rechtskräftig
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemannes (A).
A war seit 1949 als Versicherungsvertreter tätig. Er betrieb in eigenen Büroräumen eine Versicherungsagentur für die … Versicherung, die ihm Bestandsschutz eingeräumt hatte. Er beschäftigte mehrere Arbeitnehmer und erzielte im Jahr 1984 Einnahmen von ca. 300.000 DM.
Von März 1984-März 1985 fanden zwischen ihm und der von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaft Verhandlungen darüber statt, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt seine Tätigkeit als sogenannter Bezirksdirektor dieser Versicherung enden sollte. Nach dem Schreiben der Versicherung vom 11.2.1985 (vgl. Einspruchshefter Est) sollte der A nach seinem Ausscheiden folgende Leistungen der Versicherung erhalten:
eine ab 1.4.1985 zu zahlende sogenannte Provisionsrente
einen Ausgleichsanspruch für das Bauspargeschäft
(später ermittelt mit 5.730,– DM)
eine pauschale Ausgleichszahlung von 75.000,– DM u. a. für die dynamischen
Lebensversicherungen. Mit dieser Zahlung sollte auch eine Beratergebühr abgegolten sein.
Unter Ziffer 3 des genannten Schreibens wurde festgelegt, daß dem A für das vermittelte Geschäft aus Neuverbindungen auch weiterhin die Provisionssätze in bisheriger Höhe vergütet werden sollten. In den folgenden Jahren vergütete die Versicherungsgesellschaft an den A
1986 |
9.981,93 DM |
1987 |
5.750,00 DM |
1988 |
4.339,34 DM |
1989 |
1.555,00 DM |
1990 |
1.005,00 DM |
Hierin waren in größerem Umfang auch Folgeprovisionen für Altgeschäfte enthalten. Nachdem im Jahr 1987 ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestellter Gewerbesteuermeßbescheid für 1985 erlassen worden war, erließ das beklagte Finanzamt (FA) einen am 9.4.1991 an die Gemeinde … übersandten, gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermeßbescheid für 1985. In diesem Bescheid ging das FA von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 190.573,– DM aus, in dem sowohl die Entschädigungen von insgesamt 80.750,– DM als auch eine Provisionsrente von 72.080,– DM enthalten waren. Am 12.6.1991 legte der A Einspruch ein. – Am 5.7.1991 versandte das FA einen Gewerbesteuermeßbescheid 1986 an die Stadt … Das FA berücksichtigte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 93.944,– DM, der neben der vom A erklärten Provisionsrente der Versicherungsgesellschaft von 96.111,– DM Provisionszahlungen von 9.981,– DM sowie eine Gewerbesteuerrückstellung von –12.148,– DM enthielt.
Während des Einspruchsverfahrens erhielt das FA Kenntnis davon, daß im Zusammenhang mit der von der Versicherungsgesellschaft dem A geschuldeten Provisionsrente Zahlungen an die Tochter des A geleistet worden waren. Er erließ darauf am 28.11.1991 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 geänderte Gewerbesteuermeßbescheide für 1985 und 1986. Der Gewerbesteuermeßbescheid 1985 geht von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 226.944,– DM aus, der sich wie folgt zusammensetzt:
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DM |
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Gewinn 1985 lt. Betriebsprüfung |
37.740, |
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Entschädigung |
80.730,– |
(75.000 + 5.730) |
Provisionsrente |
72.083,– |
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Zahlungen der Versicherungsgesellschaft an die Tochter |
24.027,– |
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Zahlungen der Versicherungsgesellschaft für Betriebsausstattung |
20.000,– |
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Gewerbesteuerrückstellungsveränderung |
7.636.– |
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226.944,– |
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Der Gewerbesteuermeßbescheid 1986 ging von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 120.428,– DM aus, der sich wie folgt errechnete: |
Vom A erklärte Versicherungsrente |
96.111,– |
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Versicherungsprovisionen |
9.981,– |
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Gewerbesteuerrückstellung |
-12.148,– |
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Zahlungen der Versicherung an die Tochter |
32.037,– |
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Änderung der Gewerbesteuerrückstellung |
- 5.563.– |
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120.428,– |
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Mit der nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend:
Das vom A bis zum 31.3.1985 betriebene Unternehmen sei auf einen anderen Inhaber übergegangen. Damit sei die sachliche Steuerpflicht des Gewerbebetriebs erloschen. Der A habe seinen gesamten Kundenstamm an die Versicherung übertragen und seine Agenturtätigkeit für diesen Kundenstamm aufgegeben. Damit sei die wesentliche Grundlage seines Agenturbetriebes in einem einheitlichen Vorgang veräußert worden. Überdies habe er auch das zum Betriebsvermögen gehörende Anlagevermögen für einen Preis von 20.000,– DM veräußert. Die Versicherung habe diesen Agenturbestand einem Dritten – dem Nachfolger des A in der Bezirksdirektion – zur Verfügung gestellt, der damit einen eigenen Agenturbetrieb eröffnet habe. Damit seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsveräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG und demzufolge auch die eines Unternehmerwechsels im Sinne des § 2 Abs. 5 Gewerbesteuergesetz gegeben. – Der Steuerpflichtige habe seinen bisherigen Kundenstamm und damit die wesentlichen Grundlagen seines Betriebes im Sinne von § 16 EStG veräußert. Der Gewerbebetrieb des A als wirtschaftliche Einheit sei mit dem gesamten Versicherungsbestand auf einen Nachfolger übergegangen. – Die Provisionsrente falle unter die nachträglichen gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG und unterliege nicht der Gewerbesteuer. Di...