Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Erklärung über die Rücknahme eines Einspruchs
Leitsatz (amtlich)
Wirksamkeit einer Erklärung über die Rücknahme eines Einspruchs
Keine notwendige Beiladung, wenn der Einspruch durch Rücknahme unzulässig geworden ist.
Normenkette
AO § 362; FGO § 60
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs.
Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Sein am 16. Dezember 1988 verstorbener Vater, Herr B ... - B -, war an der A KG Grundstücksgesellschaft mbH. & Co. - KG 1 - wie auch an der Hotelgesellschaft C Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. & Co. KG - KG 2 - als Kommanditist beteiligt. Am 6.1.1974 vereinbarte der Kläger mit seinem Vater eine Unterbeteiligung in Höhe von 90 Prozent an den Hauptbeteiligungen des Vaters. Sie wählten hierfür die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter lösten die GbR zum 31.12.1977 auf, nachdem am 23.11.1977 über das Vermögen der KG 2 der Konkurs eröffnet worden war und der Vater des Klägers infolge von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 14.6.1977 aus der KG 1 ausgeschlossen worden war.
Die ehemaligen Gesellschafter der GbR erklärten in ihrer Feststellungserklärung für 1977 vom 25.1.1980 einen laufenden Verlust in Höhe von -7.449 DM und verteilten diesen auf B in Höhe von + 551 DM und auf den Kläger in Höhe von -8.000 DM. Darüber hinaus erklärten sie einen Aufgabegewinn in Höhe von 20.755 DM, den sie in voller Höhe dem Kläger zurechneten. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1977 vom 12.3.1980, der für die GbR erging und dem Kläger als Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben wurde, stellte der Beklagte Einkünfte in Höhe von -360 DM fest. Diese setzen sich aus laufenden Einkünften in Höhe von 0 DM sowie aus einem Aufgabeverlust in Höhe von -360 DM zusammen, der auf B in Höhe von -1.650 DM und auf den Kläger in Höhe von 1.290 DM verteilt wurde.
Mit Schreiben vom 15.3.1980, beim Beklagten eingegangen am 19.3.1980, legte der Kläger zugleich auch für B Einspruch ein und beantragte, die Einkünfte wie erklärt festzustellen. Während eines Gesprächs an Amtsstelle legte der Kläger am 2.10.1998 schriftlich nieder: "... Hiermit nehme ich meinen Einspruch 8.6.1980 gegen den ESt-Bescheid 1998 zurück... Dasselbe gilt für die Einsprüche vom 15.3.1980 gegen die Feststellungsbescheide 1974 bis 1977 der GbR-B."
Mit Schreiben vom 12.10.1998 führte der Kläger aus, dass die Rücknahme der Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide 1974 bis 1977 an Amtsstelle am 2.10.1998 unter falschen Voraussetzungen zu Stande gekommen sei. Als Entscheidungsgrundlage für die Einspruchsrücknahme sei seitens des Finanzamts ein ganz anderer Sachverhalt vorgetragen und suggeriert worden als er den tatsächlichen Umständen entspreche. Deshalb widerrufe er die Rücknahme wegen Irreführung. Das Finanzamt habe nämlich darauf hingewiesen, dass allein Grundlagenbescheide des für die KG 2 zuständigen Finanzamts F in Frage stünden und diese für die GbR-B bindend seien. In Wahrheit aber stehe zur Entscheidung an, welche steuerlichen Konsequenzen sich für die gesonderte und einheitliche Gewinnermittlung der GbR-B aus den nicht mehr bestrittenen Ergebnissen der Grundlagenbescheide des Finanzamts F ergäben.
Mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.1998 verwarf der Beklagte die Einsprüche u.a. gegen den Bescheid für 1977 über die einheitliche und gesonderten Feststellung der Einkünfte vom 12.3.1980 als unzulässig. Mit Schreiben vom 23.12.1998, bei Gericht eingegangen am 28.12.1998, hat der Kläger Klage erhoben. In der Klageschrift ist als Kl. die GbR B und B1 bezeichnet und ausgeführt: "in der mündlichen Verhandlung werde ich folgende Anträge stellen: 1. Der Anteil am Aufgabeverlust 1977 des Klägers wird unter Aufhebung des Feststellungsbescheides 1977 vom 12.3.1980 insoweit auf DM 15.299 festgestellt... Ausweislich der als Anlage K 3 beigefügten Anlage zum Feststellungsbescheid 1977 ergibt sich für den Kläger zum 31.12.1977 nämlich ein positives Kapitalkonto von DM 15.299". Auf die in Kopie beigefügte Anlage K 3 (Blatt 11 FG-Akte) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 3.1.1999, eingegangen am 5.1.1999, hat der Kläger beantragt, das Rubrum der Klage vom 23.12.1998 dahingehend zu ändern, dass Kl. nicht die GbR B und B1, sondern nur B1 sei.
Der Kläger trägt vor: Nur er als ehemaliger Beteiligter an der nicht mehr existierenden GbR - und nicht die Gesamtrechtsnachfolger nach seinem verstorbenen Vater - mache für das Streitjahr hinsichtlich seiner Einkünfteanteile Rechtsverletzungen geltend. Die Einspruchsrücknahme sei unwirksam. Eine vor Vollbeendigung der Unterbeteiligungsgesellschaft bestandene Vertretungsmacht des Klägers sei mehr als 20 Jahre nach Vollbeendigung der Gesellschaft nicht mehr wirksam. Befugt, Einspruch einzulegen und Klage zu erheben, seien nach Vollbeendigung nur die ehemaligen Gesellschafter. Bei dem Gespräch an Amtsstelle am 2.10.1998 h...