Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedarfsbewertung für Zwecke der Schenkungsteuer – Verschonungsabschlag für Anteile an Kapitalgesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
- Nach der bis zur Neuregelung durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 geltenden Fassung der Kleinbetriebsklausel des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG war für die Berechnung der beschäftigten Arbeitnehmer nicht in entsprechender Anwendung des § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG auf die Anzahl der Beschäftigten von verbundenen Unternehmen abzustellen.
- Eine Holdinggesellschaft mit weniger als 20 Beschäftigten war daher von der Mindestlohnsummenregelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags auszunehmen.
Normenkette
ErbStG i.d.F. des ErbStRG vom 24.12.2008 § 13a Abs. 1 S. 4; ErbStG i.d.F. des ErbStRG vom 24.12.2008 § 13a Abs. 4 S. 5; ErbStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 § 13a Abs. 1a S. 1; ErbStG n.F. § 37 Abs. 8; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 152 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Kalenderjahr 2012 weniger als 20 Beschäftigte hatte. Sie war zu jeweils mehr als 25 % an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ….2012 übertrug der Beigeladene einen Geschäftsanteil von xx € an der Klägerin auf seine Tochter A. Der Beigeladene übernahm für diese Zuwendung die Schenkungsteuer.
Auf Aufforderung des beklagten Finanzamts, das auch für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständig ist, übersandte der Beigeladene eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts. Damit gab er den Wert des übertragenen Geschäftsanteils mit xx € an. Ferner machte er geltend, dass eine Ausgangslohnsumme in Anbetracht der Anzahl der Beschäftigten der Klägerin nicht festzustellen sei. Falls man das anders sehe, betrage die Ausgangslohnsumme unter Berücksichtigung der Beschäftigten der Gesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt sei xx €.
Das beklagte Finanzamt stellte der Klägerin und dem Beigeladenen gegenüber mit zwei Bescheiden vom 5. Dezember 2013 den Wert des übertragenen Geschäftsanteils auf xx € fest. Darüber hinaus stellte es eine Ausgangslohnsumme auf xx € fest.
Hiergegen legten die Klägerin und der Beigeladene Einspruch ein, mit denen sie vortrugen: Eine Ausgangslohnsumme sei nicht festzustellen, weil diese für die Festsetzung der Schenkungsteuer nicht von Bedeutung sei. Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der im Streitfall anzuwendenden Fassung sei keine Mindestlohnsumme einzuhalten. Eine Hinzurechnung von Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften habe das Gesetz für den in Rede stehenden Besteuerungszeitpunkt noch nicht vorgesehen. § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG sei durch Art. 30 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, 1809) erst mit Wirkung ab dem 7. Juni 2013 dergestalt neu gefasst worden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs die in § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG genannten Beteiligungen und die nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten mit zu berücksichtigen seien.
Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 21. Januar 2015 zurück und führte aus: Eine Ausgangslohnsumme sei festzustellen, weil sie für die Festsetzung der Schenkungsteuer von Bedeutung sei. § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG sei bei der Prüfung der Frage, ob die Mindestarbeitnehmerzahl erreicht werde, entsprechend anzuwenden.
Die Klägerin wiederholt mit ihrer Klage ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.
Die Klägerin und der Beigeladene beantragen,
den Feststellungsbescheid vom 5. Dezember 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2015 aufzuheben, soweit damit eine Ausgangslohnsumme festgestellt worden ist.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Feststellungsbescheid vom 5. Dezember 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit damit eine Ausgangslohnsumme festgestellt worden ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO).
Nach § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG, das im Streitfall in der Fassung des Art. 8 Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I, 2131) anzuwenden ist, stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer; § 1 Abs. 2 ErbStG) von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Schenkungsteuer oder die Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 de...