Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Der Aufhebungsbescheid vom 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 1998 werden dahingehend abgeändert, daß die Bewilligung des Kindergeldes ab August 1997 aufgehoben wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückzahlung von Kindergeld für die Zeit Februar bis Juli 1997.
Er bezog für seine Tochter „X” (geb. 04.09.19) laufend Kindergeld. „X” studierte an der Universität „A” Geografie. Sie reichte am 28.01.1997 ihre Diplomarbeit ein, das Diplom wurde am 18.11.1997 übersandt. Die Diplomurkunde trägt das Datum: „”A-Stadt”, den 28.01.1997”.
Mit Schreiben vom 21.07.1997 informierte der Kläger den Beklagten darüber, dass „X” ab 14.07.1997 ein Arbeitsverhältnis aufgenommen habe.
Am 19.01.1998 hob der Beklagte ab Februar 1997 die Bewilligung von Kindergeld auf, da „X” im Januar 1997 das Studium beendet habe. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, sich zur Überzahlung von Kindergeld für die Zeit von Februar bis Juli 1997 in Höhe von 1.320,00 DM zu äußern. Mit dem am 26.01.1998 eingelegten Einspruch gegen die Rückzahlung von 1.320,00 DM machte der Kläger geltend, es sei nicht richtig, dass „X” das Studium im Januar 1997 beendet habe. Das Diplom trage zwar das Datum von Januar, dies sei allerdings das Datum der Abgabe der Diplomarbeit, was nicht mit einem bestandenen Abschluß gleichzusetzen sei. Die Bestätigung über den erfolgreichen Abschluß sei erst mit Übersendung des Diploms per Einschreiben am 18.11.1997 erfolgt.
Kindergeld sei letztmalig für den Monat zu zahlen, in dem die Prüfungsteilnehmer offiziell von dem Prüfungsergebnis unterrichtet werden, dies sei im November 1997 gewesen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 1998 als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, dass sich aus dem Inhalt des Diploms ergebe, dass das Prüfungsverfahren im Kalendermonat Januar abgeschlossen und der Prüfling über das Prüfungsergebnis unterrichtet worden sei. Von diesem Zeitpunkt an sei die Tochter des Klägers berechtigt gewesen, den erlangten akademischen Grad förmlich zu führen und damit ihre besondere Fach- bzw. Berufstauglichkeit auszuweisen. Der Berufsbildungsgang im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG sei damit materiell abgeschlossen gewesen. Es sei unerheblich, wann die erfolgreich geprüfte ehemalige Studierende den verbrieften Nachweis ihrer Berufsbefähigung erhalten habe.
Der Kläger hat Klage erhoben und trägt vor, die Berufsausbildung sei im Januar 1997 noch nicht abgeschlossen gewesen. Er legt eine Bescheinigung der Universität „A” vom 17.03.1998 vor, wonach seine Tochter vom Hochschulprüfungsamt mit Aushändigung des Zeugnisses am 19.11.1997 über das Bestehen der Diplomprüfung unterrichtet worden sei. Die zeitliche Spanne zwischen Datum des Zeugnisses und Datum der Aushändigung erkläre sich dadurch, dass in der Regel das Abgabedatum der Diplomarbeit zugleich Datum des Zeugnisses sei. Das Zeugnis könne jedoch erst nach Begutachtung der Diplomarbeit ausgestellt werden. Wie er dem Beklagten mitgeteilt habe, sei ab 14.07.1997 die Berufsausbildung abgeschlossen gewesen. Danach habe seine Tochter ein Bruttogehalt von monatlich 4.200,00 DM erhalten.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom 1998 und der Einspruchs- entscheidung vom 1998 die Bewilligung von Kindergeld für „X” erst ab August 1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er hält an seiner Auffassung, dass die Ausbildung am 28.01.1997 abgeschlossen gewesen sei, nicht mehr fest und trägt vor, grundsätzlich habe ein Anspruch auf Kindergeld für „X” bis September 1997, dem Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres, bestanden. Unter Berücksichtigung der Einkünfte von „X” in der Zeit von Januar 1997 bis September 1997 sei jedoch die anteilige Grenze des § 32 Abs. 4 EStG in Höhe von 9.000,00 DM überschritten. Denn „X” habe in der Zeit vom 14.07. bis 30.09.1997 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von insgesamt 10.956,52 DM gehabt. Nach Abzug anteiliger Werbungskosten in Höhe von 1.884,65 DM verblieben 9.071,52 DM zu berücksichtigende Einkünfte, so dass im Kalenderjahr 1997 kein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Ausbildung der Tochter des Klägers war mit Ablauf des 13.07.1997 beendet; mangels Fortdauer des Ausbildungsverhältnisses kommt eine Anrechnung der danach im Berufsleben bezogenen Einkünfte nicht in Betracht.
Gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG wird ein noch nicht 27 Jahre altes Kind – nur – berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Erfasst werden alle Bildungsmaßnahmen, die dazu dienen, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen (vgl. Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 63 Rz. 116, 119). Die Berufsausbildung ist grundsätzlich abgeschlossen bei Beendigung des jeweiligen Ausbildungsstatus, der sich aus Ge...