Entscheidungsstichwort (Thema)
Tabaksteuerrecht: Tabaksteuerentstehung nach § 19 TabStG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff "freier Verkehr" in § 19 S. 1 TabStG ist tabaksteuerrechtlich zu verstehen, wobei nach Art. 6 Abs. 1 S. 2 lit. c) der Richtlinie 92/12/EWG auch die unrechtmäßige Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr bewirkt.
2. Der Begriff "Empfänger" im Sinne von § 19 S. 2 TabStG ist unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 RL 92/12/EWG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass für die Steuerschuldnerschaft allein auf die Besitzerlangung abzustellen und nicht zu fragen ist, ob das Verbringen zum Zeitpunkt der Besitzerlangung bereits beendet war (vgl. Urteil des BGH vom 2.10.2010, 1 StR 635/09)
3. Die Revision wurde zugelassen.
Normenkette
TabStG § 19; RL 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 S. 2, Art. 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Steuer- und Zinsbescheid im Zusammenhang mit dem Besitz von Zigaretten.
Ermittlungen des Zollfahndungsamtes A ergaben, dass der Kläger im Zeitraum vom 17.10.2008 bis zum 27.10.2008 gemeinsam mit B durch 4 Tathandlungen von C und D insgesamt 110.000 Stück unversteuerte, vorschriftswidrig in das Steuergebiet verbrachte Zigaretten ausschließlich zu gewerblichen Zwecken in Besitz genommen hatte.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.6.2010 verurteilte das Amtsgericht E den Kläger wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (Sachakten Bl. 34 ff.). In den Urteilsgründen führte das Amtsgericht aus, der Kläger habe von einer Organisation, die sich mit dem Schmuggel von unverzollten und unversteuerten Zigaretten beschäftigt habe, mehrfach unverzollte und unversteuerte Zigaretten abgenommen, um sie weiterzuverkaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit Steuer- und Zinsbescheid vom 28.7.2010 (Sachakte Bl. 4-8) nahm der Beklagte den Kläger gesamtschuldnerisch mit C, D und B wegen Tabaksteuer in Höhe von 15.136 € sowie Zinsen in Höhe von 75 € in Anspruch. Wegen der Berechnung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Der mit Schreiben vom 27.8.2010 eingelegte Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.1.2011 zurückgewiesen. Darin führte der Beklagte aus, der Kläger sei nach § 19 S. 2 TabakStG Steuerschuldner, da er die Zigaretten empfangen und Besitz an ihnen erlangt habe. Der Auffassung, Empfänger könne nur derjenige sein, der den Besitz an den Tabakwaren vor Beendigung des Verbringungs- bzw. Versendungsvorgangs erlangt habe, könne nicht gefolgt werden. Der Begriff Empfänger sei im Sinne der Richtlinie 92/12/EWG auszulegen, die in Art. 9 Abs. 1 UAbs. 2 die Steuerschuldnerschaft an den Besitz knüpfe. Dies sei auch in der Richtlinie 2008/118/EG so fortgeschrieben worden. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 235 AO.
Mit seiner am 19.2.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, nicht Steuerschuldner i.S.v. § 21 Abs. 2 TabakStG zu sein, weil er die Tabakwaren weder eingeführt habe noch an der Einfuhr beteiligt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Entgegennahme seien die Tabakwaren bereits i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. TabakStG in das Steuergebiet eingeführt gewesen. Steuerschuldner könne nur derjenige sein, der an der Einfuhr beteiligt gewesen sei, nicht aber derjenige, der die eingeführte Ware ankaufe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 28.7.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.1.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, er halte an seiner Auffassung fest, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 2 TabakStG dahin ausgelegt werden müsse, dass jeder weitere Empfänger, der Besitz an den Tabakwaren erlangt habe, als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen sei, auch wenn die Besitzerlangung erst nach dem Verbringen stattgefunden habe.
Ein Band Sachakten hat vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Stellen der Sachakten sowie die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung bzw. des Erörterungstermins vom 24.5.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach Rückübertragung der Sache gemäß § 6 Abs. 3 FGO durch Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 FGO).
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Bescheid vom 28.7.2010 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.1.2011 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Der Steueranspruch ergibt sich aus § 19 S. 1 TabakStG in der zur Tatzeit (Oktober 2008) geltenden Fassung. Danach entsteht die Steuer mit dem Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet, wenn Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder versandt werden.
Im Streitfall wurden Zigaretten der Marken "X" ...