vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzüberschreitende Abwärtsverschmelzung: Wertansatz von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft in der steuerlichen Schlussbilanz, abschließender Charakter der Bewertungsregel des § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einer grenzüberschreitenden Abwärtsverschmelzung sind die – auf die (in den USA ansässige) Anteilseignerin der übertragenden Gesellschaft übergehenden - Anteile an der übernehmenden Gesellschaft in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG mit dem Buchwert anzusetzen, wenn in den vorangegangenen Jahren keine steuerwirksamen Abschreibungen oder ähnliche Abzüge i.S.d. Vorschrift vorgenommen worden sind.
- Bei § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG handelt es sich um eine spezielle und abschließende Bewertungsregel für die Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz, die – entgegen Rn. 11.19 des Umwandlungssteuererlasses – nicht durch § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwStG zur Sicherung des inländischen Besteuerungsrechts eingeschränkt oder modifiziert wird.
Normenkette
UmwStG § 11 Abs. 1, 2 Sätze 1-2; KStG § 8b Abs. 2 S. 1, Abs. 3; DBA USA Art. 24 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen einer grenzüberschreitenden Abwärtsverschmelzung der in Deutschland ansässigen Rechtsvorgängerin der Klägerin auf die in Luxemburg ansässige Klägerin.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A GmbH (nachfolgend A GmbH), wurde nach Maßgabe eines am ...... August 2009 beurkundeten Verschmelzungsplans auf die Klägerin, ihre Tochtergesellschaft, verschmolzen. Mit Eintragung in das Register am Sitz der Klägerin in Luxemburg am ....... September 2009 wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam. Auf eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Klägerin wurde im notariellen Verschmelzungsvertrag unwiderruflich verzichtet. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung ging das Vermögen der A GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin über. Die Anteile der A GmbH an der Klägerin wurden an deren alleinige Gesellschafterin, die A B mit Sitz in den USA ausgekehrt.
Die Verschmelzung erfolgte mit steuerlicher Rückwirkung. Steuerlicher Übertragungsstichtag war der ...... Juli 2009, 24 Uhr. In der steuerlichen Schlussbilanz der A GmbH zum 31. Juli 2009 wurden sämtliche Aktiva und Passiva mit dem Buchwert angesetzt. Die Anteile an der Klägerin wurden ebenfalls mit ihrem steuerlichen Buchwert i.H.v. ........... EUR in der steuerlichen Schlussbilanz der A GmbH zum 31. Juli 2009 bilanziert und zu diesem Wert erfolgsneutral ausgebucht. Der gemeine Wert dieser Anteile an der Klägerin betrug zu diesem Zeitpunkt ......... EUR.
In den Jahren 2012 bis 2013 fand bei der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 statt. Die Betriebsprüfung gelangte dabei zu der Auffassung, dass die Anteile an der Klägerin in der steuerlichen Schlussbilanz der A GmbH mit dem gemeinen Wert hätten angesetzt werden müssen. Begründet wurde dies mit dem Wegfall des inländischen Besteuerungsrechts und unter Hinweis auf Rn. 11.19 des Umwandlungssteuererlasses (BMF-Schreiben vom 11. November 2011, Bundessteuerblatt I 2011, 1314). Entsprechend geänderte Bescheide erließ der Beklagte am 12. September 2013 (Körperschaftsteuer) bzw. am 26. September 2009 (Gewerbesteuermessbetrag). Der Ansatz des gemeinen Wertes der Anteile führte zu einem Gewinn i.H.v. ............ EUR, welcher zwar nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) außer Ansatz blieb, doch wurden gemäß § 8b Abs. 3 KStG 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben angesetzt. Das zu versteuernde Einkommen der A GmbH erhöhte sich für den Veranlagungszeitraum 2009 somit um ............. EUR. Die Klägerin legte hiergegen als Rechtsnachfolgerin der A GmbH Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der am 23. Juni 2014 erhobenen Klage. Sie vertritt die Auffassung, die Anteile an der Klägerin seien in der steuerlichen Schlussbilanz der A GmbH mit dem Buchwert anzusetzen, was sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) ergebe. Nach dieser Vorschrift, die auf Abwärtsverschmelzungen unmittelbar anwendbar sei, seien Anteile an der übernehmenden Körperschaft steuerlich mindestens mit dem Buchwert anzusetzen. Steuerwirksame Abschreibungen oder Abzüge auf Anteile an der übernehmenden Körperschaft seien in der steuerlichen Schlussbilanz wieder aufzuholen. Ein daraus resultierenden Beteiligungskorrekturgewinn sei als laufender Gewinn der übertragenden Körperschaft steuerpflichtig. Im Streitfall sei bei der A GmbH jedoch kein steuerpflichtiger Beteiligungskorrekturgewinn entstanden. Daher bleibe es bei dem Ans...