Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Hinzuschätzung bei einem nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden.
Eine Hinzuschätzung von Einnahmen kann nicht auf der Grundlage einer Geldverkehrsrechnung erfolgen, wenn das Ergebnis bei einem üblichen Geschehensablauf nicht der Wirklichkeit entsprechen kann.
Normenkette
AO §§ 143, 145-146, 162; FGO § 96 Abs. 1; UStG a.F. § 14 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Hinzuschätzung von Einnahmen nach einer Betriebsprüfung.
Der Kläger betreibt seit Mai 2000 einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Er übernahm zu diesem Zweck die gemieteten Werkstatträume in X-Weg, Hamburg und erwarb im Oktober 2000 von dem Vorgänger die Werkstatteinrichtungsgegenstände und Werkzeuge. Hierüber gibt es zwei verschiedene Vereinbarungen, eine vom Verkäufer nicht unterschriebene vom 4.10.2000, die einen Kaufpreis von 50.000 DM für die Werkstatteinrichtung ausweist und eine vom 23.10.2000, die einen Kaufpreis von 25.000 DM ausweist (Blatt 117 ff. der Bp-Arbeitsakte). Gemäß einem Schreiben des Rechtsanwaltes A vom 7.9.2005 wurden 25.000 DM über seine Person an den Verkäufer der Werkstatteinrichtung gezahlt, der Restbetrag sei den Berichten des Klägers zufolge dem Verkäufer direkt übergeben worden.
Entsprechend der eingereichten Steuererklärung berücksichtigte der Beklagte in 2000 einen Verlust aus Gewerbebetrieb und setzte mit Bescheid vom 26.5.2003 die Einkommensteuer für 2000 auf 0 DM fest. Mit Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer vom 26.5.2003 wurde ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG in Höhe von 17.877 DM festgestellt. Am 31.3.2003 erging ein Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2000 in Höhe von 0 DM und ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 in Höhe von 19.377 DM. Für 2001 setzte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid vom 28.3.2003 die Einkommensteuer ebenfalls mit 0 DM fest und berücksichtigte hierbei einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.676 DM. Mit Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom 27.5.2003 stellte der Beklagte den Verlust auf 25.553 DM fest. Ebenfalls setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 31.3.2003 den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2001 mit 0 DM fest und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 mit 27.026 DM fest.
In 2004 wurde bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für 2001 durchgeführt. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei, insbesondere die Einnahmen nicht vollständig erfasst worden seien. Der Erlös aus dem Verkauf von Werkstatteinrichtungsgegenständen in 2001 in Höhe von 38.500 DM sei ebensowenig verbucht worden wie der Kauf der Gegenstände in 2000. Eine Verprobung der Kfz-Einkäufe und Verkäufe habe ergeben, dass mindestens 10 Fahrzeuge zum Verkauf per Inserat angeboten worden seien, die nach der Buchführung nicht im Bestand erfasst gewesen seien. Die in der Gewinnermittlung ausgewiesenen Betriebsausgaben seien nicht durch die Umsatzerlöse gedeckt, so dass Einlagen getätigt worden seien. Die Herkunft der eingelegten Gelder sei weder erkennbar noch auf Nachfrage dargelegt worden. Auf der Grundlage einer Geldverkehrsrechnung für die Jahre 2000 und 2001 schätzte er für 2000 Einkünfte in Höhe von 112.066 DM brutto und für 2001 in Höhe von 57.130 DM brutto hinzu. In der Rechnung vom 12.11.2001 über einen nach Polen exportiertes Kfz sei Umsatzsteuer in Höhe von 3.040 DM ausgewiesen, die gemäß § 14 Abs. 2 UStG geschuldet werde.
Der Beklagte erließ daraufhin am 27.9.2005 Änderungsbescheide auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Er setzte die Einkommensteuer für 2000 auf 13.818,17 EUR (27.026 DM) unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 92.690 DM fest. Der Verlustfeststellungsbescheid zur Einkommensteuer auf den 31.12.2000 wurde aufgehoben. Die Einkommensteuer für 2001 setzte er unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 52.495 DM auf 4.389,44 EUR (8.585 DM) fest. Der Verlustfeststellungsbescheid zur Einkommensteuer auf den 31.12.2001 wurde ebenfalls aufgehoben. Den Gewerbesteuermessbetrag für 2000 setzte der Beklagte auf 333,36 EUR (652 DM) und die Gewerbesteuer auf 1.566,60 EUR (3.064 DM) fest. Der Verlustfeststellungsbescheid zur Gewerbesteuer wurde aufgehoben. Für 2001 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag auf 22,50 EUR (44 DM) und die Gewerbesteuer auf 105,33 EUR (206 DM) fest. Der Verlustfeststellungsbescheid zur Gewerbesteuer auf den 31.12.2001 wurde aufgehoben. Die Umsatzsteuerbescheide für 2000 und 2001 änderte der Beklagte nach § 164 Abs. 2 AO und setzte die Umsatzsteuer für 2000 auf 9.423,62 EUR (18.431 D...