Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Freistellungsbescheinigungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Da im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung das Prozessziel der Hauptsache vorweggenommen wird, ist der volle Ansatz des Streitwertes der Hauptsache geboten.

 

Normenkette

GKG § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1; EStG § 48 Abs. 3

 

Gründe

Der Streitwert wird auf EUR 34.452,- festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.

Maßgebend ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger.

Bezogen auf die begehrte Freistellungsbescheinigung ist daher zunächst der Betrag der Abzugssteuer, d.h. 15 % der zu erwartenden Gegenleistung (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, § 48 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) für die beantragte Dauer der Freistellungsbescheinigung von 3 Jahren zugrunde zu legen. Ausgehend von den unstreitigen Umsätzen der letzten Jahre in Höhe von durchschnittlich 66.000 EUR netto jährlich, mithin 76.560 EUR brutto p.a. und damit 229.680 EUR brutto für 3 Jahre beliefe sich die Abzugssteuer von 15 % auf 34.452 EUR. Hinreichende Anhaltspunkte für einen für die Folgejahre zu erwartenden höheren Umsatz sind nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger nur eine Freistellungsbescheinigung für 6 Monate erwarten konnte; denn für die Streitwertfestsetzung ist der Antrag maßgebend.

Zwar ist wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur 10 % des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen. Indes kann es von Bedeutung sein, inwieweit durch die Entscheidung im Eilverfahren das Prozessziel der Hauptsache vorweggenommen würde (Gräber FGO 5. Aufl. vor § 135 Rn. 35 "einstweilige Anordnung"). Hiervon ist im Streitfall auszugehen, weshalb das Gericht den vollen Ansatz des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens für gerechtfertigt hält.

Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 25 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI980932

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