Entscheidungsstichwort (Thema)
Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?
Leitsatz (amtlich)
Spieleinsatz im Sinne des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes ist der vom Spieler für das einzelne Spiel aufgewendete Betrag sowie die von dem Spieler aufzuwendende Spielvergnügungsteuer. Dieses ergibt sich dem Sinn und Zweck der Spielvergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer. Danach kommt es nicht mehr auf die in der Rechtsprechung entwickelte Konstruktion der kalkulatorischen Abwälzbarkeit an.
Das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß. Der allgemeine Gleichheitssatz wird durch die unterschiedliche Besteuerung von in Spielhallen und Spielbanken aufgestellten Spielgeräten nicht verletzt.
Normenkette
GG Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a; HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 4, 8, 12
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in Hamburg mehrere Spielhallen, in denen sie Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) und Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt hat. Die Klägerin gab für die hier streitigen Monate Oktober 2005 bis Februar 2006 in dem jeweiligen Folgemonat Spielvergnügungsteueranmeldungen ab und legte zeitgleich Einspruch ein. Nachdem der hamburgische Gesetzgeber am 6.10.2006 das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz mit Wirkung zum 1.10.2005 unter anderem in Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz geändert hatte, gab die Klägerin jeweils berichtigte Spielvergnügungsteueranmeldungen ab und legte wiederum zeitgleich Einspruch ein. Den Steueranmeldungen der Klägerin sind folgende Angaben zu entnehmen:
Datum (Eingang beim Beklagten) |
Monat |
Spielgeräte gemäߧ 1 Abs. 2 Nr. 1 |
Steuer in € |
Spielgeräte gemäߧ 1 Abs. 2 Nr. 2 |
Steuer in € |
insgesamt |
31.10.06 |
Okt. 2005 |
20 |
5.674,11 |
9 |
720,00 |
6.394,11 |
31.10.06 |
Nov. 2005 |
20 |
5.197,65 |
0 |
0 |
5.197,64 |
31.10.06 |
Dez. 2005 |
20 |
5.324,04 |
0 |
0 |
5.324,04 |
31.10.06 |
Jan. 2006 |
20 |
5.727,42 |
0 |
0 |
5.727,42 |
31.10.06 |
Febr. 2006 |
20 |
6.165,67 |
0 |
0 |
6.165,67 |
Die Klägerin hatte in den Monaten November 2005 bis Februar 2006 jeweils bei einem Gerät den Spieleinsatz nach § 12 Abs. 1 S. 1 HmbSpVStG ermittelt. Bei den übrigen Geräten berechnete sie den Spieleinsatz aus der Anzahl der Spiele multipliziert mit 0,20 € und reduzierte diesen Betrag um die nach ihrer Auffassung darin enthaltene Steuer. Die berichtigten Spielvergnügungsteueranmeldungen für Oktober 2005 bis Februar 2006 wiesen auf Grund des niedrigeren Steuersatzes jeweils eine niedrigere Steuer als die vorherigen Anmeldungen aus. Der Beklagte stimmte den Anmeldungen weder durch gesonderte Erklärung ausdrücklich zu noch erließ er Spielvergnügungsteuerbescheide. Die Klägerin hatte in den streitigen Monaten Oktober 2005 bis Februar 2006 ausschließlich nach der bis zum 31.12.2005 geltenden Spielverordnung zugelassene Spielgeräte aufgestellt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 6.3.2007 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Bereits mit Schreiben vom 6.7.2006 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage gegen die als Spielvergnügungsteuerfestsetzungen wirkenden Spielvergnügungsteueranmeldungen erhoben. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung hat sie mit Schreiben vom 5.4.2007 erneut Klage erhoben. Mit Beschluss vom 9.7.2007 hat das Gericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz verfassungswidrig sei. Es verstoße gegen Art. 105 Abs. 2a GG, denn als örtliche Aufwandsteuer müsse die Steuer zumindest theoretisch dem Spielgast auferlegt werden können, sie müsse also auf Abwälzbarkeit angelegt sein. Das sei jedoch nicht der Fall. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes solle Bemessungsgrundlage der Steuer alles sein, was für die Nutzung des Spielgerätes aufgewendet werde. Dies bedeute jedoch, dass der Unternehmer die Spielvergnügungsteuer auf den Spieleinsatz des Spielers aus eigenen Mitteln zu zahlen habe. Diesem Verständnis entspreche auch die Gesetzesanwendung des Beklagten, der die Steuer nicht in den Einsatz einkalkuliere, sondern diese auf den Einsatz hinaufrechne. Für eine kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spielgast bestehe kein Raum, denn diese setze voraus, dass der Automatenaufsteller tatsächlich eine Abwälzungsmöglichkeit habe. Eine solche ist dem Automatenaufsteller jedoch rechtlich bindend untersagt. Durch die Vorgaben in der Spielverordnung über den Einsatz, den Höchstgewinn und die Gewinnchance bestehe für den Automatenaufsteller kein Spielraum wie bei anderen, nicht preisgebundenen Veranstaltungen, die Steuer über den Preis auf den Spielgast abzuwälzen. Von einer "auf Abwälzung angelegten" örtlichen Aufwandsteuer könne nur dann gesprochen werden, wenn eine Abwälzung der Steuer auch tatsächlich möglich sei. Erst in einem zweiten Schritt, das heißt, wenn eine tatsächliche Abwälzung am Markt nicht durchsetzbar sei, könne der Automatenaufsteller auf die kalkula...