Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein vertikaler Verlustausgleich bei Einkunftsermittlung für Kindergeldanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgebenden Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 2-3, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Sätze 8-9, § 32 Abs. 4 S. 2; AO § 37 Abs. 2, § 70 Abs. 4
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des am…. April 1975 geborenen Sohnes D.
Die Prognose-Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes für das Kalenderjahr 2001 sandte der Kläger im März 2001 an den Beklagten zurück. Die Felder betreffend die Einnahmen bzw. Bezüge des Kindes waren jeweils mit einem Querstrich versehen.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 wies der Kläger darauf hin, dass sein Sohn D nach Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung zum 1. Juli 2001 eine Referendarstelle beim Landgericht…zugewiesen bekommen habe. Er erziele somit ab diesem Zeitpunkt ein eigenes Einkommen, welches die Grenze von 13.000 DM jährlich überschreiten werde.
Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Ausbildungsbescheinigung ausgefüllt zurückzusenden. Ausweislich der Ausbildungsbescheinigung war der Sohn D als studentische Hilfskraft beschäftigt. Seine Vergütung betrug für Januar 2001 593,80 DM und für den Zeitraum von Februar bis Juni 2001 613,59 DM/ monatlich.
Am 16. Juli 2001 ging eine weitere Ausbildungsbescheinigung beim Beklagten ein. Danach betrug die monatliche Bruttoausbildungsvergütung für den Monat Juli 2001 1.865,27 DM und ab August 2001 1.927,44 DM. Der Beklagte errechnete daraufhin in einer Prognoseentscheidung für 2001 eine Gesamtsumme der Einkünfte und Bezüge des Sohnes in Höhe von 13.164,22 DM.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 hob er mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind D auf.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, Nachweise über die Gesamtbruttoeinkünfte des Sohnes für das Jahr 2001 vorzulegen. In der Folgezeit übersandte der Kläger sodann den Einkommensteuerbescheid des Sohnes für das Jahr 2001. Danach betrugen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Sohnes 20.756 DM. Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften beliefen sich auf ./. 6.852 DM; der Gesamtbetrag des Einkommens war mit 20.756 DM angegeben. Von dem Gesamtbetrag des Einkommens kamen wiederum u.a. Ausbildungs-/ Weiterbildungskosten in Höhe von 1.358 DM zum Abzug.
Dazu überreichte der Kläger eine Ermittlung seines Steuerberaters betreffend die Einkünfte und Bezüge des Sohnes D. Darin wurden die Einkünfte und Bezüge berechnet unter Abzug der negativen Einkünfte von den positiven Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sodass danach als maßgebliche Einkünfte und Bezüge ein Betrag von 12.564 DM verblieb.
Mit Schreiben vom 12. September 2002 wies der Beklagte daraufhin, dass sich das Einkommen des Sohnes D im Jahre 2001 nach Abzug der Werbungskostenpauschale auf 20.756 DM belaufen habe. Laut Bundesfinanzhof wirke sich ein Verlustvortrag nur auf die Besteuerung, nicht jedoch auf den Kindergeldanspruch aus. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er noch Werbungskosten für 2001 geltend machen könne.
Im Anschluss daran machte der Kläger geltend, dass dem Höchstbetrag von 14.040 DM folgende Einkünfte und Bezüge seines Sohnes gegenüberzustellen seien:
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DM |
DM |
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abzgl. Werbungskosten |
22.756,00 |
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(Arbeitnehmer-Pauschbetrag) |
./. 2.000,00 |
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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit |
20.756,00 |
20.756,00 |
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Einnahmen aus Kapitalvermögen |
82,00 |
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abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag |
./. 82,00 |
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Einkünfte aus Kapitalvermögen |
0,00 |
0,00 |
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Veräußerungsverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren i. S. d. § 23 EStG |
./. 5.825,00 |
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abzgl. Werbungskosten |
./. 1.027,00 |
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Einkünfte aus |
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privaten Veräußerungsgeschäften |
./. 6.852,00 |
./. 6.852,00 |
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Einkünfte und Bezüge gesamt |
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13.904,00 |
Des weiteren seien in 2001 Ausbildungskosten von 1.358,71 DM angefallen, die sein Sohn aus eigenen Einkünften bestritten habe. Darüber hinaus machte der Kläger geltend, dass es sich bei dem Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht um einen Verlustvortrag, sondern um einen in 2001 tatsächlich entstandenen Verlust und damit um negative Einkünfte des Jahres 2001 handele. Dieser Verlust erfahre lediglich die Einschränkung, dass er einkommensteuerrechtlich nur mit positiven Einkünften der gleichen Einkunftsart und nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden könne.
Dem Schreiben beigefügt war eine Gewinn- und Verlustaufstellung betreffend private Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahre 2001. Darüber hinaus machte der Kläger Ausbildungskosten für seinen Sohn wie folgt geltend:
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DM |
DM |
20.03.2001 Uni, Studiengebühr |
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225,00 |
18.09.2001 Uni, Studiengebühr |
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229,51 |
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Fahrkosten zur Universität |
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60 Tage x 1,... |