Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung
Leitsatz (amtlich)
Wird bei teilweiser Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung der zurückzufordernde Betrag um eine 50 %ige Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr.3665/87 erhöht, ist dieser erhöhte Rückforderungsbetrag Berechnungsgrundlage für den Zuschlag von 20 % gemäß Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 11 Abs. 1, Art. 33 Abs
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ließ mit Zahlungserklärung vom 29. April 1996 Mais der Marktordnungs-Warenlistennummer 1005 9000 0000 in die Erstattungsveredelung mit Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung zur Herstellung und anschließenden Ausfuhr von 1.305.660 kg "Grob- und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfaser von 0,6 GHT oder weniger bezogen auf die Trockenmasse" der Marktordnungs-Warenlistennummer 1103 1310 1000 überführen. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 1996 Ausfuhrerstattung im Wege der Vorfinanzierung in Höhe von 202.488,51 DM. Mit Ausfuhranmeldung vom 18. Juli 1996 meldete die Klägerin einen Teil von 659.650 kg des o.g. Veredelungserzeugnisses zur Ausfuhr nach Polen an. Das Zollamt entnahm der Ausfuhrsendung eine Probe. Die Untersuchung der Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Berlin (ZPLA) führte zu dem Ergebnis, dass die Ausfuhrware wegen ihres festgestellten Fettgehalts von 0,9 bis 1,3 GHT in die Marktordnungs-Warenlistennummer 1103 1310 3000 einzureihen war; die Untersuchung der Rückstellprobe führte zu demselben Ergebnis. (Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten der ZPLA vom 15.8. und 4.10.1996 Bezug genommen - Bl. 54 und 59 d. Sachakte Heft I).
Mit Erstattungsbescheid vom 30. Dezember 1996 berechnete der Beklagte die für diese Teilmenge zu gewährende Ausfuhrerstattung unter Berücksichtigung des niedrigeren Erstattungssatzes für Maisgrieß der Marktordnungs-Warenlistennummer 1103 1310 3000 neu, setzte eine Sanktion in Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrags fest und forderte die Differenz zuzüglich eines Zuschlags von 20 % (insgesamt 36.213,12 DM) zurück (wegen der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen - Bl. 61 d. Sachakte Heft I). Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Januar 1997 Einspruch, mit dem sie u.a. das Untersuchungsergebnis der ZPLA in Zweifel zog.
Auf Antrag der Klägerin im Einspruchsverfahren wurde eine zollamtlich gezogene und seinerzeit bei der Klägerin verbliebene Probe der Ausfuhrsendung im Oktober 1998 erneut von der ZPLA untersucht; diese Untersuchung ergab einen Fettgehalt von 0,85 bzw. 0,84 GHT. Die ZPLA übersandte die Untersuchungsergebnisse dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Februar 1999, in welchem sie darauf hinwies, dass sie diese nicht zum Anlass nehme, ihre früheren Gutachten vom 15. August und 4. Oktober 1996 zu ändern. Es sei in der Literatur bekannt und auch anhand eigener Beobachtungen festgestellt worden, dass der Fettgehalt von Proben im Laufe der Zeit deutlich abnehme, und zwar bei einem zeitlichen Abstand der Untersuchungen von mehr als zwei Jahren im Mittel um ca. 0,1 % (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der ZPLA nebst Anlagen verwiesen - Bl. 94 ff. d. Sachakte Heft II). Mit einem weiteren Schreiben vom 5. August 1999 teilte die ZPLA mit, dass bei der Untersuchungsmethode eine analytische Unsicherheit in Form eines sog. Konfidenzintervalls zu berücksichtigen sei. Ziehe man dieses von den Untersuchungsergebnissen vom 15. August 1996 (0,96 GHT) bzw. 4. Oktober 1996 (0,95 GHT) ab, gelange man zu einem mittleren Fettgehalt der Proben von 0,92 GHT (wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben der ZPLA verwiesen - Bl. 103 f. d. Sachakte Heft II).
Mit Einspruchsentscheidung vom 21. August 2001, zur Post aufgegeben am 23. August 2001, wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück.
Mit ihrer am 24. September 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass sie während der Produktion von Maisgrieß ständig Proben ziehe, die in ihrem Labor untersucht würden, wobei die Ergebnisse stets einen Fettgehalt von weniger als 0,9 GHT aufwiesen. So sei es auch bei der aus der streitigen Ausfuhrsendung entnommenen Probe gewesen, diese habe einen Fettgehalt vom 0,85 GHT gehabt. Die von der ZPLA angewandte Untersuchungsmethode weise Messungenauigkeiten auf. Die spätere Korrektur durch das sog. Konfidenzintervall sei wissenschaftlich nicht genau und könne nicht akzeptiert werden. Die spätere Untersuchung ihrer Probe durch die ZPLA im Oktober 1998 habe einen wesentlich niedrigeren Fettgehalt ergeben. Auch spätere Untersuchungen der Erst- sowie der Rückstellprobe hätten einen so niedrigen Fettgehalt ergeben, dass man selbst bei Hinzurechnung einer durchschnittlichen Fettgehaltsabnahme um 0,1 GHT in zwei Jahren auf einen Wert von weniger als 0,9 GHT komme.
Die Sanktionsvorschrift des Art. 11 Ab...