Revision eingelegt (BFH VI R 52/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuergesetz: Pauschalisierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
Leitsatz (amtlich)
§ 37b EStG findet auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 € und 35 € Anwendung.
Normenkette
EStG § 37b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheides, insbesondere um die Frage, ob § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 € und 35 € Anwendung findet.
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, ist auf dem Gebiet der ... und ... tätig.
Bei einer für den Zeitraum April 2007 bis Mai 2010 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin in den Jahren 2007 bis 2009 mehreren Kunden bzw. Geschäftsfreunden Geschenke hatte zukommen lassen. Es ergaben sich danach gem. § 37b EStG nachzuversteuernde Beträge für 2007 in Höhe von 1.741 €, für 2008 in Höhe von 6.396 € und für 2009 in Höhe von 1.192 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 30.06.2010 verwiesen. Die Klägerin hat bezüglich der Sachzuwendungen an Kunden etc. ihre Option gem. § 37b EStG ausgeübt.
Mit Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von April 2007 bis Mai 2010 vom 26.07.2010 wurde pauschale Lohnsteuer für 2007 von 522,30 €, für 2008 von 1.918,80 € und für 2009 von 357,60 € nachgefordert.
Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 05.08.2010, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 11.02.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 08.03.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, Sachzuwendungen und -geschenke im Wert zwischen 10 € und 35 € seien nicht gem. § 37b EStG zu versteuern, dies ergebe sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 EStG. Denn aus steuersystematischen Gründen könnten nur solche Geschenke, die dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen, von der Pauschalisierungsnorm des § 37b EStG betroffen sein, da § 37b EStG in Absatz 1 Nr. 2 auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG Bezug nehme und gerade nicht nach Satz 1 und Satz 2 differenziere. Die Auslegung des Beklagten sei rechtswidrig, da sie über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehe.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum bei Zuwendungen an Arbeitnehmer eine Grenze von 40 € gelten solle und bei Nichtarbeitnehmern - nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 29.04.2008 - von 10 €. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Das BMF-Schreiben vom 29.04.2008 nenne auch keinen Grund für diese Ungleichbehandlung.
Auch dürften nur solche Geschenke besteuert werden, die bei ihren Empfängern zu einem einkommensteuerpflichtigen Zufluss führten. Geschenke seien in der Regel aber keine Gegenleistung für bestimmte Leistungen des Empfängers und seien daher beim Empfänger gerade nicht steuerpflichtig. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung sei nicht sachgerecht. Er könne gerade nicht typisierend davon ausgehen, dass alle Geschenke im betrieblichen Bereich beim Empfänger steuerpflichtig seien, da dies in der Mehrzahl der Fälle nicht zutreffe.
§ 37b EStG sei nur eine Erhebungsnorm und setze eine Steuerpflicht voraus, denn die Vorschrift ermögliche nur die pauschale Erhebung entsprechend der (bestehenden) Einkommensteuerpflicht. Diese Anknüpfung ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung und aus der Tatsache, dass zunächst nur eine Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vorgesehen gewesen sei. Durch § 37b EStG habe keine neue Einkunftsart eingeführt werden sollen.
Außerdem müsse einbezogen werden, dass die vom Beklagten praktizierte Auslegung zu lebensfernen steuerlichen Belastungen führe, da eine Vielzahl von geringwertigen Geschenken an Geschäftsfreunde deshalb der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG unterliege, weil diese für die wertvolleren Zuwendungen gewählt werde und die kleineren Geschenke aufgrund des Zwanges zur einheitlichen Wahlrechtsausübung "infiziert", d.h. zwangsläufig mit erfasst würden.
Die Klägerin beantragt,
den Nachforderungsbescheid vom 26.07.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 11.02.2011 dahingehend zu ändern, dass die Pauschalversteuerung der Zuwendungen an Dritte für 2007 um 522,30 €, für 2008 um 1.918,80 € und für 2009 um 357,60 € Lohnsteuern reduziert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung vom 11.02.2011 und das BMF-Schreiben vom 29.04.2008 (BStBl I 2008, 56). § 37b EStG nehme Bezug auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und differenziere gerade nicht danach, ob ein Betriebsausgabenabzug zulässig sei oder nicht. Eine Ausnahme werde aus praktischen Gründen nur für sog. Streuwerbeartikel bis zu einem Wert bis zu 10 € gemacht.
Dem Gericht haben die Arbeitgeberakten und die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer ... vorgelegen. Auf die Sitzungsniederschriften vom Erörterungstermin vom 13.05.2011 und der mün...