rechtskräftig
Tatbestand
I.
Die Erinnerungsgegner waren in den Streitjahren 1979 bis 1984 Kommanditisten der … (im folgenden … KG). Bei der … KG handelte es sich um einen geschlossenen Immobilienfond, dem die Erinnerungsgegner aufgrund eines Emissionsprospekts beigetreten waren. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Erinnerungsführer die Auffassung, daß weder bei der KG noch bei deren Gesellschaftern die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, vorgelegen habe, und erließ für die Streitjahre unter dem 22.3.1988 sogenannte negative Feststellungsbescheide. Gegen diese negativen Feststellungsbescheide legten verschiedene Anleger, unter anderem mit Schreiben vom 21.4.1988 die von der Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsgegner vertretenen Kommanditisten, Einsprüche ein. Diese Einsprüche wies der Erinnerungsführer mit Entscheidung vom 4.1.1989 zurück. Gegen diese Einspruchsentscheidung erhoben unter anderem die Erinnerungsgegner, vertreten durch ihre jetzige Prozeßbevollmächtigte, mit Schriftsatz vom 31.1.1989 Klage mildern Antrag, die negativen Feststellungsbescheide aufzuheben und den Erinnerungsführer zu verpflichten, Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu erlassen.
Im Laufe des Klageverfahrens erließ der Erinnerungsführer gegenüber den Erinnerungsgegnern Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, mit denen er ihrem Klageantrag zu rund 9/10 entsprach. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß des Finanzgerichts Köln vom 11.4.1994 wurden die Kosten des Rechtsstreits den Erinnerungsgegnern zu 1/10 und dem Erinnerungsführer zu 9/10 auferlegt. Weiterhin wurde beschlossen, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendig war.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 29.9.1994 rechneten die Erinnerungsgegner Gebühren auf der Grundlage eines Streitwerts von 50 % der Summe der streitbefangenen Verluste (11.534.841/00 DM) ab. Der Streitwert sollte danach 5.767.421,00 DM betragen. Für das Vorverfahren und für das Klageverfahren setzten sie unter Hinweis auf § 6 BRAGO eine 30/10 Geschäftsgebühr bzw. eine 30/10 Prozeßgebühr an. Für das Klageverfahren begehrten sie schließlich die Erstattung einer 10/10 Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO. Wegen der Berechnung des Streitwerts wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsgegner vom 29.9.1994 Bezug genommen.
Mit dem angegriffenen Beschluß vom 7.6.1995 setzte der Urkundsbeamte die von dem Erinnerungsführer an die Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten – mit Ausnahme einer Minderung der auf die Gebühren des Vorverfahrens entfallenen Umsatzsteuer – antragsgemäß auf 145.806,64 DM fest.
Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, daß für das Vorverfahren lediglich von einem Streitwert in Höhe von 5.590.047,00 DM auszugehen sei, da die Erinnerungsgegner J. und R. im Einspruchsverfahren nicht von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten worden seien. Weiterhin ist nach seiner Auffassung die Geschäfts- und Prozeßgebühr nicht nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auf 30/10 zu erhöhen, da die Erinnerungsgegner nicht gemeinschaftlich an dem Gegenstand der Vertretungstätigkeit beteiligt gewesen seien. Vielmehr lägen mehrere Gegenstände in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO vor, so daß die zusätzliche Erhöhung der Gebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu einer unzulässigen Kumulation der beiden genannten Gebührenerhöhungssysteme führe. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für den Ansatz einer Erledigungsgebühr im Klageverfahren nicht erfüllt, da es an einer besonderen, über die allgemeine Prozeßführung hinausgehenden, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung gerichteten und dafür nicht unwesentlichen Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsgegner fehle. Eine solche Tätigkeit sei vielmehr lediglich von den Prozeßbevollmächtigten anderer Beteiligter entfaltet worden.
Der Erinnerungsführer beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7.6.1995 aufzuheben und die von ihm an die Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 41.076,37 DM festzusetzen.
Die Erinnerungsgegner beantragen,
für die Berechnung der Gebühren des Vorverfahrens von einem Streitwert in Höhe von 5.590.047,00 DM auszugehen und die Erinnerung im übrigen abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist der Streitwert nicht aufgrund der Zusammenrechnung der Werte mehrerer Gegenstände gem. § 7 Abs. 2 BRAGO ermittelt worden, weil einheitlicher Gegenstand des Klageverfahrens die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sei. Damit habe das Verfahren nur einen Gegenstand. Aufgrund der Identität des Gegenstandes greife die Erhöhungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ein. Die Erledigungsgebühr sei schließlich bereits deshalb entstanden, ...