Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von vorfinanzierter Ausfuhrerstattung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Rückforderung einer vorfinanzierten Ausfuhrerstattung kann nicht ein 20%iger Zuschlag auf die festgesetzte Sanktion erhoben werden.
Normenkette
EGV 3665/87 Art. 11 Abs. 3; EWGV 3665/87 Art. 33
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin zu Recht eine Sanktion in Höhe von DM 6.009,16 und darauf einen 20%igen Zuschlag in Höhe von DM 1.201,83, insgesamt einen Betrag in Höhe von DM 7.210,99 festgesetzt hat.
Der Beklagte gewährte der Klägerin im Jahre 1995 im Wege der Vorfinanzierung antragsgemäß Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt DM 195.646,97. Aufgrund einer Untersuchung wurde festgestellt, dass die Ausfuhrprodukte teilweise von der Anmeldung abwichen. Der Beklagte forderte deshalb mit Erstattungsbescheid vom 02.01.1996 einen Betrag in Höhe von DM 124.144,42 von der Klägerin zurück. Die Klägerin legte dagegen fristgerecht Einspruch ein. Der Beklagte entsprach dem Einspruch mit Änderungsbescheid vom 03.06.1998 teilweise und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf nunmehr DM 21.759,39. Im Übrigen wies er den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 23.09.1998 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 20.10.1998, die sich (nur) gegen die verhängte Sanktion in Höhe von DM 6.009,16 sowie den darauf entfallenen 20%igen Zuschlag in Höhe von DM 1.201,83 richtet. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin u. a. Folgendes vor:
Die Anwendung der Sanktion auf sie sei willkürlich und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sanktioniere unter Verletzung dieses überragenden Rechtsprinzips alle Sachverhalte, die von unverschuldet bis grob fahrlässig reichten. Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 a der Verordnung (EWG) Nr.3665/87 sei deshalb in seiner jetzigen undifferenzierten Fassung nichtig. Dieses im Übrigen auch deshalb, weil die Bestimmung gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.
Jedenfalls könne auf die Sanktion nicht noch ein 20 %iger Zuschlag erhoben werden. Nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sei dieser Zuschlag nur auf den Differenzbetrag zwischen dem fälligen Erstattungsbetrag einerseits und dem vorfinanzierten Betrag andererseits anzuwenden. Für den Zuschlag im Vorfinanzierungsverfahren gelte folglich nichts anderes als für den Zuschlag im Vorschussverfahren. Für letzteren habe der Senat in seinem Urteil vom 23.06.1998 - IV 801/97 - bereits entschieden, dass es keine Rechtsgrundlage für den Zuschlag auf die Sanktion gebe. Daran vermöge auch das Arbeitsdokument der EG-Kommission vom 27.06.1994 nichts zu ändern. Der entsprechende Hinweis der Kommission könne die erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Sanktion um den Zuschlag des Art. 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nicht ersetzen.
Die Klägerin beantragt, den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 02.01.1996 -M3500B-1031- in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.1998 -M3500B-1315- in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 23.09.1998 -S0613-B1129- in Höhe eines Betrages von DM 7.210,99 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung, worauf Bezug genommen wird. Ergänzend trägt er u. a. Folgendes vor:
Die Regelung des Art. 11 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sei im Zusammenhang mit Vorschuss- bzw. Vorfinanzierungsfällen dahingehend auszulegen, dass der Zuschlag in Höhe von 15 % bzw. 20 % auf den zu Unrecht gewährten Betrag einschließlich des Sanktionsbetrages zu berechnen sei, sofern der zurückzufordernde Betrag (einschließlich Sanktion) die tatsächlich zustehende Erstattung nicht übersteige, was im Streitfall zutreffe (tatsächlich zustehende Erstattung: DM 20.288,98, zu Unrecht gewährter Betrag: DM 12.018,32 + Sanktionsbetrag DM 6.009,16, insgesamt DM 18.027,48). Durch diese Berechnungsweise werde berücksichtigt, dass der Zuschlag jeweils erhoben werde auf die Differenz zwischen der gewährten (hier: DM 32.307,30) und der tatsächlich geschuldeten Erstattung (= der ggf. um die Sanktion gekürzten Erstattung, hier: DM 14.279,82). Diese Rechtsauffassung ergebe sich aus Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 der genannten Verordnung sowie aus dem Arbeitsdokument der EG-Kommission PD/sm-486.94 vom 27.06.1994 über die Anwendung des Art. 11 der genannten Verordnung.
Zwei Sachvorgänge des Beklagten (Heft I und Heft II zu Rb-Nr.: .../96) sowie das Arbeitsdokument zur Anwendung des Art. 11 haben vorgelegen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren, da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist zulässig, aber nur...