rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit handschriftlichem Testament vom 2. April 1990 verfügte die am 4. August 1992 verstorbene Erblasserin im wesentlichen folgendes:
„Ich … bestimme hiermit, daß ehe die im Testament genannten Erben das vorgesehene Vermögen erhalten für jede meiner Katzen je Katze 10.000 (zehntausend DM) demjenigen zu geben sind, der für sie sorgt und sie pflegt. Pumukl, die graue Katze frißt überwiegend Brekkies; Purzel überwiegend Wiskas; und meine Lieblingskatze Schecki rohes Fleisch … vom Rind je Woche 2 Pfund. Alle bekommen halbfette Milch verdünnt noch mit lauwarmem Wasser. Alle, doch besonders Schecki, brauchen viel Streicheleinheiten. Purzel und Pumukl sind tagsüber meist im Zimmer und gehen nachts auf Tour. Schecki geht nur frühzeitig etwa ¾ bis 1 Stunde raus und ist sonst Tag u. Nacht im Zimmer”.
Mit einem weiteren handschriftlichen Testament vom 9. Februar 1992 verfügte die Erblasserin unter anderem folgendes:
„Ich … setze zu meinem Erben ein:
…
11. Meine drei Katzen: Schecki, Purzel und Pumukl…
Meine drei Katzen finden hoffentlich ein gutes Zuhause. Für jede Katze sind 10.000 (zehntausend) DM zu geben für Betreuung und Futter usw.. Schecki (meine Lieblingskatze) frißt nur rohes Rindfleisch … pro Woche erhält sie 2 Pfund…”.
Nach dem Tode der Erblasserin am 4. August 1992 gab der vom Amtsgericht ernannte Testamentsvollstrecker in seiner Erbschaftsteuererklärung vom 4. August 1993 unter anderem an, der Kläger habe eine Zweckzuwendung über 10.000,– DM erhalten.
Dem folgend setzte das beklagte Finanzamt gegen den Kläger mit Erbschaftsteuerbescheid vom 24. August 1993 Erbschaftsteuer von 1.400,– DM fest. Dabei ging es von einem Erwerb von 10.000,– DM aus, zog hiervon einen Freibetrag von 3.000,– DM ab und erhob auf den sich ergebenden steuerpflichtigen Erwerb von 7.000,– DM einen Steuersatz von 20 v.H..
Gegen diesen Erbschaftsteuerbescheid legte der Kläger am 10. September 1993 Einspruch ein, mit dem er im wesentlichen vorbrachte: Der Betrag von 10.000,– DM sei von der Erblasserin zweckgebunden für die Pflege und Ernährung ihrer Lieblingskatze Schecki zur Verfügung gestellt worden. Sie habe in ihrem Testament festgelegt, wie die Ernährung ihrer Katze auszusehen habe. So habe sie angeordnet, daß die Katze Schecki täglich Rindfleisch erster Güteklasse erhalten solle. Die Ernährung der Katze sei deshalb sehr kostenintensiv und mache einen Betrag von etwa 10,– DM täglich aus. Dementsprechend sei die Zuwendung der 10.000,– DM bereits nach etwa drei Jahren verbraucht. Es verbleibe deshalb kein steuerpflichtiger Erwerb mehr.
Das beklagte Finanzamt teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 mit, von dem Erwerb von 10.000,– DM könne nur der Freibetrag von 3.000,– DM abgezogen werden. Die tatsächlichen Kosten für die Erfüllung der Auflage könnten nicht berücksichtigt werden.
Der Kläger machte alsdann mit Schreiben vom 29. Dezember 1993 im wesentlichen folgendes geltend: Die Zuwendung der 10.000,– DM könne nicht als Zweckzuwendung im Sinne von § 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I, 468), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (Bundesgesetzblatt I, 297) (ErbStG), angesehen werden. Die Zuwendung reiche nämlich nicht aus, um die Auflage der Erblasserin, die Katze entsprechend ihren testamentarischen Anordnungen zu versorgen und zu pflegen, zu erfüllen. Bei einer Bewertung der Auflage ergebe sich eine Summe, die deutlich über dem Betrag der Zuwendung liege. Selbst wenn man täglich Futterkosten von lediglich 7,50 DM ansetze, ergäben sich bei einer Lebenserwartung der Katze von noch 8 ½ Jahren Aufwendungen von 23.268,75 DM. Dies entspreche einem abgezinsten Betrag von 14.117,67 DM. Dieser Betrag sei als Erbfallschuld anzusehen und deshalb nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 1994 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Eine Zweckzuwendung im Sinne von § 8 ErbStG erfordere zunächst die Übertragung oder den Übergang einer getrennten Vermögensmasse, die der Erwerber nach dem Willen des Zuwendenden nur treuhänderisch verwalten und verwenden solle. Des weiteren müsse das Vermögen mit der Bestimmung übertragen worden sein, einem bestimmten und persönlichen Zweck zu dienen. Dabei sei ein bloßes Interesse des Zuwendenden an dem Zweck und seiner Förderung unschädlich. Erforderlich sei insoweit, daß die Zuwendung nicht einer bestimmten Person oder bestimmbaren Personen zugute komme, die selbst steuerpflichtig seien. § 8 ErbStG betreffe daher insbesondere auch Zuwendungen für Tiere. Hierbei handele es sich um einen eigenen Steuertatbestand. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG trete bei einer Zweckzuwendung an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. ...