Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer bei einem selbständig tätigen Bildjournalisten
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, wann bei einem selbständig tätigen Bildjournalisten das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet und die entsprechenden Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger in dem Streitjahr 1999 Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe einkunftsmindernd geltend machen kann.
Der Kläger erzielte in dem Streitjahr als freier Bildjournalist Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Kläger unterhielt dazu in seiner 93 qm großen Wohnung im X-Weg in Hamburg eine 8,04 qm große Dunkelkammer und ein 16,15 qm großes Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer war mit einem Schreibtisch, einem großen Planschrank, der auch als Lager für Filme und Fotografien diente, und einem weiteren Glastisch mit Computer, Drucker und Scanner ausgestattet. Zur Vorbereitung möglicher Aufträge stellte der Kläger in seinem Arbeitszimmer Mappen mit Fotografien oder Fotogeschichten und weiteren Arbeitsproben zusammen, von dort aus trat er auch telefonisch, brieflich oder per E-Mail in Kontakt zu Bildredaktionen von Illustrierten und Magazinen. Wurde der Kläger mit einer Auftragsarbeit betraut, erledigte er die notwendige Recherche vornehmlich mit Hilfe des Internet von seinem Arbeitszimmer aus und traf dort auch die weiteren Reisevorbereitungen. Die für die Bildberichte notwendigen Fotografien fertigte der Kläger vor Ort mit einer konventionellen Fotoausstattung. Dazu war er zwischen einem und 10 Tagen auf Reisen, z.T. auch außerhalb Deutschlands, etwa bei Bildberichten für Reisemagazine. Die eigentliche Fertigstellung der Reportagen fand anschließend in den Arbeitsräumen des Klägers in seiner Hamburger Wohnung statt. Dort entwickelte er in der Dunkelkammer die Filme und stellte die erforderlichen Vergrößerungen her. Auch bereits im Streitjahr wurden Fotos eingescannt und am Computer weiter bearbeitet, es wurden z. B. Verfremdungen durch Retuschen und Farbkorrekturen vorgenommen. Die Fotografien wurden zudem beschriftet und archiviert, die fertige Geschichte anschließend in der auftraggebenden Bildredaktion in deren Räumen präsentiert. Die weitere Nachbereitung, wie Rechnungstellung, Erledigung der Buchführung etc. führte der Kläger ebenso in seinem Arbeitszimmer aus, wie die Vorbereitung der Weitervermarktung der Fotos durch eine Fotoagentur.
Der Kläger, der seinen Gewinn durch Einnahme-/Überschussrechnung ermittelte, erklärte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 44.238,95 DM. In den Werbungskosten (102.708,34 DM) waren auch Aufwendungen für Büro und Dunkelkammer in Höhe von 5.306,93 DM enthalten. Der Beklagte berücksichtigte insoweit lediglich 2.400 DM als Werbungskosten und ging in dem Einkommensteuerbescheid 1999 vom 10.04.2001 von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 47.145 DM aus. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur bis 2.400 DM berücksichtigt werden konnten, weil das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Klägers sei.
Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 am 14.05.2001 (einem Montag) Einspruch mit der Begründung ein, für ihn stellten Dunkelkammer und Arbeitszimmer Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dar. Aus Kostengründen sei er am Beginn seiner beruflichen Entwicklung stehend gezwungen gewesen, Wohnen und Arbeiten miteinander zu verbinden. Der Beklagte half dem Einspruch in seiner Einspruchsentscheidung vom 21.06.2001 teilweise ab, indem er die auf die Dunkelkammer entfallenden anteiligen Wohnungskosten in Höhe von 1.763,86 DM in voller Höhe als Betriebsausgaben anerkannte und den anzusetzenden Gewinn aus selbständiger Arbeit auf 45.382,02 DM herabsetzte. Im Übrigen wies er den Einspruch zurück, da das Fotografieren zum Kernbereich der Berufstätigkeit eines freien Bildjournalisten gehöre. Dieser wesentliche Teil der Tätigkeit des Klägers vollziehe sich auswärts, z.B. auf Fotoreisen, so dass diese außerhalb des Arbeitszimmers des Klägers getätigten Arbeiten weder in qualitativer noch in zeitlicher Hinsicht von untergeordneter Bedeutung, sondern vielmehr zentraler und unabdingbarer Bestandteil seines Berufes seien. Das häusliche Büro des Klägers sei deshalb nicht als Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung anzusehen.
Mit seiner am 24.07.2001 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin, dass die Aufwendungen für sein Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Zur Begründung verweist er auf die einzelnen Arbeitsschritte, die im Rahmen einer Fotoproduktion anfallen und die weitgehend in seinem Arbeitszimmer stattfänden. Der Beruf habe in dem Streitjahr seiner Wohnung im X-Weg das Ge...