Entscheidungsstichwort (Thema)
römisch-katholischer Kirchensteuer (Kirchgeld) 1987–1988
Tenor
A. Der Antrag der Klägerin vom 5. März 1996 auf Tatbestandsberichtigung des Urteils vom 7. Februar 1996 wird abgelehnt:
B. Der Beschwerde der Klägerin vom 20. März 1996 wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 7. Februar 1996 wird nicht abgeholfen.
Gründe
zu A.:
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unbegründet.
Nach § 108 FGO setzt die Berichtigung des Tatbestands voraus, daß dieser Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält Dabei ist von den Anforderungen in der Vorschrift des § 105 Abs. 3 FGO auszugehen, nach der im Tatbestand der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im vorstehenden Sinne vermag der Senat nicht zu erkennen Solche werden auch nicht im Berichtigungsantrag der Klägerin und in der Stellungnahme des Beklagten (des Finanzamts –FA–) aufgezeigt.
I. Soweit der Antrag der Klägerin in erster Linie („Hauptantrag”) darauf gerichtet ist, daß der Tatbestand – insgesamt (?) – neu so formuliert wird, daß er den Anforderungen entspricht und insbesondere ein klares und vollständiges Bild des Streitstoffes liefert, fehlt es an der Darlegung, welche Punkte insgesamt beanstandet werden und wie diese berichtigt werden sollen.
II. Die in zweiter Linie („Hilfsantrag”) von der Klägerin begehrte ausführlichere Wiedergabe verschiedener eigener Rechtsausführungen ist ebenfalls abzulehnen.
Die gesetzliche Anforderung, den Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen, bedingt bereits, daß nicht der gesamte Beteiligtenvortrag ausführlich wiedergegeben wird, sondern nur „der langen Rede kurzer Sinn” (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 105 FGO Rd. 5 a). Im Unterschied zu Tatsachen-Behauptungen gelten für Rechtsausführungen – wie hier – noch engere Grenzen (vgl Landessozialgericht Niedersachsen vom 14. Dezember 1971 L 9 V 487/70, Breithaupt 1972, 354). Ihre Wiedergabe ist entbehrlich (vgl. Bundespatentgericht vom 17. Mai 1977 20 W {pat} 62/75, BPatGE 20, 57). Allenfalls ist zum Verständnis des Streitstands eine knappste Andeutung (vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann. Zivilprozeßordnung – ZPO – 54. A. § 313 Rd. 26), eine zweckentsprechende Auswahl (vgl Stein/Jonas, ZPO 20.A. § 313 Rd. 35) oder eine übersichtsartige Zusammenfassung der Rechtsausführungen angebracht (vgl Beermann/Brandt, Steuerliches Verfahrensrecht, § 105 FGO Rd. 55); eine diesbezügliche Tatbestandsberichtigung kommt regelmäßig nicht in Betracht (vgl BPatGE 20, 57; Landessozialgericht Bremen vom 14. Oktober 1985, Soziale Sicherheit 1987, 223).
Diese Grundsatze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden Insoweit gilt für die einzelnen Punkte folgendes.
1. Soweit die Klägerin auf den Aspekt der kirchenrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des Kirchgelds hinweist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die – wie auch die Klägerin nicht verkennt – im Klägervortrag auf S. 5 Mitte erwähnt wird. Die Wiedergabe der – in den Entscheidungsgründen mit Fundstellen bezeichneten – Vorschriften ist dagegen im Tatbestand entbehrlich.
2. Die geltend gemachte Unterscheidung zwischen den verfassungsrechtlichen und den landesrechtlichen oder erhebungsbezogenen Aspekten der Kirchensteuerberechtigung findet sich im Klägervortrag auf S. 4 unten bis S. 5 oben, und zwar einschließlich genau der nunmehr (z.T. untereinander wiederholend) hervorgehobenen Unterpunkte (a–d):
- Die verfassungsrechtliche Steuerberechtigung der Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Recht.
- Die Entstehungsgeschichte des Landesrechts und die darin vorausgesetzte verfassungsrechtliche Steuerberechtigun.
- Die geltend gemachte entstehungsgeschichtliche Unterscheidung zwischen den Begriffen „Steuerberechtigung” und „Steuererhebungsberechtigung”.
- Die in der Entstehungsgeschichte des Landesgesetzes erwähnte verfassungsrechtlich garantierte Steuerberechtigung aller Religionsgemeinschaften in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts (einschließlich der Christengemeinschaft).
3. Die mit den Einkommensverhältnissen der Ehegatten generell und im Einzelfall zusammenhängenden Gesichtspunkte des Klägervorbringens werden im Tatbestand auf S. 5 dritter Absatz bis S. 6 zusammengefaßt.
- Auf S. 5 dritter Absatz werden keine Behauptungen der Klägerin, sondern u.a. ihre Rechtsausführungen betreffend die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung sowie die Gesetzesbegründung des Senats und die darin ausgedrückte Zielsetzung wiedergegeben. Ebenso werden die Konkurrenz zur einkommensabhängigen Kirchensteuer und damit die Fälle der eigenen Einkünfte des der Kirche angehörenden Ehegatten behandelt, und zwar bis hin zum anschließend vertieften Einzelfall der Klägerin.
- Dabei werden auch die Gesichtspunkte des Lebensführungsaufwands u...