Gründe
Der Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit von … Nach der vorgelegten Kindergeldakte lebt er zumindest seit … in Deutschland, nach seinen Angaben seit knapp 20 Jahren. Zunächst war er als Fahrer bei der Botschaft ….beschäftigt und später als Mitglied des Dienstlichen Hauspersonals der Botschaft der … Er ist seit … verheiratet und hat zwei in seinem Haushalt lebende Kinder, die am … und am … geboren sind. Für das Streitjahr … besitzt der Antragsteller lediglich ein „Dienstvisum”, ausgestellt vom Auswärtigen Amt.
Am … hatte der Antragsteller Kindergeld beim Antragsgegner beantragt, welches mit Bescheid vom … in Höhe von monatlich ….DM bewilligt wurde. Mit Schreiben vom … teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß die Zahlungen des Kindergeldes ab September …. vorläufig eingestellt werden, da aufgrund einer Änderung des BKGG die Kindergeldansprüche ab Januar … von einer gültigen Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängen. Ein Dienstvisum erfülle diese Voraussetzung nicht. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben:
„Da sich dem Grunde nach an Ihrem Status als Ortskraft nichts geändert hat, habe ich zur Klärung der Angelegenheit eine Anfrage an meine vorgesetzte Behörde gerichtet.
Bei Erhalt einer Weisung durch meine vorgesetzte Dienststelle erhalten Sie einen Bescheid.”
Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Mit Bescheid vom … hob der Antragsgegner gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X die Bewilligung des Kindergeldes ab November … auf. Dieser Bescheid wurde zwischenzeitlich am … nach Einlegung des Widerspruchs wieder aufgehoben. Das Kindergeld wurde bis einschließlich … ausgezahlt.
Den weiteren Antrag des Antragstellers vom … (Pkt. 3), das Kindergeld ab Januar … nach der nunmehr maßgeblichen Rechtslage fortzuzahlen, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom ….ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, § 62 Abs. 2 EStG setze voraus, daß ein Ausländer einen Anspruch auf Kindergeld nur habe, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sei. Ein Dienstvisum falle nicht unter diese Aufenthaltstitel.
Der hiergegen eingelegte Einspruch des Antragstellers blieb erfolglos. Gegen die abweisende Einspruchsentscheidung vom … erhob der Antragsgegner die unter dem Aktenzeichen … anhängige Klage, die noch nicht entschieden ist. Nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner wandte sich der Antragsteller mit seinem Aussetzungsbegehren an das Gericht. Er vertritt die Ansicht, daß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG verfassungskonform erweiternd ausgelegt werden müsse. Es sei offenkundig, daß der Gesetzgeber mit der Statuierung des Erfordernisses der Aufenthaltsgenehmigung für den Bezug von Kindergeld diejenigen Personenkreise von der Bezugsberechtigung ausnehmen wollte, die sich entweder nicht legal oder von vornherein nur vorübergehend in Deutschland aufhielten. Es sei jedoch keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, auch nicht aufenthaltsgenehmigungspflichtige Personenkreise von der Bezugsberechtigung des Kindergeldes auszunehmen, wenn sie andererseits in vollem Umfang der Steuer- und Abgabenpflicht unterworfen seien. Um das Willkürverbot zu vermeiden, sei eine Gleichbehandlung mit anderen ausländischen Beschäftigten unabdingbar. Des weiteren ist der Antragsteller der Meinung, daß das Dienstvisum eine Form der Aufenthaltsgenehmigung sei. Im einzelnen wird auf die Klageschrift vom … in der Sache … verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
den Vollzug des die Leistung von Kindergeld an den Antragsteller ab … entziehenden (die Bewilligung ab … aufhebenden) Bescheides des Antragsgegners vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er vertritt die Ansicht, dem Antragsteller stehe nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 EStG kein Kindergeldanspruch zu. Das Dienstvisum stelle weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsberechtigung dar. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom … verwiesen.
Der Antrag ist teilweise begründet.
Der Antrag ist statthaft. Nach seinem Regelungsgehalt wurde durch den angefochtenen Bescheid vom … der den Antrag des Antragstellers auf Fortzahlung des Kindergeldes nach § 62 Abs. 2 EStG ablehnte, die Festsetzung des Kindergeldes vom … für den Zeitraum ab … aufgehoben (vgl. § 70 Abs. 2 EStG). Im Hinblick auf die in den §§ 31 und 36 Abs. 2 Satz 1 EStG getroffenen Regelungen, hat dieser Aufhebungsbescheid auch die Funktion eines Grundlagenbescheides.
Es gelten die Regeln der Steuerfestsetzung (§§ 31 Satz 3, 70 Abs. 1 EStG, 155 Abs. 6 AO). Dieser Bescheid ist vollziehbar im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO.
Zwar liegt das Wesen der Vollziehung eines Verwaltungsakts grundsätzlich darin, daß durch den Verwaltungsakt von dem davon Betroffenen etwas gefordert wird. Dies ist bei der Aufhebung einer Kindergeldbewilligung, die eine wiederkehrende, laufende Leistung für die Zukunft entzieht, anders als etwa bei der R...