei dem Kläger die Tätigkeit A, der Verband als Berufsverband und die Trägerkörperschaft erfasst. Bei dem Kläger würden alle Einnahmen und Ausgaben für alle Bereiche im Rechnungswesen der Tätigkeit A verbucht. Über Aufteilung nach Kostenstellen würden die ertragsteuerlich relevanten Beträge der Tätigkeit A bzw. dem Berufsverband rechnerisch zugeordnet. Für die Tätigkeit A und den Berufsverband gebe es keine getrennten Bankkonten und keine getrennte Buchführung. Die Einnahmen und Ausgaben des Berufsverbandes würden nicht gesondert erfasst. Im Ergebnis würde der Handelsbilanzgewinn des BgA A zutreffend ausgewiesen.
Der Berufsverband führe für seine Mitglieder, sofern einzelne oder mehrere diesen beauftragen, spezielle Projekte gegen Sonderbeiträge auf Kostenbasis durch. Diese wirtschaftliche Betätigung werde ebenfalls im Rahmen eines BgA des Berufsverbandes ausgeführt. Daneben würden für die allgemeine Verbandstätigkeit Mitgliedsbeiträge erhoben, die sich nach den angefallenen Kosten richten.
Bei dem Projekt des Berufsverbandes „Y” sei der laufende Aufwand zunächst von der A bezahlt und in der Bilanz der A unter „Vorräten” zum 31.12.2005 bis 2007 aktiviert worden, soweit die Mitglieder noch keine Beiträge zur Kostenerstattung geleistet hatten. Die Bilanzierung sei erfolgt, um für die A den zutreffenden Gewinn auszuweisen.
Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass in der Übernahme der Kosten für das Projekt „Y” ein Vermögenstransfer von dem BgA A über die Trägerkörperschaft an den BgA „X” des Berufsverbandes erfolgt sei. Da keine getrennten Bankkonten und eigene Buchhaltung für die verschiedenen Bereiche eingerichtet worden seien, komme es mit dieser Kostenübernahme zu einer Verfügung der Trägerkörperschaft über Mittel der A in den Bereich des Berufsverbandes. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer sei ein tatsächlicher Abfluss von Vermögen in 2005 bis 2007 in folgender Höhe gegeben:
2005 |
............. € |
2006 |
............. € |
2007 |
............. €. |
Es liege keine Darlehensgewährung der A an den Verband vor, da der Vorgang seit Jahren unter der Bilanzposition „Vorräte” erfasst worden sei und nicht als Darlehen unter Erfassung der jeweiligen Zinsen als Forderung.
Die Betriebsprüfung war ferner der Auffassung, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der BgA A nicht ein Eigenbetrieb mit Sondervermögen, sondern ein Regiebetrieb sei.
Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass bei Annahme eines Regiebetriebs mit der Folge des unmittelbaren Zuflusses des Gewinns laut Handelsbilanz Kapitalertragsteuer aufgrund folgender Bemessungsgrundlage zu erheben sei:
2005: |
.......... € |
2006: |
.......... € |
2007: |
.......... €. |
Nach Auffassung der Betriebsprüfung waren im Streitfall die ...