Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine mittelbare Grundstücksschenkung bei Geldzuwendung zum Erwerb eines Dauerwohnrechts
Leitsatz (redaktionell)
Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Dauerwohnrechts (nach § 31 Wohnungseigentumsgesetz) an einem fremden, dem Schenker nicht gehörenden Grundstück stellt keine mittelbare Grundstücksschenkung, die mit anteiligen Einheitswert zu berücksichtigen ist, sondern eine Geldschenkung unter Auflage dar, die mit dem Nennwert in Ansatz zu bringen ist.
Normenkette
ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 9, § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1-2, § 11; WEG §§ 31, 33
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger (Kl) begehrt die teilweise Aufhebung eines Bescheides mit dem er vom Beklagten (Bekl) auf Zahlung von … DM Schenkungsteuer (Schenkst) in Anspruch genommen wird. Streitig ist, ob die Grundsätze über die mittelbare Grundstücksschenkung entsprechend anzuwenden sind, wenn Geld zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach § 31 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) WEG zur Verfügung gestellt wird.
Am … gaben die Eltern des Kl ein schriftliches Schenkungsversprechen mit folgendem Inhalt ab:
„Wir, das Ehepaar … und … wohnhaft in … übertragen unserem Sohn, Herrn …, geb. Am … zum Um- und Ausbau des Wohnhauses … insgesamt 880.000,– DM. Von dem vorgenannten Gesamtbetrag schenkt … 90.000,– DM und … 790.000,– DM … Unterschriften”.
In der Folgezeit investierte der Kl in das Wohnhaus … insgesamt 1.143.994,10 DM.
Mit notariell beurkundetem Vertrag des Notars … vom … (Ur.-Nr. …) räumte die Schwiegermutter des Kl, Frau …, dem Kl an ihrem Wohnhaus … in Remscheid ein lebenslanges Wohnrecht ein und bewilligte zugunsten des Kl eine brieflose sofort fällige Grundschuld über 1.200.000,– DM.
Am … reichte der Kl eine SchenkSt-Erklärung mit Anlagen ein. In dieser erklärte er u. a. in der Anlage 1 eine Schenkung seines Vaters i.H.v. 790.000,– DM mit der Auflage: Erwerb eines Dauerwohnrechts nach § 31 WEG durch Aufwendungen zur Instandsetzung des Hauses ….
Als Gegenstand der Zuwendung erklärte der Kl den noch durch das Finanzamt (FA) … Bewertungsstelle, festzustellenden Einheitswert (EW) des Dauerwohnrechts, anteilig, entsprechend der Quote der Barzuwendung an den gesamten Renovierungskosten.
Dem folgte der Bekl nicht, sondern setzte mit Bescheid vom … auf der Grundlage des Nennwertes von 790.000,– DM 59.500,– DM Schenkst fest, da das Geld für „Umbaumaßnahmen”, also nicht im Zusammenhang mit der Zuwendung eines bestimmten Grundstücks oder Gebäudes gezahlt worden sei und somit keine mittelbare Grundstücksschenkung vorliege.
Gegen den Bescheid legte der Kl Einspruch ein, den er damit begründete, die schenkweise zugewendeten Mittel hätten einem mittelbaren Grundstückserwerb gedient. Der Kl. habe das Gebäude mit einem Gesamtaufwand von rd. 1.144.000,– DM von Grund auf renoviert und als Gegenleistung von der Eigentümerin ein zeitlich unbegrenztes Dauerwohnrecht eingeräumt bekommen. Dadurch sei der Kl. wirtschaftlicher Eigentümer des gesamten Grundstücks geworden, so daß als Bemessungsgrundlage der anteilige Einheitswert (EW) zugrunde zu legen sei. Den Einspruch wies der Bekl mit der Begründung zurück, im Streitfall läge keine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Aufgrund des koordinierten Ländererlasses vom 02.11.1989 (BStBl I 1989, 433) sei die Übernahme der Kosten für Um-, Aus- oder Anbauten grundsätzlich nicht als mittelbare Grundstücksschenkung anzusehen. Nur in den Fällen, in denen die Zuwendung im wirtschaftlichen Zusammenhang zugleich mit der Zuwendung eines bestimmten Gebäudes erfolge – und somit ein einheitliches Rechtsgeschäft angenommen werden könne – sei die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung möglich. Die Tatsache, daß der Kl wirtschaftlicher Eigentümer des mit Mitteln des Schenkers umgebauten Grundstücks geworden sei, stehe dieser Auffassung nicht entgegen. Im Schenk- und Erbschaftsteuerrecht sei maßgebend, wer materiell-rechtlich Eigentümer sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung des Bekl vom … Bezug genommen.
In der sodann erhobenen Klage hält der Kl an seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung fest, es liege eine mittelbare Grundstückschenkung vor. Mittelbares Zuwendungsobjekt sei das Dauerwohnrecht, dessen steuerliche Bewertung auch als Bemessungsgrundlage für die Schenkst maßgebend sei. Ein Dauerwohnrecht der nach dem Schenkerwillen erforderlichen Art. werde bewertungsrechtlich als Grundstück eingeordnet, da es ein grundstücksähnliches Recht darstelle. Aus diesem Grund habe die Bewertungsstelle des FA … ihm auch mit Bescheid vom … den EW des Grundvermögens als wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet.
Selbst wenn das Dauerwohnrecht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsrechts zählen sollte, sei dies gem. § 12 Abs. 1 ErbStG nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 1–16 BewG) zu bewerten. Ein dingliches Nutzungsrecht wie das Dauerwohnrecht könne nach § 16...